Language of document : ECLI:EU:T:2023:93

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

1. März 2023(*)

„Dumping – Einfuhren bestimmter gewebter oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten – Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 – Endgültiger Antidumpingzoll – Berechnung des Normalwerts – Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Schaden – Berechnung der Unterbietungsspanne“

In der Rechtssache T‑301/20,

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE mit Sitz in Ain Soukhna (Ägypten),

Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE mit Sitz in Ain Soukhna,

vertreten durch B. Servais und V. Crochet, Avocats,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Němečková und G. Luengo als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Tech-Fab Europe e. V. mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte L. Ruessmann und J. Beck,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters M. Jaeger sowie der Richterinnen N. Półtorak, O. Porchia und M. Stancu (Berichterstatterin),

Kanzler: M. Zwozdziak-Carbonne, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehren die Klägerinnen Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE (im Folgenden: Hengshi) und Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE (im Folgenden: Jushi) die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. 2020, L 108, S. 1), soweit sie die Klägerinnen betrifft (im Folgenden: angefochtene Durchführungsverordnung).

 I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Hengshi und Jushi sind zwei nach den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten gegründete Unternehmen. Beide gehören zur Gruppe China National Building Material (CNBM). Die Tätigkeit der Klägerinnen besteht insbesondere in der Produktion und Ausfuhr bestimmter gewebter oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (Glass Fibre Fabrics, im Folgenden: GFF), die u. a. in der Europäischen Union verkauft werden.

3        Im Untersuchungszeitraum (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018) produzierte Jushi sowohl GFF als auch Glasfaserrovings (im Folgenden: GFR) – das wichtigste Ausgangsmaterial für die Produktion von GFF. Jushi nutzte ihre selbst hergestellten GFR, um GFF zu produzieren, verkaufte aber auch GFR an unabhängige Kunden sowohl in Ägypten als auch im Ausland sowie an Hengshi. Diese stellte GFF aus GFR her, die sie bei Jushi, einem anderen verbundenen Unternehmen und einem unabhängigen Unternehmen, Letztere beide mit Sitz in China, gekauft hatte.

4        Jushi verkaufte GFF direkt an unabhängige Kunden in Ägypten und der Union. Sie führte auch GFF aus, die für drei verbundene Kunden in der Union, nämlich die Jushi Spain SA, die Jushi France SAS und die Jushi Italia Srl, bestimmt waren. Jushi verkaufte außerdem GFF in der Union über ein außerhalb der Union ansässiges verbundenes Unternehmen, die Jushi Group (HK) Sinosia Composite Materials Co. Ltd.

5        Hengshi verkaufte auf dem ägyptischen Markt keine GFF. Sie verkaufte GFF in der Union direkt an unabhängige Kunden und über ein außerhalb der Union ansässiges verbundenes Unternehmen, die Huajin Capital Ltd.

6        Auf einen Antrag hin, der am 8. Januar 2019 vom Streithelfer Tech-Fab Europe e. V. im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von GFF entfallen, leitete die Europäische Kommission gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von GFF mit Ursprung in China und Ägypten in die Union ein. Am 21. Februar 2019 veröffentlichte sie eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2019, C 68, S. 29).

7        Wie sich aus dem 52. Erwägungsgrund der angefochtenen Durchführungsverordnung ergibt, handelte es sich bei den Waren, die Gegenstand der Antidumpinguntersuchung waren, um Erzeugnisse aus durch Weben oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – mit Ursprung in China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC‑Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht werden.

8        Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018. Die Untersuchung der für die Schadensanalyse und den ursächlichen Zusammenhang relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

9        Am 8. April 2019 reichten die Klägerinnen ihre Antworten auf die Fragen im Antidumping-Fragebogen und die Antworten ihrer verbundenen Unternehmen auf die Fragen in Anhang I des Fragebogens ein.

10      Am 16. Mai 2019 leitete die Kommission eine gesonderte Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von GFF mit Ursprung in China und Ägypten in die Union ein (im Folgenden: parallele Antisubventionsuntersuchung zu den GFF). Am 7. Juni 2019 leitete die Kommission auch eine Antisubventionsuntersuchung zu den GFR ein (im Folgenden: parallele Antisubventionsuntersuchung zu den GFR).

11      Die Kommission führte Kontrollbesuche bei den Klägerinnen und ihren verbundenen Unternehmen durch. Nach diesen Besuchen legten die Klägerinnen am 30. Mai 2019 eine ergänzende Stellungnahme vor.

12      Am 19. Dezember 2019 teilte die Kommission die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mit, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in China und Ägypten einzuführen (im Folgenden: endgültige Unterrichtung). Am 9. Januar 2020 nahmen die Klägerinnen zu dieser Unterrichtung Stellung. Am 16. Januar 2020 fand in den Räumlichkeiten der Kommission eine Anhörung zu dieser Unterrichtung statt. Am selben Tag übermittelten die Klägerinnen schriftlich ergänzende Stellungnahmen.

13      Am 10. Februar 2020 veröffentlichte die Kommission ein Dokument zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung (im Folgenden: zusätzliche endgültige Unterrichtung). In dieser Unterrichtung wurden bestimmte Argumente berücksichtigt, die die Klägerinnen in Bezug auf die endgültige Unterrichtung vorgetragen hatten. Diese reichten am 13. Februar 2020 ihre Stellungnahmen zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung ein. Am 17. Februar 2020 fand in den Räumlichkeiten der Kommission eine Anhörung zu dieser Unterrichtung statt.

14      Auf Antrag der Klägerinnen führte der Anhörungsbeauftragte am 25. Februar 2020 eine weitere Anhörung durch.

15      Am 1. April 2020 erließ die Kommission die angefochtene Durchführungsverordnung. Mit dieser Verordnung wird ein endgültiger Antidumpingzoll von 20 % auf die Einfuhren von GFF in die Union durch die Klägerinnen eingeführt.

