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Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2017 – Kendrion/Europäische Union

(Rechtssache T-479/14)1

(Außervertragliche Haftung – Genauigkeit der Klageschrift – Zulässigkeit – Art. 47 der Charta der Grundrechte – Angemessene Urteilsfrist – Materieller Schaden – Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße – Kosten einer Bankbürgschaft – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kendrion NV (Zeist, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Glazener und T. Ottervanger, dann Rechtsanwalt T. Ottervanger)

Beklagte: Europäische Union, vertreten durch das Gerichtshof der Europäischen Union, (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Placco, dann J. Inghelram und E. Beysen)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, S. Noë und P. Van Nuffel)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin wegen der Dauer des mit dem Urteil vom 16. November 2011 abgeschlossenen Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667) entstanden sein soll

Tenor

Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, der Kendrion NV eine Entschädigung in Höhe von 588 769,18 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund der Nichteinhaltung einer angemessenen Urteilsfrist in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ergangen ist, entstandenen materiellen Schaden zu zahlen.

Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, Kendrion eine Entschädigung in Höhe von 6 000 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund der Nichteinhaltung einer angemessenen Urteilsfrist in der Rechtssache T-54/06 entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen.

Für jede der oben in den Nrn. 1 und 2 genannten Entschädigungen sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die Kendrion im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit entstanden sind, über die mit Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2), entschieden worden ist.

Kendrion und die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit der Klage, die zu dem vorliegenden Urteil geführt hat, entstandenen Kosten.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 253 vom 4.8.2014.