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Klage, eingereicht am 26. April 2010 - Ferracci/Kommission

(Rechtssache T-192/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Pietro Ferracci (San Cesareo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nucara)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die im Schreiben vom 15. Februar 2010 enthaltene Entscheidung der Kommission, mit der diese seine Beschwerden zurückweist, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die nach Ansicht der Klägerin im Schreiben vom 15. Februar 2010 enthaltene Entscheidung gerichtet, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wird.

Diese Beschwerde betreffe die Befreiung von der kommunalen Grundsteuer nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. i des Decreto Legge Nr. 504/1992, der gemäß Art. 7 Abs. 2a des Decreto Legge Nr. 203/2005, wie er in ein Gesetz umgewandelt wurde, auf die in diesem Buchstaben angegebenen Tätigkeiten ungeachtet dessen Anwendung finde, dass sie möglicherweise gewerblicher Natur seien. Diese Bestimmung gewähre kirchlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Organisationen eine staatliche Beihilfe, soweit diese eine gewerbliche oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Gemeinschaftsrechtsprechung ausübten.

Der Kläger stützt seine Anträge auf zwei Klagegründe:

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV, weil sie diesen falsch anwende und unzutreffend auslege. Die Beklagte habe, gestützt auf die Beschwerde des Klägers vom 14. Juni 2006, eine überlange Phase der vorläufigen Prüfung eingeleitet, die von einem intensiven Schriftwechsel mit dem Kläger und an die nationalen Behörden gerichteten Auskunftsersuchen gekennzeichnet gewesen sei und schließlich zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen zweifellos nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV handele.

Es gebe eindeutige Hinweise darauf, dass der Abschluss der vorläufigen Prüfung deshalb so außerordentlich lange gedauert habe, weil die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die durch die Beschwerden aufgeworfenen Fragen zu beantworten, und daher gezwungen gewesen sei, über das förmliche Prüfverfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV hinaus zumindest eine eingehende Prüfung zu veranlassen.

Außerdem sei der mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Entscheidung bei aufmerksamer Lektüre zu entnehmen, dass die Beklagte Zweifel gehabt habe, ob es sich bei den beanstandeten Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handele, dass sie letztlich aber beschlossen habe, die Beschwerden zurückzuweisen, ohne das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Damit habe sie das Interesse des Klägers daran verletzt, zu den der Kommission möglicherweise von den italienischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 AEUV vorgelegten Erklärungen Stellung zu nehmen, sowie daran, dass die erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe erfolge, die die Kommission durchführen müsse, um die Intensität der mit dem angemeldeten Steuerbegünstigungssystem verbundenen Wettbewerbsverzerrungen zu beurteilen.

Zweitens sei die angefochtene Entscheidung wegen eines Begründungsfehlers und damit wegen eines Verstoßes gegen Art. 296 AEUV (früher Art. 253 EG) für nichtig zu erklärten.

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