 II. Anträge der Parteien

16      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Durchführungsverordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        dem Streithelfer seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

17      Die Kommission, unterstützt durch den Streithelfer, beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 III. Rechtliche Würdigung

18      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügen sie, dass die Methode der Kommission zur Ermittlung der GFF‑Produktionskosten von Hengshi, der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden: VVG-Kosten) und der für die rechnerische Ermittlung ihres Normalwerts heranzuziehende Gewinn gegen Art. 2 Abs. 5, Art. 2 Abs. 3, 6, 11 und 12 sowie gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoße, und mit dem zweiten, dass die Methode der Kommission zur Bestimmung der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen der Klägerinnen gegen Art. 3 Abs. 1, 2, 3 und 6 sowie gegen Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung verstoße.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5, Art. 2 Abs. 3, 6, 11 und 12 sowie gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung

19      Dieser Klagegrund gliedert sich in fünf Teile.

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung

20      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass die Begründung der Kommission für die Nichtberücksichtigung der in den Aufzeichnungen von Hengshi angegebenen GFR-Kosten gegen Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung verstoße. Diese Bestimmung sehe in Bezug auf die zweite in ihr genannte Voraussetzung kein Kriterium vor, das marktübliche Bedingungen betreffe, und erlaube es der Kommission nicht, die Angemessenheit der in den Aufzeichnungen von Hengshi ausgewiesenen Kosten der GFR für die Produktion und den Verkauf der betreffenden Ware, d. h. der GFF, zu beurteilen.

21      Diese Auslegung werde erstens durch die Auslegung bestätigt, die das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) von Art. 2.2.1.1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen 1994) vorgenommen habe, zweitens durch den Grundsatz der restriktiven Auslegung der im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und drittens durch den Kontext, in dem Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung erlassen wurde, sowie durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele.

22      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie wird hierbei vom Streithelfer unterstützt.

23      Es ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Union eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen hat (Urteil vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission, T‑716/19, EU:T:2021:457, Rn. 95).

24      Mit Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung wollte die Union bestimmte in Art. 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens 1994 enthaltene Verpflichtungen umsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2013, Acron/Rat, T‑118/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:67, Rn. 66).

25      Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Grundverordnung, soweit sie den Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens 1994 entsprechen, nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Auslegung durch das Streitbeilegungsgremium der WTO auszulegen sind (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission, T‑716/19, EU:T:2021:457, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung lautet:

„Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen der Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, dass diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln.“

27      Es ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei die vorrangige Informationsquelle für die Festlegung der Produktionskosten der betroffenen Ware darstellen und die Verwendung der Daten aus diesen Aufzeichnungen die Regel, während ihre Berichtigung oder Ersetzung durch eine andere angemessene Grundlage die Ausnahme darstellt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen ist, ist davon auszugehen, dass die sich aus Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung ergebende Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Yieh United Steel/Kommission, T‑607/15, EU:T:2019:831, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Zur Frage der Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung rechtfertigen, ist festzustellen, dass sich die Organe, wenn sie der Ansicht sind, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei enthaltenen Produktionskosten unberücksichtigt lassen zu müssen, um sie durch einen anderen für angemessen gehaltenen Preis zu ersetzen, auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte stützen müssen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, belegen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Yieh United Steel/Kommission, T‑607/15, EU:T:2019:831, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Organe im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen. Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch die Unionsgerichte ist daher auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Diese beschränkte gerichtliche Kontrolle erstreckt sich insbesondere auf die Wahl zwischen verschiedenen Methoden zur Berechnung der Dumpingspanne und auf die Ermittlung des Normalwerts einer Ware (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Yieh United Steel/Kommission, T‑607/15, EU:T:2019:831, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

31      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung es nicht ausschließt, dass die Kommission von den Kosten abweichen kann, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei ausgewiesen sind, wenn der Preis des Ausgangsmaterials, das für die Produktion der betreffenden Ware verwendet wird, nicht marktüblich ist.

32      Insoweit hat das Streitbeilegungsgremium der WTO, worauf die Parteien im Übrigen hinweisen, im Rahmen der Auslegung von Art. 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens 1994 die Auffassung vertreten, dass Aufzeichnungen, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprächen, die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegelten, wenn beispielsweise die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Geschäfte mit Vorleistungen nicht zu marktüblichen Bedingungen abgewickelt würden (vgl. in diesem Sinne Bericht des Berufungsgremiums der WTO in der Sache „Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegen Biodiesel aus Argentinien“ [WT/DS 473/AB/R] vom 26. Oktober 2016, Nr. 6.33).

33      Wie jedoch oben in Rn. 28 ausgeführt, muss sich die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei enthaltenen Produktionskosten unberücksichtigt lassen zu müssen, um sie durch einen anderen für angemessen gehaltenen Preis zu ersetzen, auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte stützen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, belegen.

34      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im 312. Erwägungsgrund der angefochtenen Durchführungsverordnung ausgeführt hat, dass die Preise, zu denen Hengshi GFR von Jushi bezogen habe, durchweg und erheblich unter den Preisen gelegen hätten, zu denen Jushi dieselbe Ware an auf dem ägyptischen Markt tätige unabhängige Abnehmer verkauft habe. Angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen diesen Preisen ist die Kommission zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die von Hengshi an Jushi gezahlten Preise nicht als marktüblich angesehen werden konnten. Obwohl Jushi mit diesen Preisen Gewinne erzielt hat, spiegelten sie nicht die Marktpreise in Ägypten wider. Wie sich aus den dem Gericht vorgelegten Akten ergibt, waren die von Hengshi für die GFR geltend gemachten Kosten wesentlich niedriger, nämlich um etwa [vertraulich](1) %, als sie von Jushi gegenüber unabhängigen Abnehmern in Ägypten in Rechnung gestellt wurden, was die Klägerinnen nicht bestreiten.

