Language of document : ECLI:EU:T:2022:553

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

14. September 2022(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke SKILLTREE STUDIOS – Absolute Eintragungshindernisse – Kein beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑607/21,

Blueroots Technology GmbH mit Sitz in Graz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt A. Huber-Erlenwein,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht:

Christof Rezk-Salama, wohnhaft in Trier (Deutschland),

Linda Breitlauch, wohnhaft in Trier,

vertreten durch Rechtsanwältin F. Weber,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann sowie der Richter U. Öberg und I. Gâlea (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Blueroots Technology GmbH, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Juli 2021 (Sache R 2218/2020-4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben bzw. abzuändern.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 18. September 2014 meldete die Kalypso Media GmbH, die Rechtsvorgängerin der Streithelfer, Herr Christof Rezk-Salama und Frau Linda Breitlauch, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim EUIPO eine Unionsmarke an.

3        Bei der Marke, deren Eintragung beantragt wurde, handelt es sich um das Wortzeichen SKILLTREE STUDIOS.

4        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Software und Computerprogramme für die Datenverarbeitung, insbesondere Computerspiel-Software, Software zur Durchführung von Spielen; herunterladbare Programme für elektronische Spiele; elektronische und maschinenlesbare Datenträger“;

–        Klasse 41: „Bereitstellen von Online-Computerspielen und elektronische Publikationen; Durchführung von Spielen im Internet; Bereitstellung von Online‑Informationen in Bezug auf Computerspiele und Computererweiterungen für Spiele; Herausgabe und Publikation von Druckereierzeugnissen, Texten und Online-Veröffentlichungen; Fotografie-Dienstleistungen und fotografische Gestaltung für Dritte; Layoutgestaltung (außer für Werbezwecke); Produktion von Animationen, Tonaufzeichnungen, Musik- und Videoaufnahmen; Unterhaltung; Bereitstellung nicht herunterladbarer Online-Videos und digitaler Musik über das Internet; Anfertigung von Übersetzungen; Produktion und Veranstaltung von Shows; Organisation und Durchführung kultureller und sportlicher Veranstaltungen“;

–        Klasse 42: „Softwareentwicklung, ‑design und Softwareerstellung; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Entwurf und Entwicklung von Spielen; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Wartung und Aktualisierung von Software; Vermietung von Computersoftware; elektronische Datensicherung und ‑speicherung; Entwurf, Erstellung, Wartung und Hosting von Internetseiten einschließlich diesbezügliche Beratungsdienstleistungen“.

5        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2014/206 vom 3. November 2014 veröffentlicht, und die Marke wurde am 10. Februar 2015 eingetragen.

6        Am 21. März 2019 meldete die Klägerin eine Bildmarke mit dem Wortelement „Skilltree“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 unter der Nr. 18039071 als Unionsmarke an. Am 18. April 2019 erhoben die Streithelfer Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke, der sich auf die oben in Rn. 3 erwähnte Marke SKILLTREE STUDIOS stützte. Das EUIPO hat in diesem Widerspruchsverfahren noch keine Entscheidung erlassen.

7        Am 7. Oktober 2019 beantragte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit u. a. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für die oben in Rn. 4 genannten Waren und Dienstleistungen.

8        Am 24. September 2020 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die angegriffene Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 für nichtig, wobei sie im Wesentlichen feststellte, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe und für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, beschreibend sei. Zunächst wies die Nichtigkeitsabteilung darauf hin, dass das beanstandete Zeichen zum einen aus dem englischen Begriff „Skilltree“ mit der Bedeutung „Fähigkeitenbaum“ bestehe, bei dem insbesondere in Anbetracht der von den Parteien vorgelegten Beweise davon auszugehen sei, dass es sich um die Bezeichnung einer grafischen Darstellung eines hierarchischen Fortschrittssystems bezeichne, die insbesondere im Zusammenhang mit Computerspielen häufig verwendet werde, und zum anderen aus dem Begriff „Studios“ – also dem Plural von „Studio“ –, der auf den Herkunftsort der betreffenden Waren und Dienstleistungen hinweise. Sodann führte die Nichtigkeitsabteilung aus, dass sich das beanstandete Zeichen auf den anpreisenden Hinweis beschränke, dass es sich um Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer grafischen Darstellung eines hierarchischen Fortschrittssystems („Skilltree“) handle, die von „Studios“ erbracht würden, so dass das Zeichen keine Besonderheit aufweise, die von den relevanten Verkehrskreisen in irgendeiner Weise als phantasievoll, überraschend, unerwartet und damit merkfähig wahrgenommen werde. Schließlich stellte die Nichtigkeitsabteilung fest, dass das beanstandete Zeichen auch direkte Informationen zur Art und Beschaffenheit der Waren und zum Gegenstand der Dienstleistungen vermittle, so dass die Marke beschreibend sei.

