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Klage, eingereicht am 14. Oktober 2011 - Ghreiwati/Rat

(Rechtssache T-543/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Emad Ghreiwati (Al-Malikiyah, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.-F. Gaborit)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2011/522/GASP, die Verordnung (EU) Nr. 878/2011, den Beschluss 2011/628/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 950/2011 des Rates der Europäischen Union für nichtig zu erklären, soweit sie Herrn Emad Ghreiwati betreffen;

dem Rat der Europäischen Union sämtliche Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehlen einer Begründung und Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, da

die angefochtenen Rechtsakte, mit denen die Liste der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien betroffenen Personen um seinen Namen ergänzt werde, keine Begründung dafür enthielten, warum restriktive Maßnahmen gegen Syrien ergriffen würden,

die Beschlüsse nie zugestellt worden seien,

die ihm zur Last gelegten Umstände, mit denen die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen begründet würden, ihm trotz eines entsprechenden, an den Rat der Europäischen Union gerichteten Antrags noch immer nicht mitgeteilt worden seien.

Als zweiter Klagegrund wird hilfsweise ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht, da weder aus der Funktion des Klägers als Präsident der Industriekammer von Damaskus noch aus seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Zuhair GHREIWATI eine wirtschaftliche Unterstützung des syrischen Regimes hergeleitet werden könne.

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