35      Zum Nachweis, dass ein solcher Preisunterschied nicht ausreichte, um der Kommission die Annahme zu ermöglichen, dass die in den Aufzeichnungen von Hengshi ausgewiesenen GFR-Preise nicht marktüblich gewesen seien und sie daher unberücksichtigt zu lassen seien, haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass diese Aufzeichnungen die GFR-Kosten in angemessener und ausreichender Weise berücksichtigten, da Jushi die GFR mit einem Gewinn von [vertraulich] % an Hengshi verkauft habe. Außerdem habe die Kommission, u. a. in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2014, L 107, S. 13), bereits bejaht, dass die Geschäftsvorgänge zwischen verbundenen Parteien ohne Gewinnerzielung erfolgen könnten.

36      Dieses Vorbringen greift jedoch nicht durch.

37      Was als Erstes die Gewinnspanne betrifft, die Jushi bei ihren GFR-Verkäufen an Hengshi nach ihrem Vortrag erzielt hat, ist übereinstimmend mit der Kommission festzustellen, dass die Erzielung eines Gewinns nicht automatisch den Schluss zulässt, dass ein Geschäft zu marktüblichen Bedingungen getätigt wurde. Zudem ist festzustellen, dass diese Gewinnspanne wesentlich niedriger war als diejenige, die mit unabhängigen Abnehmern erzielt wurde.

38      Als Zweites ist zum Verweis auf die Durchführungsverordnung Nr. 360/2014 darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und vor allem der Vorschriften der Grundverordnung zu beurteilen ist und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 107).

39      Zweitens ist zum Vorbringen der Klägerinnen, die zweite in Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung genannte Voraussetzung betreffe nicht die Angemessenheit der Kosten, sondern vielmehr die „Zuverlässigkeit“ der Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei, festzustellen, dass eine solche Auslegung letztlich dazu führen würde, dass der Rückgriff auf den rechnerisch ermittelten Normalwert insbesondere in den Fällen, in denen die Produktionskosten durch eine besondere Marktlage beeinflusst wären, ausgeschlossen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2013, EuroChem MCC/Rat, T‑84/07, EU:T:2013:64, Rn. 59).

40      Drittens ist zum Vorbringen der Klägerinnen, ihre Auslegung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung werde durch den Kontext, in dem diese Bestimmung erlassen worden sei, und durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt, darauf hinzuweisen, dass zwar, wie die Klägerinnen vortragen, Art. 2 Abs. 5 im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Grundverordnung keine ausdrückliche Bestimmung über die Angemessenheit von zwischen verbundenen Parteien angefallenen Kosten enthält, dieser Umstand aber nicht für den Nachweis genügt, dass der Unionsgesetzgeber diesen Umstand bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung ausschließen wollte.

41      Insoweit ist zunächst zu beachten, dass, wie oben in den Rn. 31 und 32 ausgeführt, Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung die Kommission nicht daran hindert, von den Kosten abzuweichen, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei ausgewiesen sind, wenn die Preise des Ausgangsmaterials, das für die Produktion der betreffenden Ware verwendet wird, aufgrund einer konzerninternen Beziehung scheinbar nicht marktüblich ist. Wie sodann die Kommission zu Recht vorbringt, dienen die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 der Grundverordnung, die ausdrücklich auf Fälle verweisen, in denen die Preise aufgrund einer konzerninternen Beziehung beeinflusst sind, als Grundlage für andere Bestimmungen von Art. 2, die sich auf den Normalwert beziehen, einschließlich der Bestimmungen in Art 2 Abs. 5. Schließlich ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Grundverordnung im Rahmen der systematischen Auslegung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Verordnung nicht relevant, da er nicht die Feststellung eines Dumpings betrifft, sondern vielmehr die Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“ im Rahmen der Feststellung einer Schädigung. Wie sich nämlich aus dem zehnten Erwägungsgrund der Grundverordnung ergibt, wurde der Verweis auf mit Ausführern verbundene Parteien vom Unionsgesetzgeber eingeführt, um diese vom Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ auszunehmen.

42      Nach alledem konnte die Kommission somit ohne Rechtsfehler oder offensichtlichen Beurteilungsfehler feststellen, dass, da der in den Aufzeichnungen von Hengshi angegebene Preis für die GFR nicht marktüblich war, nicht davon ausgegangen werden konnte, dass er die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise berücksichtigte, und dass er folglich zu berichtigen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2013, Acron/Rat, T‑118/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:67, Rn. 53).

43      Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: offensichtliche Beurteilungsfehler

44      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, als sie im Rahmen der Prüfung marktüblicher Bedingungen die GFR-Verkaufspreise, die Jushi Hengshi bzw. unabhängigen inländischen Kunden in Rechnung gestellt habe, verglichen habe, ohne alle relevanten Faktoren im Zusammenhang mit den fraglichen Verkäufen zu berücksichtigen, wie z. B. den erheblichen Unterschied hinsichtlich der Menge der GFR-Verkäufe von Jushi an unabhängige inländische Kunden bzw. an Hengshi sowie die Entrichtung der auf Jushi für die GFR-Verkäufe an seine unabhängigen inländischen Kunden anwendbaren Zölle.

45      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie wird hierbei vom Streithelfer unterstützt.

–       Zum offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Verkaufsmenge

46      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Preis im normalen Geschäftsverkehr in Rechnung gestellt wird, auch von anderen Bedingungen eines Geschäfts abhängt, die geeignet sind, die in Rechnung gestellten Preise zu beeinflussen, wie dem Umfang des Geschäfts, den zusätzlichen von den Geschäftsparteien übernommenen Verpflichtungen oder der Lieferfrist. Im Rahmen dieser Beurteilung, die bezogen auf den Einzelfall vorzunehmen ist, müssen die Organe alle maßgeblichen Faktoren und besonderen Umstände der fraglichen Verkäufe berücksichtigen (Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 30).