9        Am 23. November 2020 legten die Streithelfer beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

10      Mit der angefochtenen Entscheidung hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf. Sie vertrat zum einen die Auffassung, dass die Klägerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass die angegriffene Marke für die oben in Rn. 4 genannten Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei. Zum anderen stellte sie fest, dass die Klägerin keinen anderen Grund als den beschreibenden Charakter des Begriffs „Skilltree“ geltend gemacht habe, um der angegriffenen Marke die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 abzusprechen.

11      Im Einzelnen führte die Beschwerdekammer zunächst aus, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus der Allgemeinheit der Verbraucher als auch aus dem Fachverkehr, der Softwareentwicklungsdienstleistungen in Anspruch nehme, mit jeweils zumindest Grundkenntnissen der englischen Sprache zusammensetzten. Sodann stellte sie zu der Behauptung, dass die angegriffene Marke beschreibend sei, fest, dass die Marke aus dem Begriff „Skilltree“, der wörtlich „Fähigkeitenbaum“ bedeute und im Zusammenhang mit den Entwicklungsmöglichkeiten einer Spielfigur innerhalb eines Computerspiels Verwendung finde, und aus dem Begriff „Studios“ bestehe. Bezüglich des Begriffs „Skilltree“ vertrat die Beschwerdekammer in Anbetracht der von der Klägerin vorgelegten Beweise die Auffassung, dass er aufgrund seiner unterschiedlichen Definitionen nicht selbsterklärend sei und von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als beschreibender Hinweis auf Merkmale von Computerspielen verstanden werden könne. Schließlich gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass der Begriff „Skilltree“ als beschreibende Angabe für die fraglichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 in Gebrauch sei.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        eine mündliche Verhandlung insbesondere zum Zweck der Einvernahme ihrer Geschäftsführer und von Zeugen anzuberaumen bzw. abzuhalten;

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben bzw. dahin gehend abzuändern, dass die angegriffene Marke hinsichtlich der Klassen 9, 41 und 42 für nichtig erklärt und gelöscht wird;

–        die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO und die Streithelfer beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts auf den Zeitpunkt der Einreichung der fraglichen Anmeldung, d. h. auf den 18. September 2014, abzustellen ist, so dass auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, und Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Folglich sind im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Parteien in ihren Schriftsätzen auf die Art. 7 und 59 der Verordnung 2017/1001 als Bezugnahmen auf die inhaltlich identischen Art. 7 und 52 der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen.

16      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Dienststellen des EUIPO nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung, ob die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 der Eintragung einer Marke entgegenstehen oder die Nichtigerklärung einer zuvor eingetragenen Marke zur Folge haben müssen, auf den Anmeldetag abstellen müssen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, VI.TO./EUIPO – Bottega [Form einer vergoldeten Flasche], T‑324/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:297, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Zulässigkeit der Klage

17      Ohne formal eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, machen die Streithelfer geltend, dass Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bestünden, weil keine konkreten Rechtsfehler gerügt würden. Weder die Klagebegründung noch die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angeblich begangenen Rechtsfehler würden in der Klageschrift genau benannt.

18      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen unverzichtbare Prozessvoraussetzungen sind, deren Vorliegen der Unionsrichter gegebenenfalls von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2017, Galletas Gullón/EUIPO – O2 Holdings [Form einer Kekspackung], T‑418/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:746, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. d und insbesondere Art. 177 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift bei einer Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 25. September 2018, Grendene/EUIPO – Hipanema [HIPANEMA], T‑435/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:596, Rn. 15 und 16 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin in den Rn. 4 und 11 sowie unter Abschnitt C der Klageschrift einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend, was die Streithelfer im Übrigen selbst einräumen. Sie trägt vor, dass die angegriffene Marke für nichtig zu erklären sei, weil sie keine Unterscheidungskraft habe und rein beschreibend sei. Ihr entsprechendes Vorbringen findet sich übrigens unter zwei verschiedenen Überschriften, nämlich „Fehlende Unterscheidungskraft“ und „Beschreibender Charakter“.

21      Im Übrigen ist – mit dem EUIPO und den Streithelfern – davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen zwei Klagegründe geltend macht, wobei sie im Wesentlichen mit dem ersten einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und mit dem zweiten einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung rügt.

22      Aus der Klageschrift geht somit hinreichend hervor, dass die Klägerin die Feststellungen der Beschwerdekammer zum fehlenden Nachweis des rein beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke und damit zur Anerkennung der Unterscheidungskraft dieser Marke beanstanden möchte.

23      Außerdem ist festzustellen, dass sowohl das EUIPO als auch die Streithelfer in ihren jeweiligen Schriftsätzen in der Lage waren, ihre Verteidigung vorzubereiten und auf das Vorbringen der Klägerin zum angeblich beschreibenden Charakter und zur fehlenden Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke strukturierte Argumente vorzutragen. Das Gericht sieht sich auch in dieser Hinsicht in der Lage, über die Klage zu entscheiden und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe zu beurteilen.

24      Die vorliegende Klage ist somit zulässig.

 Zur Zulässigkeit des ersten Antrags

25      Mit ihrem ersten Antrag begehrt die Klägerin, eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Einvernahme ihrer Geschäftsführer und von Zeugen anzuberaumen bzw. abzuhalten.

