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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 14. Juli 2021 – Europäischer Haftbefehl gegen TZ, anderer Verfahrensbeteiligter: Openbaar Ministerie

(Rechtssache C-429/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Europäischer Haftbefehl (EHB) gegen: TZ

Anderer Verfahrensbeteiligter: Openbaar Ministerie

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI1 im Licht des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen, dass:

–    eine Person, die dem Ausstellungsmitgliedstaat übergeben worden ist und gegen die ein weiterer Mitgliedstaat anschließend einen EHB wegen vor dieser Übergabe begangener Taten ausgestellt hat, in der Lage sein muss, ihr Recht auf Anhörung in Bezug auf das Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe gemäß Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI im Ausstellungsmitgliedstaat bei einer Justizbehörde dieses Mitgliedstaats während des Verfahrens über die Vollstreckung des von dem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten EHB auszuüben, oder

–    diese Person in der Lage sein muss, ihr Recht auf Anhörung in dem Mitgliedstaat, der sie zu einem früheren Zeitpunkt übergeben hat, bei der vollstreckenden Justizbehörde während des Verfahrens über die Erteilung der Zustimmung zur weiteren Übergabe auszuüben?

2.    Wenn es einer übergebenen Person möglich sein muss, ihr Recht auf Anhörung in Bezug auf die Entscheidung über ein Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe gemäß Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in dem Mitgliedstaat auszuüben, der sie zu einem früheren Zeitpunkt übergeben hat, auf welche Weise muss dieser Mitgliedstaat dies dann ermöglichen?

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1     Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).