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Klage, eingereicht am 24. Juli 2006 - Caló / Kommission

(Rechtssache F-79/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giuseppe Caló (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidungen des Generaldirektors der Generaldirektion Eurostat, mit denen diese Generaldirektion durch Änderung der Verwendung von Direktoren umstrukturiert und der Antrag des Klägers auf Verwendung auf einer der freien oder möglicherweise frei werdenden Direktorenstellen abgelehnt wird;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nachdem der Kläger, Beamter der Beklagten, bereits die Entscheidung, ihn auf die Stelle eines Hauptberaters bei seiner Generaldirektion umzusetzen1, und die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung um eine Direktorenstelle in derselben Generaldirektion2 beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften angefochten hat, wendet er sich nun gegen die Entscheidungen der Beklagten im Rahmen der Umstrukturierung der Generaldirektion Eurostat, seine Bewerbung um die von der Ausschreibung COM/2006/164 betroffene Stelle eines Direktors abzulehnen und einen anderen Bewerber auf diese Stelle zu ernennen.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend: 1. eine Verletzung der Begründungspflicht, 2. einen Verstoß gegen Artikel 27 des Statuts und 3. einen Verstoß gegen die von der Beklagten am 18. September 1999 gebilligten Verhaltensregeln für die Besetzung von Stellen der Besoldungsgruppen A 1 und A 2, wie sie in der am 26. Oktober 2004 von der Beklagten gebilligten Übersicht über die Politik in Bezug auf die Beamten der Führungsebene präzisiert und bestätigt worden seien.

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1 - Rechtssache T-118/04 (ABl. C 118 vom 30.4.2004, S. 47).

2 - Rechtssache T-134/04 (ABl. C 146 vom 29.5.2004, S. 6).