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Klage, eingereicht am 13. Juni 2012 - Diadikasia Symvouloi Epicheiriseon/Kommission

(Rechtssache T-261/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Diadikasia Symvouloi Epicheiriseon AE (Chalandri, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Krystallidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihr den Schaden zu ersetzen, den sie durch die rechtswidrige Entscheidung der EU-Delegation in Serbien vom 23. März 2012 erlitten hat, die Vergabe des Auftrags "Stärkung der institutionellen Leistungsfähigkeit der Kommission für Wettbewerbsschutz in der Republik Serbien" (ABl. 2011 S 147), der an die Klägerin als Leiterin des Konsortiums für das genannte Projekt vergeben worden war, zurückzunehmen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe rechtswidrig gehandelt, indem sie die Klägerin beschuldigt habe, einen unfairen Vorteil gegenüber den anderen Bietern zu haben, da dieser Interessenkonflikt, der der Klägerin vorgeworfen werde, ein völlig unabhängiges drittes Unternehmen betreffe, nämlich die European Profiles SA, und nicht die Klägerin.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 18 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, eine klare und begründete Entscheidung für die Rücknahme des Zuschlags zu geben, verstoßen, dass sie nicht dargelegt habe, weshalb die Klägerin einen unfairen Vorteil gegenüber den anderen Bietern erhalten haben solle.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, dass sie sie unter Verstoß gegen Art. 16 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht aufgefordert habe, eine Stellungnahme dazu abzugeben, worin eventuell der Interessenkonflikt bestehe.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, der Klägerin gemäß Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Zugang zu den Unterzulagen zu gewähren, die die behauptete illegale Verbindung und den unfairen Vorteil für das DIADIKASIA-Konsortium beweisen würden.

Fünfter Klagegrund: Dieses Verhalten der Beklagten stelle einen erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, einen Rechtsfehler und einen Verstoß gegen Art. 4 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis dar, nachdem sie unerwartet ihre Entscheidung, den Auftrag an das Konsortium der Klägerin zu vergeben, wegen eines angeblichen Interessenkonflikts zurückgenommen habe.

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