Language of document : ECLI:EU:T:2014:154

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

25. März 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Leistung aus Leidenschaft – Marke, die aus einem Werbeslogan besteht – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Gleichbehandlung – Begründungspflicht – Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweismittel“

In der Rechtssache T‑539/11

Deutsche Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange und T. Götting sowie Rechtsanwältin G. Hild,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. August 2011 (Sache R 188/2011-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Leistung aus Leidenschaft als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni (Berichterstatter) und L. Madise,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 13. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 12. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. Juli 2010 meldete die Klägerin, die Deutsche Bank AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Leistung aus Leidenschaft.

3        Die Eintragung wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

–        Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen“;

–        Klasse 38: „Telekommunikation“.

4        Am 30. August 2010 teilte die Prüferin der Klägerin gemäß Regel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) ihre Einwände gegen die Eintragung der angemeldeten Marke mit, die auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt waren. Die Klägerin erhielt ihre Anmeldung aufrecht.

5        Mit Entscheidung vom 29. November 2010 wies die Prüferin die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft besitze.

6        Am 21. Januar 2011 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde ein.

7        Mit Entscheidung vom 3. August 2011 wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie führte zunächst aus, dass sich die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen sowohl an den Durchschnittsverbraucher als auch an Fachkreise, wie gewerbliche Abnehmer, richteten. Dann stellte sie, in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung, fest, dass es sich bei der angemeldeten Marke um einen Werbeslogan handele, und zog hieraus den Schluss auf einen niedrigen Aufmerksamkeitsgrad bei den maßgeblichen Verkehrskreisen. Die Beschwerdekammer führte weiter aus, dass die angemeldete Marke, da sie keine Begriffe aus der Fachterminologie enthalte (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung), für alle Verkehrskreise verständlich sei und die Aussage vermittele, dass die Klägerin ihre Leistungen mit besonderem Engagement anbiete (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung). In den Rn. 17 und 19 der angefochtenen Entscheidung fügte sie hinzu, dass die angemeldete Marke aus einer Aussage bestehe, die sich auf alle von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen beziehen und auf jeden Anbieter dieser Dienstleistungen zutreffen könne. Die angemeldete Marke beschränke sich darauf, den Verbrauchern die Vorstellung zu vermitteln, dass die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen qualitativ besonders hochwertig seien, weil sie von einem besonders engagierten Anbieter stammten. Sie enthalte aber keine Bestandteile, die es dem Publikum erlauben würden, sich die Marke als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft einzuprägen (Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer zog aus alledem den Schluss, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe. Folglich wies sie die Beschwerde zurück und lehnte die Eintragung dieser Marke ab (Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

9        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin gibt zur Begründung ihrer Klage an, sich auf den einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu stützen. Die in der Klageschrift vorgebrachten Argumente sind jedoch nach drei Klagegründen geordnet zu prüfen, mit denen erstens ein Begründungsmangel, zweitens ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und drittens ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend gemacht werden.

 Zum ersten Klagegrund: Begründungsmangel

11      Die Klägerin ist der Auffassung, die Beschwerdekammer habe nicht ausreichend begründet, warum ihrer Ansicht nach bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke keine Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen beanspruchten Dienstleistungen vorzunehmen sei. Ebenso wenig habe sie ihre Feststellung belegt, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Sie habe sich vielmehr auf den Hinweis beschränkt, dass diese Marke aus einem Werbeslogan bestehe.

12      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

13      Nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 „[sind d]ie Entscheidungen des Amtes … mit Gründen zu versehen“. Nach der Rechtsprechung hat die Verpflichtung zur Begründung der Entscheidungen des HABM den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen desjenigen, der den Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Diese Verpflichtung soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Eine solche Begründungspflicht kann erfüllt werden, ohne dass es erforderlich wäre, ausdrücklich und erschöpfend auf jedes einzelne Argument eines Klägers einzugehen (Beschluss des Gerichtshofs vom 25. November 2010, Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM, C-216/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 39 und 40).

