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Urteil des Gerichts vom 18. September 2014 – Central Bank of Iran/Rat

(Rechtssache T-262/12)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Rechtshängigkeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Central Bank of Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: M. Lester, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und V. Piessevaux)

Gegenstand

Im Wesentlichen Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22) und des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58), soweit durch sie der Name der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) eingetragen oder nach Überprüfung darin belassen wurde, sowie zweitens der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 282, S. 16), soweit durch sie der Name der Klägerin in die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 eingetragen oder nach Überprüfung darin belassen wurde

Tenor

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) wird insoweit für nichtig erklärt, als durch sie der Name der Central Bank of Iran in die Liste in Anhang IX dieser Verordnung eingetragen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Central Bank of Iran.

Die Central Bank of Iran trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Rates.

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1     ABl. C 243 vom 11.8.2012.