26      Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Nr. 141 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung sieht vor, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei durchführt. Außerdem stellt Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Nr. 142 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung klar, dass der Antrag einer Hauptpartei auf mündliche Verhandlung innerhalb von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens an die Parteien erfolgt ist, zu stellen ist und die Gründe zu enthalten hat, aus denen diese Hauptpartei gehört werden möchte.

27      Es ist festzustellen, dass die Klägerin innerhalb der Frist von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens erfolgt ist, keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, so dass das Gericht gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Nr. 143 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verfahrensordnung beschließen kann, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

28      Im Übrigen ergibt sich aus Rn. 142 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung zu begründen ist und nicht mit einem Schriftsatz oder einer schriftlichen Stellungnahme zu verwechseln ist. Dieser Antrag findet sich aber in der Klageschrift und enthält zudem keine Begründung.

29      Der erste Klageantrag, mit dem die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere zum Zweck der Einvernahme ihrer Geschäftsführer und von Zeugen begehrt, ist daher unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2021, The KaiKai Company Jaeger Wichmann/EUIPO [Turn- oder Sportgeräte und ‑artikel], T‑579/19, EU:T:2021:186, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweise

30      Die Streithelfer tragen vor, die Anlagen H, J, M und N zur Klageschrift seien unzulässig, da sie erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden seien. Auch der Hinweis auf den Inhalt der niederländischen Wikipedia-Seite in Rn. 23 der Klageschrift und die in deren Rn. 44 angeführten Aufsätze dürften nicht berücksichtigt werden, da sie verspätet erfolgt bzw. vorgelegt worden seien.

31      Im vorliegenden Fall ist zunächst klarzustellen, dass sich der Hinweis auf den Inhalt der niederländischen Wikipedia-Seite in Rn. 23 der Klageschrift eigentlich auf die Anlage G zur Klageschrift bezieht, die diese Seite wiedergibt.

32      Was die in Rn. 44 der Klageschrift angeführten Aufsätze betrifft, so werden sie im Wesentlichen in der Anlage J zur Klageschrift wiedergegeben.

33      Was die Anlagen H, M und N betrifft, so enthalten diese Statements von Experten aus dem Bereich der Videospielentwicklung, einschließlich Screenshots von Websites betreffend die Qualifikationen dieser Experten, Referenzen zum Begriff „Skilltree“ im normalen Sprachgebrauch bzw. kurze Artikel auf der Website „gamedevelopment“ zu den Computerspielen „Diablo 3“, „Cursed Treasure 2“ und „Diablo 2“.

34      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage sowie der Klagegründe und Beweise, auf die sie gestützt wird, unverzichtbare Prozessvoraussetzungen sind, deren Vorliegen der Unionsrichter daher gegebenenfalls von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Hauzenberger/EUIPO [TurboPerformance], T‑349/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:495, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Solche Unterlagen sind daher zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im vorliegenden Fall ist erstens zur Anlage N festzustellen, dass dieser Beweis Teil der dem EUIPO vorgelegten Verwaltungsakte ist, wie aus den Rn. 4 und 32 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. Daher ist die Anlage N nicht erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden und somit zulässig.

37      Zweitens ist festzustellen, dass die Anlage H in Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.3 die E‑Mails von drei Experten aus dem Bereich der Videospielentwicklung enthält, in denen diese Experten jeweils den Begriff „Skilltree“ definieren. Aus den Rn. 4, 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass sie vorgelegt und auch vom EUIPO berücksichtigt wurden, so dass dieser Teil der Anlage H zulässig ist.

38      Dagegen ist drittens festzustellen, dass der übrige Teil der Anlage H sowie die Anlagen G und M dem EUIPO im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt wurden. Diese Unterlagen, die somit erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind, können gemäß der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden.

39      Viertens ist zu den in Rn. 44 der Klageschrift angeführten Aufsätzen festzustellen, dass die ersten sechs Titel in der Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung aufgeführt sind, so dass sie dem EUIPO zur Kenntnis gebracht wurden. Wie aus Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat die Beschwerdekammer sie jedoch nicht berücksichtigt, da keiner der angeführten Aufsätze vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurde. Dass diese Aufsätze in der Anlage J mit einer Übersetzung in die Verfahrenssprache und den einschlägigen Passagen, deren Fehlen von der Beschwerdekammer beanstandet worden war, aufgeführt sind, macht sie deshalb nicht schon zulässig, da sie im Sinne der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind. Gleiches gilt für die beiden letzten in Rn. 44 der Klageschrift angeführten und ausschließlich in Anlage J enthaltenen Aufsätze.

