Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010 – Baena Grupo/HABM – Neuman und Galdeano del Sel (Sitzende Figur)
(Rechtssache T‑513/09)
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine sitzende Figur darstellt – Ältere Gemeinschaftsbildmarke – Nichtigkeitsgrund – Eigenart – Unterschiedlicher Gesamteindruck – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Vergleich zwischen dem Gesamteindruck, den das angegriffene Geschmacksmuster hervorruft, und dem, den das ältere Geschmacksmuster hervorruft (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21-26)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2009 (Sache R 1323/2008‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel einerseits und der José Manuel Baena Grupo, SA andererseits |
Angaben zur Rechtssache
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: | Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000426895-0002 für folgende Waren: „Verzierung für T‑Shirts, Verzierung für Schirmmützen, Verzierung für Aufkleber, Verzierung für Drucksachen einschließlich Reklamematerial“ |
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: | José Manuel Baena Grupo, SA |
Antragsteller im Verfahren auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: | Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel |
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Marken-, Zeichen- oder Geschmacksmusterrecht der Antragsteller: | Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1312651 für Waren der Klassen 25, 28 und 32 der Klassifikation von Nizza |
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung der Hauptabteilung Geschmacksmuster: | Dem Antrag wurde stattgeben, und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde für nichtig erklärt. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, Entscheidung in der Sache auf der Grundlage der ihr durch Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingeräumten Befugnis und Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. Oktober 2009 (Sache R 1323/2008‑3) wird aufgehoben. |
2. | | Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der José Manuel Baena Grupo, SA. Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel tragen ihre eigenen Kosten. |