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Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 - Iberdrola/Kommission

(Rechtssache T-221/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Iberdrola, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Núñez Müller und J. Domínguez Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist die Entscheidung, die auch dem Verfahren T-219/10, Autogrill España/Kommission, zugrunde liegt.

Die im erwähnten Verfahren geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen in der vorliegenden Rechtssache ähnlich. Die Klägerin macht insbesondere geltend,

dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie entschieden habe, die Maßnahme in Art. 12 Abs. 5 TRLIS sei eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe, da sie die positiven Auswirkungen der Maßnahme nicht berücksichtigt und verkannt habe, dass diese die Erreichung der mit anderen Normen des Vertrags verfolgten Ziele fördere;

dass die Kommission gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstoßen habe, da sie von den Leitlinien nach der Mitteilung zur direkten Besteuerung und von ihrer mit dieser Mitteilung im Einklang stehenden Verwaltungspraxis abgewichen sei;

dass die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, wonach sie verpflichtet sei, alle erheblichen Merkmale des Sachverhalts sorgfältig, zurückhaltend und unparteiisch zu prüfen, da sie im Verfahren nur außergemeinschaftliche Erwerbe behandelt habe, aber nicht auch die angebliche Selektivität der Maßnahme nachgewiesen und den genauen Umfang der einer gemeinschaftsinternen Verschmelzung entgegenstehenden praktischen Hindernisse überprüft habe, bevor sie diesen als gegeben angesehen habe;

dass die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen habe, die Systematik des Vertrags zu beachten und eine kohärente Anwendung des Beihilfekontrollrechts vor dem Hintergrund der anderen Grundsätze und Freiheiten des Vertrags, wie der Kapitalverkehrsfreiheit und der Errichtung des Binnenmarkts, zu gewährleisten;

dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich bestimmter wichtiger Aspekte der Würdigung der Kommission zur Selektivität der Maßnahme und zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten unzureichend begründet sei.

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