40      Fünftens ist, da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beweise – wie oben in Rn. 34 ausgeführt – unverzichtbare Prozessvoraussetzungen sind, festzustellen, dass die Anlage L, die eine Google-Trends-Analyse zum Begriff ,,Skilltree“ enthält, nicht mit dem vor dem EUIPO vorgelegten Dokument, das ebenfalls eine solche Analyse betrifft, identisch ist. Somit stellt die Anlage L einen erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweis im Sinne der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung dar. Dagegen sind die aus der Anlage L in den Rn. 45 bis 51 der Klageschrift gezogenen Schlussfolgerungen insoweit zulässig, als sie jenen ähneln, die aus der Google-Trends-Analyse gezogen wurden, die in der Stellungnahme der Klägerin zur Beschwerde vor der Beschwerdekammer enthalten war.

41      Daraus folgt, dass die Anlagen J, G, L und M sowie die Anlage H mit Ausnahme von deren Punkten 2.1.1 bis 2.1.3 und die in Rn. 44 der Klageschrift angeführten Aufsätze für unzulässig zu erklären sind.

 Zur Begründetheit

42      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

43      Das Gericht hält es für zweckmäßiger, zunächst den zweiten Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

44      Erstens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf das maßgebliche Publikum festgestellt, dass sich die streitigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 vorrangig an die Allgemeinheit der Verbraucher richteten, während die Dienstleistungen der Klasse 42 hauptsächlich an den Fachverkehr gerichtet seien, der beispielsweise Softwareentwicklungsdienstleistungen in Anspruch nehme. Da das beanstandete Zeichen zudem aus aus dem Englischen stammenden Wörtern zusammengesetzt sei und in der IT‑ und Gaming-Branche die englische Sprache weit verbreitet sei, bestehe das maßgebliche Publikum neben den englischsprachigen Verbrauchern in der Union aus allen relevanten Verbrauchern in der Union mit zumindest Grundkenntnissen der englischen Sprache. Diese Beurteilung wird im Übrigen von den Parteien nicht beanstandet.

45      Zweitens hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestehe, dass zum einen der Bestandteil „Studios“ unmittelbar den Herstellungs- bzw. Erbringungsort der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibe und zum anderen der Begriff „Skilltree“, der wörtlich „Fähigkeitenbaum“ bedeute, im Zusammenhang mit den Entwicklungsmöglichkeiten einer Spielfigur innerhalb eines Computerspiels Verwendung finde. Unklar bleibe aber, welche konkreten Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschrieben werden und bewirken sollten, dass die angegriffene Marke beschreibend sei.

46      Hierzu hat sie auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Beweise festgestellt, dass weder der Begriff „Skilltree“ noch die deutsche Entsprechung „Fähigkeitenbaum“ selbsterklärend seien und unterschiedlich definiert würden. Der Begriff könne sowohl die grafische Darstellung als auch die Reihenfolge und Wahl der von der Spielfigur erlernten Fähigkeiten bezeichnen. Außerdem ergebe sich aus der von der Klägerin vorgelegten Beschreibung des Spiels „Diablo 3“, dass „skill trees“ kein notwendiger Bestandteil eines Computerspiels seien („Not all games need a skill tree …“).

47      Drittens hat die Beschwerdekammer mehrfach darauf hingewiesen, dass der Bezug zwischen dem Begriff „Skilltree“ und den Computerspielen unklar sei. Selbst wenn man unterstelle, dass die von der Klägerin angeführten Spiele „Skilltrees“ enthielten, rechtfertige dies nicht die Schlussfolgerung, der Begriff „Skilltree“ werde vom maßgeblichen Publikum als beschreibender Hinweis auf konkrete Merkmale der genannten Spiele verstanden. Auch die „Google-Trends-Analyse“ sei insoweit nicht eindeutig relevant, da allein die Häufigkeit, mit der ein Suchbegriff im Internet verwendet werde, keine Feststellungen zu einem beschreibenden Gebrauch dieses Begriffs ermögliche. Eine Suchmaschine unterscheide nämlich nicht zwischen beschreibenden und markenmäßigen Verwendungen. Dass der Verbraucher den Begriff „Skilltree“ als Bezeichnung einer bestimmten grafischen Darstellung innerhalb eines Computerspiels kenne, erlaube daher für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, der Begriff sei zur Beschreibung eines Computerspiels nach Art, Beschaffenheit oder Bestimmungszweck geeignet. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff „Skilltree“ eine bestimmte Art von Computerspielen beschreibe, fänden sich in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nämlich nicht.

48      Viertens ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass der Begriff „Skilltree“ – und damit der Ausdruck „Skilltree Studios“ – als beschreibende Angabe für die fraglichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 in Gebrauch sei. Dies gelte erst recht für die Dienstleistungen der Klasse 41, die keinerlei Bezug zu Computerspielen aufwiesen und für die die Klägerin nichts vorgetragen habe, was einen beschreibenden Bezug zwischen dem Begriff „Skilltree“ und diesen Dienstleistungen nahelege.

49      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, dass ihre auf die Feststellung, dass die Verfahrensergebnisse hinsichtlich des betreffenden Markenwortlauts das Vorliegen einer beschreibenden Angabe für Computerspiele nicht belegten, gestützte Entscheidung, das Eintragungshindernis des rein beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke als nicht gegeben zu erachten, nicht zutreffend bzw. nicht gerechtfertigt gewesen sei.