14      Was erstens das Argument betrifft, die Beschwerdekammer habe ihre Behauptung nicht ausreichend begründet, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke eine Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen beanspruchten Dienstleistungen vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse sich auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg. 2007, I-1455, Rn. 34, und Beschluss des Gerichtshofs vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg. 2010, I-2395, Rn. 37). Jedoch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Urteil BVBA Management, Training en Consultancy, Rn. 37, und Beschluss CFCMCEE/HABM, Rn. 38).

15      Da die für das HABM bestehende Möglichkeit, die Anwendung eines absoluten Eintragungshindernisses auf eine Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen nur pauschal zu begründen, jedoch nicht den mit der Begründungspflicht verfolgten Zweck vereiteln darf, eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung einer effektiven gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen, ist zu verlangen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden, um dem HABM eine solche pauschale Begründung zu ermöglichen. Dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu derselben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt insoweit nicht (vgl. in diesem Sinne Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 14 angeführt, Rn. 40).

16      Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer der Auffassung war, dass die von dem fraglichen Wortzeichen vermittelte Aussage sich auf alle Dienstleistungen der Anmelderin beziehen könne, die alle – gleichgültig, ob Werbung, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen oder Telekommunikation – mit besonderem Engagement erbracht werden könnten. Angesichts des sehr allgemeinen Bedeutungsgehalts der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung damit ausreichend begründet; eine detailliertere Begründung für jede betroffene Dienstleistungskategorie war nicht erforderlich. Sie unterrichtete nämlich die Klägerin über die Gründe für die erlassene Maßnahme, damit sie ihre Rechte verteidigen konnte, und ermöglichte es dem Unionsrichter, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen.

17      Daher kann diesem ersten Argument nicht gefolgt werden.

18      Was zweitens das Vorbringen in Bezug auf die Unzulänglichkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung betrifft, soweit darin festgestellt wurde, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, geht insbesondere aus den Rn. 16 bis 23 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer, nachdem sie zunächst an die für aus Werbeslogans bestehende Marken geltenden Grundsätze erinnert hat, eine genaue Prüfung jedes der Bestandteile der angemeldeten Marke sowie dieser Marke als Ganzes vorgenommen hat, um die Wahrnehmung dieser Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise für die betreffenden Dienstleistungen zu beurteilen. Nachdem sie ausgeführt hat, dass das fragliche Zeichen nicht fähig sei, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Dienstleistungen zu dienen, hat sie in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass ihm jede Unterscheidungskraft fehle. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sie sich somit nicht auf die Feststellung beschränkt, dass die angemeldete Marke aus einem Werbeslogan bestehe.

19      Der erste Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

20      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer zu hohe Anforderungen an den Nachweis der Unterscheidungskraft einer aus einem Werbeslogan bestehenden Marke gestellt und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlerhaft angewandt habe.

21      Erstens habe die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt, dass eine aus einer Wortkombination bestehende Marke, die als Werbeslogan verwendet werden könne, auch eine objektive Aussage vermitteln könne, und sie habe zu hohe Anforderungen an den Nachweis der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke gestellt.

22      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

24      Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, Slg. 2011, I-10205, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T‑460/05, Slg. 2007, II‑4207, Rn. 27).

25      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 24 angeführt, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann allerdings je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Rn. 26).

26      Was Marken anbelangt, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, so ist ihre Eintragung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg. 2010, I-535, Rn. 35; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, Slg. 2001, I-6959, Rn. 40).

27      Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 32 und 44, und Audi/HABM, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 36).

28      Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ ist und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge ha[be]“, aufweist (Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 39; vgl. auch Urteil HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 31 und 32).

29      Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie dazu angetan ist, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen zu werden. Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 22, und vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 24).

