Language of document :

Klage, eingereicht am 7. Juni 2012 - UTi Worldwide and Others/Kommission

(Rechtssache T-264/12)

Verfahrenssprache:Englisch

Parteien

Klägerinnen: UTi Worldwide Inc. (Tortola, Britische Jungferninseln), UTi Nederland BV (Schiphol, Niederlande) und UTI Worldwide (UK) Ltd (Reading, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 und 2 des Beschlusses C (2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 in der Sache COMP/39.462 - Speditionsdienste für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betreffen;

hilfweise, Art. 2 des Beschlusses vom 28. März 2012 für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft, und dementsprechend den Betrag der Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

zu gewährleisten, dass die Feststellungen und die Entscheidung des Gerichtshofs zu UTi Niederlande und UTi Vereinigtes Königreich in vollem Umfang auf UTi Worldwide Inc. angewandt werden, als einer Muttergesellschaft, die nicht an dem Tatgeschehen, das dem Beschluss zugrunde lag, beteiligt war, aber nach den Feststellungen in der Entscheidung für ihre Tochtergesellschaften haftet; und

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe mit jeweils drei Teilen geltend.

Zur Stützung des ersten Teils ihres Klageantrags bringen die Klägerinnen vor, dass sie weder gegen Art. 101 AEUV noch gegen Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen hätten:

Die Kommission habe einen offensichtlichen Irrtum begangen, indem sie angenommen habe, dass die Klägerinnen an dem angeblichen, Automated Manifest System [automatisiertes Ladungsverzeichnis] (AMS) betreffenden Kartell beteiligt seien, und indem sie es unterlassen habe, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu prüfen und eine umfassende und fehlerfreie Bewertung des Ergebnisses ihrer Beweiserhebung durchzuführen, da

die Kommission Tatsachen, die in ihrem eigenen Beweisergebnis enthalten seien, fehlerhaft bewerte,

der Beschluss den Inhalt der Gespräche, die von der Vereinigung Freight Forward International (FFI) geführt worden seien, falsch beurteile,

FFI-Mitglieder sich nicht auf einen Preis oder eine Preisspanne geeinigt hätten,

die Klägerinnen und andere Transportunternehmer zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteils selektive AMS-Gebühren erhoben hätten;

die Kommission nicht erkannt habe, dass eindeutig bewiesen sei, dass die Mitgliedschaft der Klägerinnen bei FFI keinen beweiskräftigen Hinweis auf eine Beteiligung der Klägerinnen an dem AMS-Gebühren-Kartell darstelle, und

die Kommission nicht erkannt habe, dass eindeutig erwiesen sei, dass die Klägerinnen unabhängig voneinander ihre AMS-Gebühren auf der Grundlage der von den Luftfrachtunternehmen angewandten AMS-Gebühren und anderer preisbestimmender Faktoren festgesetzt hätten.

Die Kommission könne keinen Beweis dafür erbringen, dass die Klägerinnen an einer wettbewerbsverfälschenden Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen beteiligt gewesen seien, da

die Teilnahme der Klägerinnen an sechs Treffen und Konferenzschaltungen der FFI keine ausreichende rechtliche Grundlage für die Annahme einer Verletzung von Art. 101 AEUV sei, und

der Beschluss keinen Beweis dafür enthalte, dass die Klägerinnen außerhalb der FFI an bilateralen oder multilateralen Gesprächen über die AMS-Gebühr teilgenommen hätten.

Die AMS-Gebühr habe keine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb, da

sie einen minimalen Bestandteil des gesamten Transportpreises darstelle und

notwendigerweise auf der Entscheidung der Lufttransportunternehmen beruhe, eine Gebühr einzuführen, und daher keine spürbare Auswirkung auf das Marktgeschehen gehabt habe.

Zur Stützung des zweiten Teils ihres Klageantrags tragen die Klägerinnen vor, dass der Beschluss der Kommission über die Geldbuße gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates2, gegen die von der Kommission selbst erlassenen Leitlinien über Geldbußen und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße und einen Rechenfehler beinhalte:

Die Kommission verwende den Begriff der Schwere nicht im Sinne des Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und der Art. 19 und 20 der Leitlinien über Geldstrafen, da

die Klägerinnen an dem behaupteten Verstoß nicht tatsächlich beteiligt gewesen seien,

der behauptete Verstoß nicht tatsächlich durchgeführt worden sei und

nicht hinreichend konkretisiert worden sei, welche Handlungen aus dem Gesamtverhalten aller betroffenen Unternehmen den Klägerinnen zuzurechnen seien.

Die Kommission habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da

die Anwendung eines Prozentsatzes von 16 % im Hinblick auf die Rechts- und Sachlage im vorliegenden Fall unverhältnismäßig sei;

die Berechnungen, die sich auf die Betrachtung des gesamten Speditionsdienstemarkts stützten, unverhältnismäßig seien,

die Anwendung des an der Dauer orientierten Koeffizienten unverhältnismäßig sei und

die Einbeziehung eines zusätzlichen Betrags in den Grundbetrag unverhältnismäßig sei.

Die Geldstrafe, die die Kommission der UTi Worldwide Inc. individuell als Muttergesellschaft auferlegt habe, sei aufgrund der von der Kommission angewandten mathematischen Formel künstlich und fehlerhaft überhöht.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1,S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).