50      Insbesondere sei der Begriff „Skilltree“ im Softwaresektor und überhaupt im IT‑Bereich ein allgemein geläufiges und gebräuchliches Wort. Es handle sich dabei um ein Baumdiagramm miteinander verbundener Elemente, das primär dazu diene, spezifische Fähigkeiten oder Eigenschaften darzustellen. Es diene also der Beschreibung eines Visualisierungskonzepts und der grafischen Darstellung eines hierarchischen Fortschrittsystems gerade in Computerspielen. Somit handle es sich bei einem „Skilltree“ um ein Merkmal, nämlich um einen wesentlichen und nicht wegzudenkenden Bestandteil einer Software oder eines Computerspiels. Außerdem bestünden keine Alternativen zur Beschreibung dieser Merkmale, für die im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff ,,Skilltree“ verwendet werde. Dieser Begriff stelle keine Wortneubildung dar, da er durch die Website Wikipedia lexikalisch nachgewiesen sei. Die Stellungnahmen von Experten im Bereich der Spieleentwicklung bestätigten ebenfalls, dass es sich beim Begriff ,,Skilltree“ um eine geläufige, allgemein bekannte und beschreibende Bezeichnung handle.

51      Die Klägerin trägt vor, dass aufgrund der von ihr vorgenommenen Definition des Begriffs „Skilltree“ und der vorausgesetzten Bekanntheit und Verwendung dieses Begriffs in den Bereichen Software und Computerspiele, die durch die Beweise belegt würden, die sie vorgelegt habe, um nachzuweisen, dass der Begriff „Skilltree“ ein wesentliches Merkmal von Software und insbesondere von Computerspielen bezeichne, eindeutig erkennbar sei, dass der Begriff „Skilltree“ bezogen auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ein lediglich beschreibendes und allgemein gehaltenes Wort sei, das im Zusammenhang mit Software und Computerspielen für die Allgemeinheit freigehalten werden müsse.

52      Das EUIPO und die Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

53      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung findet Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

54      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den maßgeblichen Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. So kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 32).

56      Zudem muss ein Merkmal im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, auch wenn es keine Rolle spielt, ob es in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich oder nebensächlich ist, gleichwohl ein objektives, dem Wesen der Ware oder Dienstleistung innewohnendes Merkmal oder ein intrinsisches und dauerhaftes Merkmal dieser Ware oder Dienstleistung sein (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die angegriffene Marke nicht beschreibend sei.

58      Als Erstes ist festzustellen, dass sich das beanstandete Zeichen aus den englischen Begriffen „Skilltree“ und „Studios“ zusammensetzt. Insoweit wird die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach der Begriff „Studios“ als Pluralform des Wortes „Studio“ im Sinne eines Ateliers oder einer Produktionsstätte unmittelbar den Herstellungs- bzw. Erbringungsort der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibe, von den Parteien nicht beanstandet.

59      Der Begriff „Skilltree“ setzt sich aus den englischen Wörtern „skill“ und „tree“ zusammen, die „Fähigkeit“ bzw. „Baum“ bedeuten. Auch die wörtliche Bedeutung dieses Begriffs, nämlich „Fähigkeitenbaum“, wird von den Parteien nicht bestritten.

60      Wie aus den diversen von den Streithelfern vorgelegten Auszügen aus Online-Wörterbüchern hervorgeht, findet sich der Begriff „Skilltree“ nicht in Wörterbüchern und stellt ungeachtet dessen, dass es eine deutschsprachige Wikipedia-Seite darüber gibt, kein gängiges Wort der englischen Sprache dar.

61      Selbst wenn man unterstellt, dass der Begriff „Skilltree“ als ein Neologismus oder als ein Wort mit mehreren Bestandteilen, nämlich „skill“ und „tree“, angesehen werden kann, stellen diese Bestandteile angesichts ihrer oben in Rn. 59 genannten Bedeutung offensichtlich keine beschreibende Angabe der oben in Rn. 4 genannten Waren und Dienstleistungen dar. Daher ist zu prüfen, ob der Begriff „Skilltree“, wie die Klägerin geltend macht, wegen einer besonderen Bedeutung, die ihm von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sektor dieser Waren und Dienstleistungen beigemessen wird, ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann.

62      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens nicht verpflichtet sein kann, die vom Prüfer vorgenommene Ermittlung des relevanten Sachverhalts, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, von Amts wegen erneut durchzuführen. Aus den Art. 52 und 55 der Verordnung Nr. 207/2009 geht hervor, dass die Unionsmarke so lange als gültig angesehen wird, bis sie vom EUIPO nach einem Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt wird. Da aufgrund dieser Gültigkeitsvermutung angenommen wird, dass die eingetragene Unionsmarke gültig ist, ist es daher Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, vor dem EUIPO die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollen (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Safe Skies/EUIPO – Travel Sentry [TSA LOCK], T‑60/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:164, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Um dementsprechend zu belegen, dass es sich beim Bestandteil „Skilltree“ um einen weithin bekannten Begriff handle, der von Fachleuten und Durchschnittsnutzern von Software und Computerspielen zur Beschreibung eines angeblichen Merkmals der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen, nämlich eines hierarchischen Fortschrittssystems für eine Figur in einem Computerspiel, gebraucht werde, hat die Klägerin die folgenden zulässigen Beweise vorgelegt oder in Bezug genommen:

–        die deutschsprachige Wikipedia-Seite zum Begriff „Skilltree“ (Anlage F);

–        Statements von Experten aus dem Bereich der Videospielentwicklung mit Vorschlägen für eine Definition des Begriffs „Skilltree“ (Nr. 2.1.1 bis Nr. 2.1.3 der Anlage H);

–        einen Auszug aus der Website „giantbomb“ mit 179 Computerspielen, die einen „Skilltree“ umfassen (Anlage I);

–        das Computerspiel „DAS Skilltree Saga“, das den Begriff „Skilltree“ im Namen und in der Spielbeschreibung enthält (Anlage K);

–        die in den Rn. 45 bis 51 der Klageschrift enthaltenen Schlussfolgerungen aus einer Google-Trends-Analyse, die belegen soll, dass der Begriff „Skilltree“ zumindest seit 2004 weithin bekannt sei und häufig verwendet und gesucht werde;

–        einen Artikel auf der Website „gamedevelopment“, der sich mit der Analyse von Computerspielen befasst und auf die Spiele „Diablo 2“, „Cursed Treasure 2“ und „Diablo 3“ Bezug nimmt (Anlage N).

64      Was erstens die Bedeutung des Begriffs „Skilltree“ angeht, so wird dieser auf der deutschsprachigen Wikipedia-Seite als „ein Visualisierungskonzept in Computerspielen“ definiert. Dort heißt es weiter: „Er erlaubt die einfache grafische Darstellung eines hierarchischen Fortschrittssystems. Ein Skilltree besteht aus mehreren Knoten … Diese … sind untereinander verbunden und können nach und nach für einen Charakter oder ein Objekt freigeschaltet werden.“

65      Was die Statements von drei Experten betrifft, die in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung sowie in den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 der Anlage H zur Klageschrift wiedergegeben sind, so führt der erste Experte aus: „Bei einem Skilltree handelt es sich um einen ‚Technologiebaum‘, insbesondere für Spielfiguren[, der zeigt], welche Fähigkeiten und Fertigkeiten bereits verfügbar sind und welche noch nicht freigeschaltet sind und was nötig ist, um diese freizuschalten“. Nach Ansicht des zweiten Experten ist „[e]in Skilltree … ein RPG-System, in dem eine Sammlung von Fähigkeiten einer Spielfigur in einer Baumstruktur aufgegliedert ist, die von einer Ausgangskonfiguration ausgeht, die sich in stärker spezialisierte Kategorien verzweigt“. Der dritte Experte führt Folgendes aus: „Ein Skilltree (oder Technologiebaum) ist eine visuelle Darstellung eines hierarchischen Fortschrittssystems, in dem mehrere Knoten (die für verschiedene Fertigkeiten, Erweiterungen, Freischaltungen, Boni usw. stehen) miteinander verknüpft sind“.

66      Diesen Statements in Verbindung mit der Wikipedia-Seite lässt sich entnehmen, dass die Definitionen des Begriffs „Skilltree“ zahlreiche Unterschiede aufweisen.

67      Auf der Wikipedia-Seite ist nämlich von einem „Visualisierungskonzept in Computerspielen“ zu lesen, während in den Statements der Experten sowohl von einer „Darstellung der Fähigkeiten einer Spielfigur“ als auch von einem „RPG-System“ („role-playing game system“), d. h. Rollenspiel-System, die Rede ist. Wie zudem auf der Wikipedia-Seite und in dem Artikel auf der Website „gamedevelopment“ festgehalten wird, war „Diablo 2“ das erste Spiel mit einer größeren Tiefe in Bezug auf Skilltrees, wohingegen in der Beschreibung des Spiels „Diablo 3“ hervorgehoben wird, dass es keinen „Skilltree“ enthalte, sondern Alternativen, da nicht alle Spiele einen „Skilltree“ erforderten. Es ist daher nicht klar, um welche Art von Computerspielen oder welches Merkmal es sich handelt, da ein „Skilltree“ nicht eine konkrete Art von Computerspielen wie z. B. Rollenspiele zu betreffen scheint.

68      Wie auch die Beschwerdekammer ausführt, scheinen diese Definitionen sowohl die grafische Darstellung der Fähigkeiten als auch den Umstand zu bezeichnen, dass der Spieler Fähigkeiten auswählen oder freischalten muss, damit seine Spielfigur weiterkommt. Im Übrigen weicht die Wikipedia-Seite insoweit von den oben in Rn. 65 angeführten Experten-Statements ab, als ihr zufolge „Skilltrees“ sowohl für Spielfiguren als auch für Objekte anwendbar sind. Außerdem werden mehrere Begriffe (miteinander verknüpfte Knoten, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Erweiterungen, Boni, Personalisierungen, Kategorien) erwähnt, ohne dass dazu nähere Angaben gemacht werden, so dass sich diese Begriffe je nach Art des Spiels, um die es geht, womöglich erheblich unterscheiden.