47      Jedoch kann ein die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in dieser Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑444/11, EU:T:2014:773, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die Rüge der Klägerinnen in Bezug auf den erheblichen Unterschied hinsichtlich der Menge der GFR-Verkäufe von Jushi an unabhängige inländische Kunden bzw. an Hengshi im Wesentlichen zum einen auf das Argument stützt, dass es logisch sei, dass die Verkaufsmenge sich auf den Preis auswirke, der den Kunden in Rechnung gestellt werde, und zum anderen darauf, dass der Hengshi von Jushi für die GFR-Verkäufe gewährte Rabatt durch die Verkaufsmenge beeinflusst worden sei.

49      Erstens ist zu dem Argument, es sei logisch, dass sich die Verkaufsmenge auf den Preis auswirke, der den Kunden in Rechnung gestellt werde, festzustellen, dass, auch wenn in der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung anerkannt worden ist, dass der Umfang der Geschäfte den Preis einer Ware beeinflussen kann, eine solche Beurteilung von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren und besonderen Umstände der fraglichen Verkäufe vorzunehmen ist. Ohne einen Beweis dafür, dass Jushi ihren Kunden Rabatte in Abhängigkeit von der Menge der GFR-Verkäufe gewährt hat, reicht eine solche Behauptung daher für sich genommen nicht aus, um zu belegen, dass die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung marktüblicher Bedingungen dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, dass sie die Menge der GFR-Verkäufe von Jushi nicht berücksichtigt hat.

50      Was zweitens das Vorbringen der Klägerinnen zu dem Hengshi von Jushi für die GFR-Verkäufe gewährten Rabatt betrifft, enthalten die dem Gericht vorgelegten Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Rabatt, den Jushi Hengshi gewährt haben soll, nicht besonders wäre und nicht ausschließlich für GFR-Verkäufe zwischen diesen beiden Gesellschaften gälte. Außerdem haben die Klägerinnen, wie die Kommission ausführt, nichts vorgetragen, was die Feststellung zuließe, dass ein solcher auf der Verkaufsmenge beruhender Rabatt für alle Abnehmer und nicht nur für Hengshi galt oder gilt.

51      In Anbetracht der oben in den Rn. 49 und 50 dargelegten Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Klägerinnen somit keine ausreichenden Beweise im Sinne der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung vorgebracht haben, um die Sachverhaltswürdigung in der angefochtenen Durchführungsverordnung – insbesondere im 320. Erwägungsgrund –, die zu der Weigerung geführt hat, die Menge der GFR-Verkäufe von Jushi an Hengshi im Rahmen der Prüfung marktüblicher Bedingungen zu berücksichtigen, als nicht plausibel erscheinen zu lassen.

52      Im Übrigen ist auch die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, die sich auf das Vorbringen der Kommission in der Klagebeantwortung bezieht, wonach für die Feststellung, ob die Preise vergleichbar seien, der Gesamtprozentsatz der Verkäufe an unabhängige inländische Kunden für alle Waren zu berücksichtigen sei. Dieses Vorbringen stellt nämlich nur einen Teil des von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung dargestellten Kontexts dar, in dessen Licht die Rüge der Klägerinnen hinsichtlich der Verkaufsmenge zu betrachten ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Inhalt einer Klagebeantwortung das Gericht u. a. über den sachlichen und rechtlichen Hintergrund des ihm zur Entscheidung vorgelegten Falles unterrichten soll, d. h. über den Hintergrund der streitigen Entscheidung, den das Gericht im Gegensatz zu den Parteien nicht kennt. Im Übrigen stellt es keine Verletzung der Pflicht zur Begründung einer mit einer Nichtigkeitsklage angefochtenen Entscheidung dar, wenn in dieser Entscheidung bestimmte Tatsachen nicht erwähnt werden, die dem Gericht später von einer Partei im Rahmen der Schilderung der Umstände, unter denen sich der dem Gericht vorgelegte Rechtsstreit entwickelt hat, zur Kenntnis gebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T‑340/04, EU:T:2007:81, Rn. 79). Daraus folgt, dass der Umstand, dass dieses Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht wurde, im vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist.

53      Nach alledem ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

–       Zum offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Entrichtung von Zöllen

54      Was die Entrichtung der Zölle auf die Inputs der GFR betrifft, rügen die Klägerinnen zum einen eine Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Kommission ihnen in der endgültigen Unterrichtung oder in der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung nicht ihre Absicht mitgeteilt habe, die Entrichtung dieser Zölle mangels Beweisen nicht zu berücksichtigen. Zum anderen machen sie eine Verletzung der Sorgfaltspflicht geltend, da die Kommission den ihr im Rahmen der parallelen Antisubventionsuntersuchung zu den GFR zur Verfügung stehenden Beweis der Entrichtung dieser Zölle von Amts wegen hätte heranziehen oder die Klägerinnen zumindest im Rahmen der Antidumpinguntersuchung hätte auffordern müssen, diesen Beweis vorzulegen.

55      Zur Verletzung der Verteidigungsrechte ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung dieser Rechte, der in Verfahren über Antidumpinguntersuchungen größte Bedeutung zukommt, voraussetzt, dass die betroffenen Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission, T‑716/19, EU:T:2021:457, Rn. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Wahrung dieser Rechte kann nur dann zur Nichtigerklärung einer Verordnung über die Einführung eines Antidumpingzolls führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der betroffenen Partei konkret beeinträchtigt wurden. Von dieser Partei kann jedoch nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Entscheidung der Kommission anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen sei, wenn sich die genannte Partei ohne den beanstandeten Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission, T‑716/19, EU:T:2021:457, Rn. 210 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerinnen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt wurden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten, da sie sowohl zur endgültigen Unterrichtung als auch zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Gerade in diesem Zusammenhang haben die Klägerinnen nämlich ihr fehlendes Einverständnis damit zum Ausdruck gebracht, dass die Kommission die von Jushi zu entrichtenden Zölle auf die GFR-Verkäufe an unabhängige inländische Kunden nicht berücksichtigt hat.

