Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 – Belgien/Kommission
(Rechtssache T-538/11)1
(Staatliche Beihilfen – Öffentliche Gesundheit – Beihilfen zur Finanzierung von Screening-Tests zur Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien [TSE] bei Rindern – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden – Nichtigkeitsklage – Beschwerende Maßnahme – Zulässigkeit – Begriff des Vorteils – Begriff der Selektivität)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J.-C. Halleux im Beistand von Rechtsanwalt L. Van den Hende)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. van Vliet und S. Thomas, dann H. van Vliet und S. Noë)
Gegenstand
Klage auf teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/678/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 [ex NN 45/04]) (ABl. L 274, S. 36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
________________________1 ABl. C 347 vom 26.11.2011.