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Klage, eingereicht am 27. August 2021 – Gutseriev/Rat

(Rechtssache T-526/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mikail Safarbekovich Gutseriev (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, QC, J. Pobjoy, Barrister, und Rechtsanwalt D. Anderson)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

(i) den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2021, L 219 I, S. 70) und (ii) die Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2021, L 219 I, S. 3) für nichtig zu erklären, soweit sie auf ihn Anwendung finden (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte);

Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 (in geänderter Fassung) und Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 (in geänderter Fassung) wegen Rechtswidrigkeit für unanwendbar zu erklären, soweit sie auf ihn Anwendung finden, und infolgedessen die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie auf ihn Anwendung finden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er davon ausgegangen sei, dass das Kriterium für die Aufnahme des Klägers in die Liste der angefochtenen Maßnahmen erfüllt sei.

Der Rat habe seine Grundrechte verletzt, u. a. das Recht auf Privatleben, das Verteidigungsrecht, das Eigentumsrecht und das Recht auf unternehmerische Freiheit.

Es sei rechtswidrig, wenn das Benennungskriterium in Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2012/642 des Rates und Art. 2 Abs. 5 der Verordnung 765/2006 des Rates dahin auszulegen sei, dass es jegliche Form von Unterstützung oder jegliche Form von Nutznießung erfasse.

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