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Amtsblattmitteilung

 

        Klage des Andreas Mausolf gegen Europol, eingereicht am 5. Juli 2002

(Rechtssache T-209/02)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Andreas Mausolf, wohnhaft in Leiden (Niederlande), hat am 5. Juli 2002 eine Klage gegen Europol beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Maria Franciscus Baltussen und Pauline de Casparis.

Der Kläger beantragt,

1.die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung vom 23. November 2001 durch Europol und die angefochtene Entscheidung vom 23. November 2001 aufzuheben;

2.Europol zu verurteilen, ihm mit Wirkung vom 1. Juli 2001 zwei zusätzliche Besoldungsstufen zu gewähren;

3.Europol zu verurteilen, den geschuldeten Betrag binnen 48 Stunden nach Verkündung des vorliegend zu erlassenden Urteils zuzüglich der nach niederländischem Recht geschuldeten gesetzlichen Zinsen an den Kläger zu zahlen;

4.Europol zu verurteilen, ihm die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger sei bei Europol beschäftigt. In der angefochtenen Entscheidung des Beklagten werde ihm auf der Grundlage seiner Beurteilung keine höhere Besoldungsstufe gewährt.

Der Kläger führt aus, dass diese Entscheidung gegen Artikel 29 des Statuts der Bediensteten von Europol verstoße. Seiner Ansicht nach hat der Verwaltungsrat es unterlassen, die erforderlichen Bestimmungen für die Gewährung höherer Besoldungsstufen nach diesem Artikel zu erlassen. Ferner beruft sich der Kläger auf eine Ermessensüberschreitung des Direktors, weil das Zustandekommen der Entscheidung nicht den Erfordernissen der Sorgfalt und der Unparteilichkeit genüge. Schließlich macht der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend.

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