69      In diesem Zusammenhang ist auf die folgenden Ausführungen des dritten Experten in Nr. 2.1.2 der Anlage H zur Klageschrift hinzuweisen: „… obwohl ich zugeben muss, dass die Festlegung von strengen Definitionen zu verschiedenen Teilen des Spieledesigns recht knifflig ist. Insbesondere ist es sehr schwierig, etwas zu schreiben, das auf die meisten Fälle zutrifft (ein paar Ausnahmen gibt es immer) und dennoch eine nachvollziehbare und leicht verständliche Form behält“. Diese Ausführungen bestätigen, dass die Definition des Begriffs „Skilltree“, den der Experte im Übrigen als einen Spielebegriff ansieht, ungenau und unklar ist.

70      Ferner kommt der Begriff „Skilltree“ in den Beweisen in verschiedenen Schreibweisen oder unter verschiedenen Bezeichnungen vor, nämlich „skill tree“ in zwei Wörtern, „talent tree“ oder auch „technology tree“. In letzterem Begriff, der sich wörtlich mit „Technologiebaum“ übersetzen lässt, können die maßgeblichen Verkehrskreise im Übrigen nicht ohne Weiteres ein Synonym für „Fähigkeitenbaum“ sehen, da der Begriff „Technologie“ je nach Bereich, in dem er verwendet wird, ein breites Spektrum unterschiedlicher Definitionen abdecken kann.

71      Somit folgt aus diesen Beweisen, dass es keine einheitliche und ausdrückliche Definition des Begriffs „Skilltree“ gibt, da dieser je nach den betroffenen Bereichen oder Spielen unterschiedlich ausgelegt werden kann.

72      Gemäß der oben in den Rn. 54 und 55 angeführten Rechtsprechung fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich sowohl aus der Allgemeinheit der Verbraucher als auch aus dem Fachverkehr zusammensetzen, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung oder ein Merkmal, d. h. eine leicht zu erkennende Eigenschaft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, wahrnehmen. Da es keine klare semantische Definition des Begriffs „Skilltree“ gibt, lässt sich somit im vorliegenden Fall nicht feststellen, dass die Klägerin den Nachweis dafür erbracht hat, dass dieser Begriff, wie von ihr geltend gemacht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weitere Überlegung als leicht zu erkennende Eigenschaft einer Software oder eines Computerspiels wahrgenommen wird.

73      Zweitens steht im Hinblick auf die 179 auf der Website „giantbomb“ aufgelisteten Computerspiele, die einen „Skilltree“ enthalten sollen, fest, dass dieser Begriff in keiner der Spielbeschreibungen aufscheint, so dass der Zusammenhang zwischen diesem Begriff und den genannten Spielen nicht klar ist. Wie die Beschwerdekammer ausführt, rechtfertigt diese Liste, selbst wenn alle diese Spiele tatsächlich einen „Skilltree“ enthielten, nicht die Schlussfolgerung, der Begriff „Skilltree“ werde vom maßgeblichen Publikum als beschreibender Hinweis auf eine Eigenschaft der genannten Spiele verstanden.

74      Entsprechendes gilt für das Spiel „DAS Skilltree Saga“. Dass der Begriff „Skilltree“ im Namen und in der Beschreibung des Spiels als Anspielung auf die Kampffähigkeiten der Spielfiguren vorkommt, lässt nämlich weder den Schluss zu, dass die maßgeblichen Verkehrskreise seine Bedeutung leicht und ohne weitere Überlegung verstehen würden, noch lässt sich daraus ohne Weiteres eine beschreibende Angabe ableiten.

75      Dies gilt auch für den von der Website „gamedevelopment“ stammenden Artikel, der auf die Spiele „Diablo 2“, „Cursed Treasure 2“ und „Diablo 3“ Bezug nimmt, deren Beschreibungen zwar den Begriff „Skilltree“ enthalten, aber weder erläutern, wie er mit diesen Spielen zusammenhängt, noch, inwiefern er ein Merkmal im Sinne einer Eigenschaft dieser Spiele ist.

76      Was drittens die Google-Trends-Analyse betrifft, die nach Ansicht der Klägerin zum einen die Bekanntheit und weit verbreitete Verwendung des Begriffs „Skilltree“ und zum anderen die Irrelevanz der Wortkombination „Skilltree Studios“ belegt, so ist bereits entschieden worden, dass es für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens unerheblich ist, wie viele Nutzer einen Ausdruck oder einen Begriff in die Suchmaschine Google eingegeben haben. Es reicht aus, dass der fragliche Begriff als für die Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe verstanden werden könnte. Aus einer möglichen Verwendung des Begriffs „Skilltree“ durch die Internetnutzer als Suchbegriff in einer Internet-Suchmaschine kann jedoch für sich genommen nicht abgeleitet werden, ob diese Internetnutzer den Begriff als für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend oder nicht beschreibend verstehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2015, TrekStor/HABM – MSI Technology [MovieStation], T‑636/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:801, Rn. 46).

