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Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 16. Oktober 2023 – MTÜ Eesti Suurkiskjad/Keskkonnaamet

(Rechtssache C-629/23, Eesti Suurkiskjad)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: MTÜ Eesti Suurkiskjad

Kassationsbeschwerdegegner: Keskkonnaamet

Vorlagefragen

Ist Art. 14 Abs. 1 der Habitatrichtlinie1 dahin auszulegen, dass er dazu verpflichtet, beim Erlass der in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen einen günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Art. 1 Buchst. i für eine regionale Population einer Art in einem bestimmten Mitgliedstaat zu gewährleisten, oder kann der Erhaltungszustand der gesamten Population im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union berücksichtigt werden?

Wenn es zulässig ist, den Erhaltungszustand der gesamten Population im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen, ist die Habitatrichtlinie dann dahin auszulegen, dass sie eine förmliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, auf die sich das Verbreitungsgebiet der Population erstreckt, zur Erhaltung dieser Population voraussetzt, oder genügt es, dass der Mitgliedstaat, der die in Art. 14 der Habitatrichtlinie genannten Maßnahmen erlässt, die Situation der Population der Art in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten ermittelt oder die Bedingungen dafür in einem nationalen Bewirtschaftungsplan festlegt?

Kann Art. 1 Buchst. i der Habitatrichtlinie dahin ausgelegt werden, dass eine regionale Population einer nach den Kriterien der Roten Liste der IUCN in die Gefährdungskategorie „gefährdet“ (VU) eingestuften Art einen günstigen Erhaltungszustand im Sinne der Habitatrichtlinie haben kann?

Kann Art. 1 Buchst. i der Habitatrichtlinie in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 dahin ausgelegt werden, dass bei der Feststellung des günstigen Erhaltungszustands einer Art auch Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann?

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1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).