58      Soweit die Klägerinnen darüber hinaus beanstanden, nicht eigens zur Absicht der Kommission gehört worden zu sein, die Entrichtung der Zölle nicht zu berücksichtigen, genügt der Hinweis, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte erstreckt, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission, T‑716/19, EU:T:2021:457, Rn. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen kann der Kommission nicht vorgehalten werden, die Klägerinnen nicht eigens zu ihrer Absicht angehört zu haben, die Entrichtung der Zölle nicht zu berücksichtigen, obwohl diese noch nicht einmal erfolgt war, als die Klägerinnen zur endgültigen Unterrichtung und zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung Stellung genommen haben. Wie sich aus den Akten ergibt, erfolgte die Entrichtung nämlich am 27. Februar 2020, während die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung auf den 13. Februar 2020 festgesetzt worden war.

59      Die Kommission hat daher die Verteidigungsrechte der Klägerinnen nicht verletzt.

60      Was die Verletzung der Sorgfaltspflicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es zwar Sache der Kommission als ermittelnder Behörde ist, festzustellen, ob ein Dumping, eine Schädigung sowie ein Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung vorliegen, gleichwohl ist die Kommission – da keine Bestimmung der Grundverordnung ihr die Befugnis verleiht, die interessierten Parteien zur Mitwirkung an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zu zwingen – darauf angewiesen, dass diese Parteien freiwillig mit ihr zusammenarbeiten und ihr die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Der Zweck der Antidumpinguntersuchung besteht nämlich darin, es den Unionsorganen zu ermöglichen, unter Verwendung der ihnen von der Grundverordnung zur Verfügung gestellten Werkzeuge und auf der Grundlage einer freiwilligen Zusammenarbeit der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere der Antworten auf den Antidumpingfragebogen, etwaiger Vor-Ort-Kontrollen und der Stellungnahme der Betroffenen zum Informationsmaterial, nach objektiven Beweismitteln zu suchen, um nach Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware gemäß Art. 2 der Grundverordnung das Vorliegen eines möglichen Dumpings festzustellen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Yieh United Steel/Kommission, T‑607/15, EU:T:2019:831, Rn. 133).

62      Dabei haben sich die Unionsgerichte zu vergewissern, ob die Organe alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt so sorgfältig geprüft haben, dass angenommen werden kann, dass der Normalwert auf angemessene Weise bestimmt worden ist (vgl. Urteil vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T‑249/06, EU:T:2009:62, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Aus der oben in den Rn. 60 bis 62 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kommission die Untersuchung zwar sorgfältig durchführen und alle relevanten Umstände bei der Bestimmung des Normalwerts berücksichtigen muss, sie aber darauf angewiesen ist, dass die von der Untersuchung betroffenen Parteien freiwillig mit ihr zusammenarbeiten und ihr die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

64      Im vorliegenden Fall oblag es daher den Klägerinnen, die Beweise, die sie als für die Untersuchung relevant erachteten, zu dem Zeitpunkt vorzulegen, als sie vorbrachten, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass der den unabhängigen inländischen Kunden von Jushi in Rechnung gestellte GFR-Verkaufspreis einen Betrag umfasst habe, der die auf die Einfuhren von Inputs anwendbaren Zölle erfasse. Wie aus den dem Gericht vorgelegten Akten, insbesondere den Stellungnahmen der Klägerinnen zur endgültigen Unterrichtung und zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung, hervorgeht, haben die Klägerinnen im Rahmen der Antidumpinguntersuchung nie den geringsten Beweis für die Entrichtung solcher Zölle vorgelegt. Im Übrigen war eine solche Entrichtung, wie oben in Rn. 58 festgestellt, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerinnen zur endgültigen Unterrichtung und zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung Stellung nahmen, noch nicht einmal erfolgt. Das Dokument, das die Entrichtung der Zölle belegt, auf die sich die Klägerinnen berufen, wurde der Kommission am 18. März 2020 im Rahmen der parallelen Antisubventionsuntersuchung zu den GFR vorgelegt, was im Übrigen von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Somit können die Klägerinnen keinen Nutzen aus ihrem eigenen Versäumnis ziehen, indem sie der Kommission vorwerfen, einen Beweis nicht berücksichtigt zu haben, dessen Beibringung voll und ganz im Interesse der Klägerinnen lag und den sie nicht beigebracht haben.

65      Im Übrigen können die Klägerinnen in der Erwiderung nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission dieses Dokument von Amts wegen im Rahmen der parallelen Antisubventionsuntersuchung zu den GFR habe heranziehen können.

66      Art. 29 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 55) sieht nämlich Folgendes vor:

„Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.“

67      Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass sich die Kommission im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung nicht von Amts wegen auf einen im Rahmen einer parallelen Antisubventionsuntersuchung vorgelegten Beweis berufen kann. Daher oblag es im vorliegenden Fall den Klägerinnen, auf die in diesem Artikel vorgesehene Gewähr zu verzichten und zu beantragen, den Beweis auch im Rahmen der Antidumpinguntersuchung zuzulassen.

68      Außerdem belegen – entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen – die Erwähnung der Warenkennnummern (Product Control Numbers, im Folgenden: PCN) aus der parallelen Antisubventionsuntersuchung zu den GFF im 268. Erwägungsgrund der angefochtenen Durchführungsverordnung sowie die Verwendung bestimmter Antworten der Klägerinnen auf den Antidumpingfragebogen für diese Antisubventionsuntersuchung keinesfalls ihre Behauptung, die Kommission könne sich im Rahmen der Antidumpinguntersuchung auf Informationen aus einer parallelen Antisubventionsuntersuchung berufen. Zum einen konnte nämlich die Kommission, wie sich aus dem 276. Erwägungsgrund der angefochtenen Durchführungsverordnung ergibt, die Informationen über die PCN aus der parallelen Antisubventionsuntersuchung zu den GFF nur deshalb verwenden, weil der betreffende chinesische ausführende Hersteller auf die mit Art. 19 Abs. 6 der Grundverordnung und Art. 29 Abs. 6 der Verordnung 2016/1037 verbundene Gewähr verzichtet und darum ersucht hatte, die im Rahmen der parallelen Antisubventionsuntersuchung zu den GFF eingeholten korrekten Informationen zu den PCN als beste verfügbare Informationen in der Antidumpinguntersuchung zu verwenden. Zum anderen geht aus dem von den Klägerinnen in der Anlage zur Erwiderung eingereichten Schreiben vom 24. Mai 2019 hervor, dass die Verwendung bestimmter Antworten der Klägerinnen auf den Antidumpingfragebogen für die parallele Antisubventionsuntersuchung zu den GFF von ihnen selbst beantragt worden war.