30      Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 9 bis 11 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer der Auffassung war, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen besteht, die sonst als Werbeschlagworte oder Qualitätshinweise verwendet werden, nicht ausgeschlossen sei, dass aber zu prüfen sei, ob diese Marke Bestandteile habe, die es über ihre offenkundig werbende Bedeutung hinaus dem Verkehr ermöglichen könnten, sich die Wendung ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Dienstleistungen einzuprägen. Für die Beschwerdekammer war also zu prüfen, ob die angemeldete Marke unmittelbar als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der fraglichen Dienstleistungen wahrgenommen werden könne (Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung). Nach dieser Prüfung ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass das in Rede stehende Wortzeichen keine Bestandteile enthalte, die es dem angesprochenen Publikum erlauben würden, es sich als Marke einer bestimmten betrieblichen Herkunft einzuprägen (Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung).

31      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 somit in einer mit der Rechtsprechung in Einklang stehenden Weise ausgelegt, indem sie u. a. festgestellt hat, dass eine Marke, die aus einer Wortkombination besteht, die als Werbeslogan verwendet werden kann, auch eine objektive Botschaft vermitteln könne, und nicht verlangt hat, dass diese Marke phantasievoller oder origineller sein müsse als andere Zeichen.

32      Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

33      Die Klägerin macht zweitens geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht der Auffassung gewesen, dass die angemeldete Marke nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Dienstleistungen geeignet sei. Insoweit bringt sie erstens vor, dass die angemeldete Wortmarke nicht als Ganzes geprüft worden sei, zweitens, dass die Originalität der Marke nicht berücksichtigt worden sei, und drittens, dass die Marke zuvor benutzt worden und in vielen Ländern bereits eingetragen sei.

 Zur fehlenden Prüfung der angemeldeten Marke als Ganzes

34      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer den Slogan nicht in seiner Gesamtheit geprüft habe.

35      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

36      Nach ständiger Rechtsprechung nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Daher ist zur Beurteilung der Frage, ob einer Marke Unterscheidungskraft fehlt, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Rn. 44, und vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165, Rn. 20). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Behörde, die zu prüfen hat, ob die angemeldete Marke im Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente dieser Marke nacheinander prüfen kann. Es kann nämlich zweckmäßig sein, bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C‑286/04 P, Slg. 2005, I‑5797, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Begriffe, aus denen die angemeldete Marke zusammengesetzt ist, in ihrer Gesamtheit geprüft hat. In den Rn. 16 bis 20 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer nämlich zunächst die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit beschrieben und analysiert. Sodann hat sie, in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung, geprüft, ob der in Rede stehende Slogan eine formal ungewöhnliche Struktur aufweise, indem sie jedes der beiden Substantive, aus denen er besteht, sowie den Slogan als Ganzes untersucht hat.

38      Deshalb ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Nichtberücksichtigung der Originalität der angemeldeten Marke

39      Die Klägerin macht geltend, die angemeldete Marke habe eine für ihre Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausreichende Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke sei eine unerwartete und originelle Wortkombination, wodurch sie für den Verbraucher leicht erinnerbar sei und ihn zum Nachdenken über ihre Bedeutung anrege. Die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen, insbesondere die Dienstleistungen in Bezug auf Versicherungen, Finanzgeschäfte und Geldgeschäfte, die in die Klasse 36 fielen, sprächen gewöhnlich nicht die emotionale Ebene an, und die anderen Anbieter der fraglichen Dienstleistungen verwendeten immer Slogans, die aus vollständigen Hauptsätzen gebildet seien und nicht aus Satzbruchstücken bestünden, die weder ein Prädikat noch eine konkrete Aussage enthielten. Zudem habe die Beschwerdekammer nicht die Originalität berücksichtigt, die in der in der angemeldeten Marke verwendeten Alliteration und in ihrem Sprechrhythmus liege.

40      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

41      Vorab ist festzustellen, dass sich aus der – insoweit von der Klägerin nicht beanstandeten – Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise zugleich aus Fachkreisen, wie beispielsweise gewerblichen Abnehmern in den Bereichen Werbung und Geschäftsführung, und den als normal informiert, aufmerksam und verständig anzusehenden allgemeinen Endverbrauchern zusammensetzen. Ebenso wenig ist die Klägerin der in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Annahme der Beschwerdekammer entgegengetreten, dass es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund der verwendeten Sprache um das deutschsprachige Publikum handele.

