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Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012 - Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission

(Rechtssache T-282/08)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige [GRAWE] von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers - Geltung bei Auftreten des Staates als Verkäufer - Ermittlung des Marktpreises)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Grazer Wechselseitige Versicherung AG (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Wollmann)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Kreuschitz, N. Khan und K. Gross, dann V. Kreuschitz, N. Khan und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (ABl. L 239, S. 32)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Grazer Wechselseitige Versicherung AG trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 247 vom 27.9.2008.