69      Nach alledem ist die zweite Rüge und folglich der zweite Teil des ersten Klagegrundes vollständig zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung

70      Mit dem dritten Teil ihres ersten Klagegrundes werfen die Klägerinnen der Kommission zum einen vor, gegen Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung verstoßen zu haben, da sie für die Berichtigung der GFR-Kosten von Hengshi auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme zurückgegriffen und diese Kosten auf „einer anderen angemessenen Grundlage“ berichtigt habe, anstatt eine Berichtigung „anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land“ vorzunehmen, insbesondere anhand der Kosten, die Jushi, die der einzige andere GFR-Hersteller in Ägypten sei, für die Produktion dieser GFR entstanden seien. Zum anderen werfen sie der Kommission eine Verletzung der Begründungspflicht vor, da sie in der angefochtenen Durchführungsverordnung nicht erläutert habe, weshalb sie von einer solchen Ausnahme Gebrauch gemacht habe.

71      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie wird hierbei vom Streithelfer unterstützt.

72      Was erstens die Verletzung der Begründungspflicht betrifft, die zuerst zu prüfen ist, stellt das Gericht übereinstimmend mit der Kommission fest, dass sich die Gründe für ihre Entscheidung, die GFR-Produktionskosten von Jushi nicht zur Berichtigung der GFR-Kosten von Hengshi heranzuziehen, klar und eindeutig aus dem 331. Erwägungsgrund der angefochtenen Durchführungsverordnung ergeben. In diesem Erwägungsgrund hat die Kommission erläutert, dass sie, nachdem sie geprüft habe, ob die Aufzeichnungen von Hengshi die mit der Produktion von GFF verbundenen Kosten angemessen widerspiegelten, festgestellt habe, dass die Verrechnungspreise für GFR-Käufe durch Hengshi bei Jushi im Verhältnis zum Marktpreis für dieselben Warentypen in Ägypten erheblich deflationiert, d. h., nicht marktüblich gewesen seien. Deshalb habe sie die GFR-Kosten von Hengshi auf der Grundlage der Preise berichtigt, die Jushi unabhängigen inländischen Kunden auf dem ägyptischen Markt in Rechnung gestellt habe.

73      Soweit sich die Klägerinnen außerdem gegen die Ausführungen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung wenden, wonach Jushi und Hengshi nicht miteinander verglichen werden könnten, da Jushi im Gegensatz zu Hengshi ein vertikal integriertes Unternehmen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung es keine Verletzung der Pflicht zur Begründung einer mit einer Nichtigkeitsklage angefochtenen Entscheidung darstellt, wenn in dieser Entscheidung bestimmte Tatsachen nicht erwähnt werden, die dem Gericht später von einer Partei im Rahmen der Schilderung der Umstände, unter denen sich der dem Gericht vorgelegte Rechtsstreit entwickelt hat, zur Kenntnis gebracht werden.

74      Im vorliegenden Fall stellt jedoch die Klarstellung, dass Jushi ein vertikal integriertes Unternehmen sei, was die Klägerinnen im Übrigen nicht bestreiten, nur einen Teil des Kontexts dar, den die Kommission in ihrer Klagebeantwortung anführen konnte, ohne ihre Begründungspflicht zu verletzen.

75      Nach alledem können die Klägerinnen weder mit Erfolg geltend machen, dass die angefochtene Durchführungsverordnung unzureichend begründet gewesen sei, noch, dass die Kommission erstmals in der Klagebeantwortung dargelegt habe, weshalb sie beschlossen habe, im vorliegenden Fall auf die in Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung vorgesehene Ausnahme zurückzugreifen.

76      Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher zurückzuweisen.

77      Was zweitens die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung, „[wenn] die Aufzeichnungen der betreffenden Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise wider[spiegeln], … diese Kosten berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt [werden]“.

78      Übereinstimmend mit den Klägerinnen ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung diese beiden Methoden in der vorgegebenen Reihenfolge anzuwenden sind. Die Kommission muss daher vor allem prüfen, ob sie die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer berichtigen oder ermitteln kann. Nur wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, ist auf die in Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung vorgesehene Ausnahme zurückzugreifen, nach der die Kosten „auf einer anderen angemessenen Grundlage“ zu ermitteln sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 1999, Acme/Rat, T‑48/96, EU:T:1999:251, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Außerdem ist die Entscheidung, auf „eine andere angemessene Grundlage“ zurückzugreifen, eng auszulegen, da sie eine Ausnahmeregelung zur allgemeinen Regel des Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung darstellt. Um von den Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land abzuweichen, muss sich die Kommission somit auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte stützen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, belegen.

80      Im vorliegenden Fall hat die Kommission zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung, die GFR-Produktionskosten von Jushi nicht zur Berichtigung der GFR-Kosten von Hengshi heranzuziehen und folglich auf eine andere angemessene Grundlage zurückzugreifen, erläutert, dass Jushi, obwohl sie der einzige andere GFR-Hersteller in Ägypten sei, zum einen ein mit Hengshi verbundenes Unternehmen und zum anderen ein vertikal integriertes Unternehmen sei, was bei Hengshi nicht der Fall sei. Vor diesem Hintergrund hat sie somit beschlossen, die GFR-Kosten von Hengshi auf der Grundlage des Preises zu berechnen, den Jushi unabhängigen inländischen Kunden in Rechnung gestellt hatte.