42      Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Bedeutung der angemeldeten Marke, sowohl was die Wörter betrifft, aus denen sie besteht, als auch in Bezug auf das von ihr gebildete Ganze, zutreffend analysiert hat.

43      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, besteht die angemeldete Marke aus einer grammatikalisch korrekten Kombination dreier zur allgemeinen Umgangssprache gehörender deutscher Wörter, was von der Klägerin nicht bestritten wird.

44      Der Bedeutungsgehalt jedes der Begriffe, aus denen das Wortzeichen Leistung aus Leidenschaft besteht, ist klar und präzise und wird bei der Zusammenstellung dieser Begriffe zu einem einzigen Zeichen nicht spürbar geändert. Die Kombination dieser Begriffe, die im Deutschen grammatikalisch korrekt ist, vermittelt nämlich eine klare und unzweideutige Botschaft, die keiner Interpretation durch den deutschsprachigen Verbraucher bedarf.

45      Die angemeldete Marke wirkt somit wie ein Werbeslogan, der, wie die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, den maßgeblichen Verkehrskreisen die lobende Aussage vermittelt, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen mit besonderem Engagement anbietet und sich mit ebenfalls besonderer Hingabe deren Ausführung widmet.

46      Die von der Klägerin zum Beleg für die Originalität oder die Prägnanz des Zeichens Leistung aus Leidenschaft vorgebrachten Argumente vermögen diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften.

47      So ist in Bezug auf die Alliteration und den Sprechrhythmus der angemeldeten Marke festzustellen, dass die Beschwerdekammer insoweit in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung eine zutreffende Analyse vorgenommen hat. Die Übereinstimmung der Anfangssilben der beiden Substantive, aus denen die Marke besteht, ist nämlich im Deutschen recht gewöhnlich und wirkt nicht gesucht, sondern ist nur das Ergebnis der Zusammensetzung zweier einfacher Begriffe des deutschen Grundwortschatzes. Auch der Sprechrhythmus der Wortkombination ist gewöhnlich.

48      Darüber hinaus hat die Klägerin, was das Vorbringen betrifft, die anderen Anbieter der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen, insbesondere der zur Klasse 36 gehörenden Dienstleistungen, sprächen gewöhnlich nicht die emotionale Ebene an und verwendeten keine aus Satzbruchstücken bestehenden Slogans, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die zur Stützung dieses Vorbringens eingereichte Liste der Werbeslogans anderer Anbieter von Dienstleistungen der Klasse 36 der Beschwerdekammer nicht vorgelegt worden war.

49      Nach ständiger Rechtsprechung kann aber das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidungen der Beschwerdekammern nicht die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweismittel neu prüfen (Urteil vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C-88/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 25; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, Slg. 2008, I-10053, Rn. 136 bis 144). Die von der Klägerin erstmals vor dem Gericht vorgelegte Liste mit Werbeslogans anderer Anbieter von Dienstleistungen der Klasse 36 ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

50      Nach alledem ist das Vorbringen in Bezug auf eine Nichtberücksichtigung der Originalität der angemeldeten Marke zurückzuweisen.

 Zur früheren Benutzung und zu den nationalen Eintragungen der angemeldeten Marke

51      Die Klägerin bringt insoweit vor, sie wolle sich zwar nicht auf eine durch Benutzung der angemeldeten Marke erworbene Unterscheidungskraft berufen, doch setze sie die in vielen Ländern eingetragene Marke Leistung aus Leidenschaft bereits umfassend ein.

