Language of document : ECLI:EU:T:2014:1083

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

11. Dezember 2014(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung – Anwaltsgebühren – Vertretung einer Einrichtung der Union durch einen Anwalt – Pauschale Vergütung – Reise- und Aufenthaltskosten eines Bevollmächtigten – Übersetzungskosten – Erstattungsfähige Kosten – Wirtschaftliche Lage des Klägers“

In der Rechtssache T‑283/08 P‑DEP

wegen Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten im Anschluss an das Urteil vom 7. Juli 2011, Longinidis/Cedefop (T‑283/08 P, SlgÖD, EU:T:2011:338),

Pavlos Longinidis, wohnhaft in Thessaloniki (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Yatagantzidis,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), vertreten durch M. Fuchs als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter M. Prek und G. Berardis (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit am 16. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz legte Herr Pavlos Longinidis nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel ein, mit dem er die Aufhebung des Urteils vom 24. April 2008, Longinidis/Cedefop (F‑74/06, SlgÖD, EU:F:2008:48), beantragte. Mit diesem Urteil hatte das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Klage abgewiesen, die im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 30. November 2005, seinen auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu kündigen, gerichtet war.

2        Mit Urteil vom 7. Juli 2011, Longinidis/Cedefop (T‑283/08 P, SlgÖD, EU:T:2011:338), wies das Gericht dieses Rechtsmittel in vollem Umfang zurück, da es die sechs Rechtsmittelgründe, die Herr Longinidis geltend gemacht hatte, für unzulässig, unbegründet oder ins Leere gehend hielt. Das Gericht verurteilte Herrn Longinidis außerdem zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten des Cedefop in diesem Verfahren.

3        Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 verlangte das Cedefop von Herrn Longinidis einen Betrag von 16 641,28 Euro für die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Kosten, die sich aus dem Betrag, der dem für dieses Verfahren bestellten Rechtsanwalt, Herrn P. Anestis, gezahlt wurde, den Reise- und Aufenthaltskosten der Bevollmächtigten des Cedefop im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung in Luxemburg (Luxemburg) und Übersetzungskosten zusammensetzten.

4        Trotz mehrerer Versuche eines privaten Zustelldienstes, das Schreiben vom 14. Dezember 2011 zuzustellen, wurde dieses von Herrn Longinidis nur als Anlage zu einem anderen Schreiben entgegengenommen, das das Cedefop am 19. Januar 2012 an ihn richtete und das ebenfalls die in Rede stehenden Kosten betraf. Mit diesem Schreiben forderte das Cedefop Herrn Longinidis auf, bis spätestens zum 10. Februar 2012 dazu Stellung zu nehmen.

5        Nachdem er nach einem E-Mail-Wechsel mit dem Cedefop eine Verlängerung dieser Frist erreicht hatte, beantwortete Herr Longinidis das Schreiben vom 19. Januar 2012 mit E-Mail vom 2. März 2012, dem Tag, an dem die verlängerte Frist ablief.

6        In dieser E-Mail machte Herr Longinidis erstens geltend, dass der Interimsdirektor des Cedefop, der die Schreiben vom 14. Dezember 2011 und vom 19. Januar 2012 unterzeichnet habe, sich ihm gegenüber in einem Interessenskonflikt befunden habe. Zweitens seien diese Schreiben und ihre Anlagen zu vage formuliert, um die Gründe nachvollziehen zu können, aus denen das Cedefop zum einen sich nicht nur von einem Bevollmächtigten, sondern auch von einem Anwalt, dessen Stundensatz und Anzahl geleisteter Arbeitsstunden nicht angegeben worden seien, habe vertreten lassen und zum anderen Aufwendungen für Übersetzungen getätigt habe. Drittens beantragte er, das Verfahren über die Kosten, die er dem Cedefop zu erstatten habe, bis zur Ernennung des neuen Direktors auszusetzen.