77      Außerdem legt die Klägerin keinen Beweis dafür vor, dass Nutzer, die mit der Suchmaschine Google nach dem Begriff „Skilltree“ gesucht hätten, damit nachweislich Videospiele assoziiert hätten, weil ihnen dieser Begriff bekannt sei.

78      Dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Internet zahlreiche Suchanfragen nach dem Begriff „Skilltree“ stellen, belegt nicht, dass diese Suchanfragen nur zu Computerspielen führen würden. Wie das EUIPO und die Streithelfer geltend machen, kann ein „Skilltree“ als grafische Darstellung von Fähigkeiten und deren Entwicklung auch in anderen Bereichen als Computerspielen zur Anwendung kommen, wie z. B. bei der Planung und Optimierung der Kompetenzen im Personalwesen eines Unternehmens. Daher ist das Vorbringen der Klägerin zu den Google-Suchtrends nicht stichhaltig.

79      Als Drittes ist festzustellen, dass ein Zeichen, wie oben in den Rn. 55 und 56 ausgeführt, nur dann als Beschreibung eines Merkmals als einer Eigenschaft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen angesehen werden kann, wenn es sich hierbei nicht nur um ein leicht von den maßgeblichen Verkehrskreisen zu erkennendes Merkmal handelt, sondern auch um ein objektives, dem Wesen der Waren oder Dienstleistungen innewohnendes Merkmal oder ein intrinsisches und dauerhaftes Merkmal dieser Waren oder Dienstleistungen.

80      Selbst wenn man jedoch mit der Klägerin annimmt, dass „Skilltrees“ für Computerspiele typisch sind, hat die Klägerin weder nachgewiesen, dass die Nutzer und Fachleute der Software- und Computerspielebranche den Begriff „Skilltree“ tatsächlich kennen, noch, dass sie ihn ohne Weiteres als Beschreibung einer Eigenschaft im Sinne der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung erkennen werden. Abgesehen vom Fehlen einer klaren Definition und eines Zusammenhangs zwischen einem „Skilltree“ und den beispielhaft angeführten Spielen legt die Klägerin, wie von den Streithelfern vorgetragen, außerdem nicht dar, um welches Merkmal oder welche Eigenschaft es bei den Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42, für die die angegriffene Marke eingetragen wurde, konkret gehen soll. Ebenso wenig erläutert sie, inwiefern ein „Skilltree“ gemäß der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung ein objektives, dem Wesen von Computerspielen innewohnendes Merkmal oder ein intrinsisches und dauerhaftes Merkmal von Computerspielen und damit für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sein soll.

81      Da der Begriff „Skilltree“ weder konkret definiert ist noch ein Merkmal von Computerspielen beschreibt, lässt sich nicht vertreten, dass die angegriffene Marke gemäß der oben in Rn. 54 angeführten Rechtsprechung einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen aufweist.

82      Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass für keine der Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen wurde, eine beschreibende Bedeutung dieser Marke nachgewiesen wurde und dass kein absoluter Nichtigkeitsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt.

83      In Anbetracht des Vorstehenden ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

84      Die Klägerin macht geltend, dass das beanstandete Zeichen, da es rein beschreibend sei, nicht hinreichend kennzeichnungskräftig sei. Der Begriff „Skilltree“ werde gewöhnlich für die Präsentation der angemeldeten Waren und Dienstleistungen verwendet und sei ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil für die Entwicklung und Nutzung von Computerspielen, so dass die Kombination der Wortbestandteile „Skilltree Studios“ nichts an der fehlenden Unterscheidungskraft ändere. Dieser Begriff sei kein Phantasiebegriff und werde von den beteiligten Verkehrskreisen nicht als überraschend, unerwartet, phantasievoll und damit merkfähig wahrgenommen. Daher könne die angegriffene Marke ihre Funktion, die streitigen Waren und Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, nicht erfüllen.

85      Das EUIPO und die Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

86      In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer und den Streithelfern ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin ausschließlich auf den beschreibenden Charakter des Begriffs „Skilltree“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 stützt. Deshalb soll die angegriffene Marke auch keine Unterscheidungskraft haben.

87      Da sich zum einen aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes ergibt, dass die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, dass kein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorliege, und zum anderen die Klägerin keinen Beweis für die fehlende Unterscheidungskraft beigebracht hat, kann dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2012, Stichting Regionaal Opleidingencentrum van Amsterdam/HABM – Investimust [COLLEGE], T‑165/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:284, Rn. 38).

88      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des im zweiten Klageantrag enthaltenen Abänderungsantrags entschieden zu werden braucht.

 Kosten

89      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

90      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO und der Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Blueroots Technology GmbH trägt die Kosten.

Spielmann

Öberg

Gâlea

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. September 2022.

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

A. Marcoulli


*      Verfahrenssprache: Deutsch.