81      Gegen die Entscheidung der Kommission, für die Berichtigung der fraglichen Kosten auf eine andere angemessene Grundlage zurückzugreifen, machen die Klägerinnen lediglich geltend, dass die Kommission, da sie die GFR-Produktionskosten von Jushi, die der einzige andere GFR-Hersteller in Ägypten sei, „geprüft und anerkannt“ habe, verpflichtet gewesen sei, die Berichtigung auf der Grundlage dieser Kosten vorzunehmen.

82      Einem solchen Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.

83      Zum einen hat die Kommission nämlich, wie sich oben aus Rn. 80 ergibt, die GFR-Produktionskosten von Jushi nicht „anerkannt“. Zum anderen geht entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung nicht hervor, dass die Kommission – auch wenn es sich um andere Hersteller oder Ausführer desselben Landes handelt – verpflichtet wäre, die fragliche Berichtigung unbedingt auf der Grundlage von deren Kosten vorzunehmen. Vielmehr ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die Kommission selbst bei Vorliegen solcher Informationen davon abweichen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Informationen nicht verwendet werden können. Sie war aber der Auffassung, dass die oben in Rn. 80 genannten Umstände es rechtfertigten, solche Informationen im vorliegenden Fall nicht zu verwenden.

84      Daraus folgt, dass die Kommission eine Berichtigung der GFR-Kosten von Hengshi „auf einer anderen angemessenen Grundlage“ vornehmen durfte.

85      Das weitere Vorbringen der Klägerinnen vermag diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen.

86      Was als Erstes das Vorbringen betrifft, aus der Klagebeantwortung gehe im Wesentlichen hervor, dass die anderen Hersteller oder Ausführer selbst „vergleichbar“ sein müssten, was zu einer weiten Auslegung der in Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahme führe, ist darauf hinzuweisen, dass die „Vergleichbarkeit“ der Hersteller, auf die sich die Kommission bezieht, in Wirklichkeit zu der Argumentation gehört, wonach die Kommission die GFR-Produktionskosten von Jushi nicht habe berücksichtigen können, da Jushi im Gegensatz zu Hengshi ein vertikal integriertes Unternehmen sei. Wie sich jedoch oben aus den Rn. 80 und 84 ergibt, durfte sich die Kommission auf diesen Umstand stützen, um die GFR-Produktionskosten von Jushi unberücksichtigt zu lassen und eine Berichtigung auf „einer anderen angemessenen Grundlage“ vorzunehmen.

87      Was als Zweites das Argument anbelangt, dass die Kommission, da sie sich für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts für die GFF von Hengshi gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Grundverordnung an den VVG-Kosten und dem Gewinn von Jushi bei ihren GFF‑Inlandsverkäufen orientiert habe, dasselbe in Bezug auf die GFR-Produktionskosten von Jushi hätte tun müssen, ist übereinstimmend mit der Kommission festzustellen, dass dieses Argument nicht stichhaltig ist. Die in Rede stehenden Bestimmungen regeln nämlich unterschiedliche Fragen. Während Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung die Berechnung der mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten betrifft, hat Art. 2 Abs. 6 dieser Verordnung die Berechnung der VVG-Kosten und des Gewinns zum Gegenstand, der auf den Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Rahmen des normalen Handelsverkehrs beruht.

88      Nach alledem sind die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung sowie der gesamte dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3, 6, 11 und 12 der Grundverordnung

89      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe den Gewinn- und VVG-Kostenanteil in Bezug auf die GFR-Verkäufe von Jushi im rechnerisch ermittelten Normalwert der GFF von Hengshi doppelt berücksichtigt. Insbesondere habe die Kommission in einem ersten Schritt die GFR-Kosten von Hengshi auf der Grundlage des GFR-Verkaufspreises, den Jushi unabhängigen inländischen Kunden in Rechnung gestellt habe, erhöht und in einem zweiten Schritt die VVG-Kosten und den von Jushi für ihre GFF‑Verkäufe an diese Kunden erzielten Gewinn zu den korrigierten GFF‑Produktionskosten von Hengshi hinzugerechnet. Da die GFF‑Verkäufe von Jushi an ihre unabhängigen inländischen Kunden nicht nur einen Gewinn- und VVG-Kostenanteil in Bezug auf diese GFF, sondern auch einen Gewinn- und VVG-Kostenanteil in Bezug auf GFR für die Produktion von GFF umfassten, habe die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinnanteil in Bezug auf die GFR-Verkäufe von Jushi doppelt berücksichtigt. Damit habe sie gegen Art. 2 Abs. 3, 6, 11 und 12 der Grundverordnung verstoßen.

90      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie wird hierbei vom Streithelfer unterstützt.

91      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerinnen spekulativ ist und auf keinem konkreten Anhaltspunkt beruht, der belegen könnte, dass die VVG-Kosten und Gewinne für GFR im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der GFF von Hengshi doppelt gezählt worden sind.

92      Denn obwohl die Klägerinnen vortragen, dass grundsätzlich ein vertikal integrierter Hersteller wie Jushi viel höhere VVG-Kosten und Gewinne aus Verkäufen des Endprodukts verzeichne als ein Hersteller, der nicht vertikal integriert sei, da der vertikal integrierte Hersteller auch die VVG-Kosten und Gewinne tragen müsse, die mit dem Input, der für die Produktion des Endprodukts verwendet werde, zusammenhingen, sind die Klägerinnen den konkreten Nachweis schuldig geblieben, inwieweit im vorliegenden Fall die VVG-Kosten und Gewinne aus dem GFF‑Verkauf von Jushi einen Gewinn- und VVG-Kostenanteil in Bezug auf GFR für die Herstellung von GFF umfasst haben.

93      Ohne einen solchen Nachweis kann der Kommission jedoch nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, den Gewinn- und VVG-Kostenanteil im Zusammenhang mit den GFR-Verkäufen von Jushi im rechnerisch ermittelten Normalwert der GFF von Hengshi doppelt gezählt zu haben.

