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Urteil des Gerichts vom 22. November 2023 – Del Valle Ruíz u. a./SRB

(Verbundene Rechtssachen T-302/20, T-303/20 und T-307/20)1

(Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] – Abwicklung von Banco Popular Español – Beschluss des SRB, mit dem den von den Abwicklungsmaßnahmen betroffenen Anteilseignern und Gläubigern eine Entschädigung verweigert wird – Recht auf Eigentum – Anspruch auf rechtliches Gehör – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Bewertung in Bezug auf unterschiedliche Behandlung – Unabhängigkeit des Bewerters)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger in der Rechtssache T-302/20: Antonio Del Valle Ruíz (Mexiko, Mexiko) und die 36 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (vertreten durch Rechtsanwälte B. Fernández García, J. Álvarez González und P. Rubio Escobar)

Kläger in der Rechtssache T-303/20: José María Arias Mosquera (Madrid, Spanien) und die 28 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (vertreten durch Rechtsanwälte B. Fernández García, J. Álvarez González und P. Rubio Escobar)

Klägerin in der Rechtssache T-307/20: Calatrava Real State 2015, SL (Madrid) (vertreten durch Rechtsanwälte B. Fernández García, J. Álvarez González und P. Rubio Escobar)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (vertreten durch M. Fernández Rupérez, A. Lapresta Bienz, L. Forestier und J. Rius Riu als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann, F. Louis, V. Del Pozo Espinosa de los Monteros und L. Hesse)

Streithelferin zur Unterstützung der Kläger in der Rechtssache T-302/20: Aeris Invest Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (vertreten durch Rechtsanwälte R. Vallina Hoset und M. Varela Suárez)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten in den verbundenen Rechtssachen T-302/20, T-303/20 und T-307/20: Königreich Spanien (vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihren Klagen nach Art. 263 AEUV begehren die Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2020/52 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, SRB) vom 17. März 2020, mit dem festgelegt werden sollte, ob den Anteilseignern und Gläubigern, die von den die Banco Popular Español, SA betreffenden Abwicklungsmaßnahmen betroffen waren, Entschädigung gewährt werden musste

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

In der Rechtssache T-302/20 tragen Herr Antonio Del Valle Ruíz und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger, in der Rechtssache T-303/20 Herr José María Arias Mosquera und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger und in der Rechtssache T-307/20 die Calatrava Real State 2015, SL ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB).

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Die Aeris Invest Sàrl trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 247 vom 27.7.2020.