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Urteil des Gerichts vom 29. Mai 2024 – Vinokurov/Rat

(Rechtssache T-302/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in diese Liste und Beibehaltung seines Namens in der Liste – Begriff „führender Geschäftsmann“ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP – Einrede der Rechtswidrigkeit – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Beurteilungsfehler – Recht auf Achtung des Privatlebens – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alexander Semenovich Vinokurov (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt E. Epron, Rechtsanwältin C. Gimbert und Rechtsanwalt J.-F. Quievy)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch K. Pavlaki und S. Lejeune als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage beantragt der Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 31) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 1), zweitens des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1), drittens des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1), und viertens des Beschlusses (GASP) 2023/811 des Rates vom 13. April 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 101, S. 67), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/806 des Rates vom 13. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 101, S. 1), soweit durch diese Rechtsakte der Name des Klägers in die Listen im Anhang zu diesen Rechtsakten aufgenommen und dort beibehalten wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Alexander Semenovich Vinokurov trägt die Kosten.

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1     ABl. C 276 vom 18.7.2022.