94      Deshalb ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung

95      Die Klägerinnen machen geltend, dass der endgültige Antidumpingzoll in Höhe von 20 %, der ihnen gegenüber festgesetzt worden sei, unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung die Dumpingspanne übersteige, weil die Methode, die die Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der GFF von Hengshi angewandt habe, aus den im Rahmen des ersten bis vierten Teils des ersten Klagegrundes dargelegten Gründen rechtswidrig sei.

96      Die Kommission und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

97      Hierzu ist übereinstimmend mit der Kommission festzustellen, dass die Prüfung der ersten vier Teile des ersten Klagegrundes weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der GFF von Hengshi ergeben hat. Folglich können die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, dass der von der Kommission eingeführte Antidumpingzoll die Dumpingspanne unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung übersteige.

98      Nach alledem sind der fünfte Teil des ersten Klagegrundes sowie der gesamte erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung

99      Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile. Die Klägerinnen machen erstens geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen, dass sie den Ausfuhrpreis der Klägerinnen, insbesondere von Jushi, für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung in entsprechender Anwendung bestimmt habe. Zweitens habe die Kommission dadurch, dass sie sich für die Feststellung einer Schädigung auf diesen errechneten Ausfuhrpreis gestützt habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Schädigung begangen, und gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung verstoßen. Drittens wirke sich der von der Kommission bei der Feststellung der Schädigung begangene offensichtliche Beurteilungsfehler auf die Prüfung des Kausalzusammenhangs aus, die sie gemäß Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung vorgenommen habe. Viertens schließlich habe die Kommission, indem sie für die Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne der Klägerinnen einen auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung in entsprechender Anwendung errechneten Ausfuhrpreis zugrunde gelegt hat, unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Festsetzung der Höhe des für eine Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausreichenden Antidumpingzolls begangen.

100    Die Kommission, unterstützt durch den Streithelfer, bestreitet nicht nur die Begründetheit dieses Klagegrundes, sondern macht auch vorab geltend, dass er ins Leere gehe.

101    Zum letztgenannten Punkt macht sie geltend, dass, selbst wenn das Gericht feststellen sollte, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung für die Berechnungen der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung der Klägerinnen entsprechend angewandt habe, ein solcher Fehler nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Durchführungsverordnung führen könnte. Die Kommission legt hierzu in der Gegenerwiderung neue Berechnungen vor, die ihrer Ansicht nach zeigen, dass selbst unter Berücksichtigung der Werte, die von den mit Jushi verbundenen Unternehmen in der Union in Rechnung gestellt wurden, ohne die Berichtigungen auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorzunehmen, sowohl die Höhe der Preisunterbietung ([vertraulich] statt 31,5 %) als auch die Höhe der Zielpreise ([vertraulich] statt 63,9 %) nur sehr geringfügig voneinander abwichen.

102    Vom Gericht sowohl schriftlich – im Wege prozessleitender Maßnahmen – als auch mündlich – in der mündlichen Verhandlung – zu den in der Gegenerwiderung vorgelegten neuen Berechnungen der Kommission befragt, haben die Klägerinnen behauptet, dass diese Berechnungen, auch wenn sie sich nicht auf die Höhe der mit der angefochtenen Durchführungsverordnung auferlegten Antidumpingzölle auswirkten, die auf der Höhe der Dumpingspanne festgesetzt würden, die kumulierte Höhe der Antidumping- und Ausgleichszölle, die auf die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne begrenzt sei, beeinflussen könnten.

103    Nach ständiger Rechtsprechung können die Unionsgerichte einen Klagegrund oder eine Rüge als ins Leere gehend zurückweisen, wenn sie feststellen, dass der Klagegrund oder die Rüge – sofern das entsprechende Vorbringen zutrifft – nicht geeignet ist, die angestrebte Nichtigerklärung herbeizuführen (Urteile vom 21. September 2000, EFMA/Rat, C‑46/98 P, EU:C:2000:474, Rn. 38, und vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑50/08 P, EU:T:2009:457, Rn. 59).

104    Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen, wie sich oben aus Rn. 102 ergibt, eingeräumt, dass selbst dann, wenn die Kommission zur Bestimmung der Preisunterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspanne die in der Gegenerwiderung vorgelegten Berechnungen verwendet hätte, die sich auf den Ausfuhrpreis von Jushi ohne die auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen stützten, dies keine Auswirkung auf die Höhe der mit der angefochtenen Durchführungsverordnung auferlegten Antidumpingzölle hätte.

105    Außerdem waren die Klägerinnen weder im Rahmen prozessleitender Maßnahmen noch in der mündlichen Verhandlung in der Lage, den geringsten Beweis zu erbringen, um ihr Vorbringen zu untermauern, dass diese neuen Berechnungen die kumulierte Höhe der Antidumping- und Ausgleichszölle beeinflussen könnten.

106    Daraus folgt, dass, selbst wenn die Klägerinnen einen Grund hätten, die Methode, die die Kommission im Rahmen der Berechnung der Preisunterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspanne zur Ermittlung des Ausfuhrpreises von Jushi angewandt hat, zu beanstanden, die Verwendung der oben in Rn. 101 genannten neuen Berechnungen jedenfalls nicht zu einer Änderung der Antidumpingzölle führen würde, was die Klägerinnen im Übrigen einräumen. Der geltend gemachte Fehler kann daher nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Durchführungsverordnung begründen, soweit diese sie betrifft.

107    Folglich ist der zweite Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen, ohne dass die Begründetheit der vier von den Klägerinnen zur Stützung dieses Klagegrundes vorgebrachten Teile geprüft zu werden braucht.

108    Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 IV. Kosten

109    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die der Kommission entstandenen Kosten aufzuerlegen.

110    Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt der Streithelfer seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE und die Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.      Der Tech-Fab Europe e. V. trägt seine eigenen Kosten.

Kanninen

Jaeger

Półtorak

Porchia

 

      Stancu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. März 2023.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.


1 Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.