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Klage, eingereicht am 9. Juli 2008 - Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission

(Rechtssache T-267/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Region Nord-Pas-de-Calais (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cliquennois und F. Cavedon)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2008) 1089 endgültig der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 2008 über die staatliche Beihilfe Nr. C 38/2007 (ex NN 45/2007), die Frankreich zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA gewährt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 1089 endgültig der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 2008, mit der diese die von der Klägerin und dem Gemeindeverband Douaisis zugunsten der Arbel Fauvet Rail SA gewährte staatliche Beihilfe in Form eines rückzahlbaren Vorschusses zu einem Jahreszinssatz von 4,08%, der dem Referenzzinssatz der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Gewährung des Vorschusses entspricht, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat. Die Kommission war der Ansicht, dass es der Arbel Fauvet Rail SA in Anbetracht ihrer finanziellen Situation nicht möglich gewesen wäre, sich auf dem Finanzmarkt Finanzmittel zu derart günstigen Bedingungen zu verschaffen.

Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die Kommission einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen und ihre Begründungspflicht verletzt habe, da sie angenommen habe, dass die Finanzmittel teilweise von den Gemeinden des Gemeindeverbands Douaisis stammten, ohne die rechtliche Besonderheit des Gemeindeverbands zu berücksichtigen, der eine öffentliche Einrichtung zur Zusammenarbeit zwischen Gemeinden sei und administrativ und budgetär von den Gemeinden, die ihm angehörten, unabhängig sei. Daher sei die gewährte Beihilfe dem Staat nicht zurechenbar.

Dann rügt sie Beurteilungsfehler der Kommission i) bei der Einstufung der Arbel Fauvet Rail SA als ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen und ii) bei der Annahme, dass die Arbel Fauvet Rail SA den angewandten Zinssatz unter normalen Marktbedingungen nicht hätte bekommen können.

Außerdem habe die Kommission die Prüfung der Akte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen, da sie weder den zurückzufordernden Beihilfebetrag noch den Wert der Beihilfe festgesetzt habe und keinen Nachweis erbracht habe, der die Erhöhung des auf die rückzahlbaren Vorschüsse anwendbaren Zinssatzes wegen eines besonderen Risikos bei der Arbel Fauvet Rail SA rechtfertigen könne.

Schließlich sei der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt worden, weil die Klägerin während des Verwaltungsverfahrens nicht gehört worden sei.

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