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Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 – Cargolux Airlines/Kommission

(Rechtssache T-39/11)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Luftfrachtmarkt – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] – Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cargolux Airlines International SA (Sandweiler, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Joshua, Barrister, und G. Goeteyn, Solicitor, dann G. Goeteyn, T. Soames, Solicitor, C. Rawnsley, Barrister, und Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Khan, S. Noë und N. von Lingen im Beistand zunächst von O. Jones, dann von S. Love, Barristers, dann N. Khan und A. Dawes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

Die Art. 1 bis 5 des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Cargolux Airlines International SA betreffen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Cargolux Airlines International entstanden sind.

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1     ABl. C 80 vom 12.3.2011.