52      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

53      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass identische oder ähnliche Eintragungen auf nationaler Ebene, wie die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, keinen Grund darstellen, die Eintragungen nicht unterscheidungskräftiger Marken zuzulassen. Nach ständiger Rechtsprechung bildet nämlich die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften und Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Rn. 47, und vom 5. Dezember 2002, BioID AG/HABM [BioID], T-91/01, Slg. 2002, II-5159, Rn. 45). Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage des einschlägigen Unionsrechts zu überprüfen. Weder das HABM noch gegebenenfalls der Unionsrichter ist durch eine Entscheidung gebunden, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ergangen ist und die das betreffende Zeichen zur Eintragung als nationale Marke zulässt (Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg. 2003, II-5167, Rn. 40, und vom 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T-127/02, Slg. 2004, II-1113, Rn. 70 und 71). Daher geht das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf das Vorliegen nationaler Eintragungen ins Leere.

54      Jedenfalls ist festzustellen, dass die von der Klägerin im Anhang A4 zu ihrer Klageschrift vorgelegte Liste der nationalen Eintragungen der Beschwerdekammer nicht vorgelegt wurde und daher als unzulässig anzusehen ist (siehe oben, Rn. 49). Zudem betreffen die nationalen Eintragungen nur die Marken A Passion to Perform oder Passion to Perform, und nicht die Marke, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Schließlich hat die Klägerin nicht angegeben, welches die Gründe gewesen seien, auf die die nationalen Ämter ihre Entscheidung gestützt hätten, das fragliche Wortzeichen einzutragen, und die gegebenenfalls im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hätten berücksichtigt werden können.

55      Die Klägerin beruft sich außerdem darauf, dass sie die beanstandete Marke bereits umfassend verwende. Es trifft zu, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Audi/HABM (oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 59) ergangen ist, die Feststellung der Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Zeichens durch den Gerichtshof u. a. darauf beruhte, dass dieses Zeichen einen berühmten und von Audi seit vielen Jahren verwendeten Slogan darstellte. Der Gerichtshof hat aber nicht sagen wollen, dass die Berühmtheit des fraglichen Zeichens eine der Voraussetzungen dafür ist, ihm Unterscheidungskraft zuerkennen zu können, sondern nur einen besonderen Umstand des Einzelfalls berücksichtigt, der seine vorausgegangene Beurteilung des ihm vorgelegten Slogans stützte (vgl. in diesem Sinne Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 33).

56      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin vor der Beschwerdekammer keinen Beweis dafür vorgelegt hat, dass die angemeldete Marke berühmt oder seit vielen Jahren benutzt worden wäre. Jedenfalls hat sie zu diesem Zweck vor dem Gericht nur undatierte Auszüge aus ihren Internetseiten verschiedener Länder vorgelegt, die den fraglichen Slogan enthalten.

57      Somit ist das Vorbringen in Bezug auf die vorausgegangene Benutzung und die nationalen Eintragungen der angemeldeten Marke als unbegründet anzusehen und der zweite Teil des zweiten Klagegrundes daher zurückzuweisen.

58      Nach alledem ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

59      Die Klägerin ist der Auffassung, die Beschwerdekammer habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie es abgelehnt habe, die angemeldete Marke einzutragen, obwohl sie die Eintragung der Marke Pass on your passion zugelassen habe.

60      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

61      Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung muss das HABM im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I-1541, Rn. 74).

62      Diese Grundsätze müssen jedoch mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 75 und 76).

63      Außerdem muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 77).

64      Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer vor der Ablehnung der Eintragung eine vollständige und auf den Einzelfall bezogene Prüfung der angemeldeten Marke vorgenommen hat. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen zu den ersten beiden Klagegründen, dass die Beschwerdekammer nach dieser Prüfung zu Recht das Vorliegen des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellt hat, um die Eintragung der angemeldeten Marke abzulehnen. Da die Prüfung der fraglichen Marke für sich genommen nicht zu einem anderen Ergebnis führen konnte, kann das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Eintragung einer Marke, die den Begriff „Passion“ enthält, nicht durchdringen. Die Klägerin kann sich somit nicht mit Erfolg auf eine frühere Entscheidung des HABM berufen, um die Schlussfolgerung zu entkräften, dass die Eintragung der angemeldeten Marke mit der Verordnung Nr. 207/2009 unvereinbar ist.

65      Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

66      Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Deutsche Bank AG trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. März 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.