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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 - Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-55/07)1

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Übergangsmaßnahmen - Begriff "Mehrjahresausgaben" - Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 2603/1999)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Sevenster und M. de Grave, dann M. de Grave, C. Wissels und M. Noort)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn und F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 355, S. 96), soweit sie das Königreich der Niederlande und insbesondere die finanzielle Berichtigung wegen nicht förderfähiger Ausgaben in Höhe von 5,67 Millionen Euro betrifft, die dem EAGFL, Abteilung Garantie, für das Jahr 2002 in Rechnung gestellt worden waren

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 82 vom 14.4.2009.