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Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 – AH/Eurofound

(Rechtssache T-52/19)1

(Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Offenlegung personenbezogener Daten – Antrag auf Beistand – Ablehnung des Antrags – Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme – Von einer externen Anwaltskanzlei ausgearbeitete und unterzeichnete Entscheidung – Haftung – Immaterieller Schaden)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AH (Prozessbevollmächtigte: Rechtanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Prozessbevollmächtigte: F. van Boven und M. Jepsen im Beistand von C. Callanan, Solicitor)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der von einer externen Anwaltskanzlei ausgearbeiteten und unterzeichneten Entscheidung vom 22. März 2018 über einen Antrag des Klägers auf Beistand im Zusammenhang mit der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten und auf Schadensersatz sowie zum anderen auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch diese Entscheidung und die Offenlegung entstanden sein soll

Tenor

Die von einer externen Anwaltskanzlei ausgearbeitete und unterzeichnete Entscheidung vom 22. März 2018 über einen Antrag von AH auf Beistand im Zusammenhang mit der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von AH.

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1     ABl. C 112 vom 25.3.2019.