7        Mit Schreiben vom 23. März 2012 teilte das Cedefop Herrn Longinidis mit, dass der Betrag von 16 641,28 Euro korrekt sei und dass seine Einwände unbegründet seien. Herr Longinidis beantwortete diese E‑Mail nicht und leistete auch keine Zahlung.

8        Nach Ansicht des Cedefop stellt das Verhalten von Herrn Longinidis eine Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dar. Es hat daher mit Schriftsatz, der am 30. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, den vorliegenden Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, mit dem es das Gericht ersucht, den Betrag der Kosten, die ihm im Anschluss an das Urteil Longinidis/Cedefop (EU:T:2011:338) zu erstatten sind, auf 16 641,28 Euro festzusetzen, zuzüglich eines Betrags von 2 061,25 Euro für die Kosten der Übersetzung des vorliegenden Antrags aus dem Englischen in die Verfahrenssprache.

9        In seiner Stellungnahme, die am 13. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Longinidis das Gericht ersucht, den Antrag des Cedefop für unzulässig oder für unbegründet zu erklären und, hilfsweise, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten herabzusetzen, die jedenfalls [vertraulich](1) Euro nicht übersteigen dürften.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

10      Herr Longinidis bestreitet in seiner Stellungnahme zum vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag dessen Zulässigkeit.

11      Erstens sei dieser Antrag unzulässig, weil zwischen den Parteien keine Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten bestehe. Insbesondere dürfe seine E-Mail vom 2. März 2012 nicht als Beweis dafür erachtet werden, dass er sich gegen die Höhe des Betrags wende, dessen Erstattung das Cedefop von ihm verlange. Diese E-Mail sei im Wesentlichen nur ein Antrag auf Aussetzung des vom Cedefop eingeleiteten administrativen Kostenerstattungsverfahrens, um zu vermeiden, dass dieses von einem Direktor geführt werde, der ihm gegenüber nicht unparteiisch sein könne.

12      Nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.

13      Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass eine Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift nur dann entsteht, wenn die Partei, an die die obsiegende Partei ihren Kostenerstattungsantrag richtet, diesem ausdrücklich und insgesamt widerspricht. Denn sonst brauchte eine Partei, die in einem Rechtsstreit zur Erstattung der der Gegenpartei entstandenen Kosten verurteilt wurde, sich nur jeder Reaktion zu enthalten oder eine hinhaltende Haltung einzunehmen, um es unmöglich zu machen, einen Kostenfestsetzungsantrag nach dem genannten Artikel zu stellen. Dadurch würde dem Verfahren nach Art. 92 der Verfahrensordnung, das darauf gerichtet ist, dass endgültig über die Kosten des Verfahrens entschieden wird, die praktische Wirksamkeit genommen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 2014, Marcuccio/Kommission, T‑126/11 P‑DEP, EU:T:2014:171, Rn. 13).

14      Zweitens trägt Herr Longinidis vor, der vorliegende Antrag sei zu vage, da das Cedefop weder erläutert habe, warum die ihm entstandenen Kosten notwendig gewesen seien, noch die Anzahl der Arbeitsstunden seines Anwalts und dessen Stundensatz angegeben habe.

15      Auch diese Einrede der Unzulässigkeit ist zurückzuweisen, da die Frage, ob ein Kostenfestsetzungsantrag hinreichende Angaben zur Notwendigkeit der Kosten enthält, nicht die Zulässigkeit des Antrags, sondern seine Begründetheit betrifft.

 Zur Begründetheit

16      Wie sich aus den Rn. 3 und 8 des vorliegenden Beschlusses ergibt, beantragt das Cedefop, Herrn Longinidis zu verurteilen, ihm einen Gesamtbetrag von 18 702,53 Euro zu zahlen, der sich wie folgt zusammensetzt:

–        8 869,04 Euro, die dem Rechtsanwalt Anestis für das Rechtsmittelverfahren gezahlten Betrag entsprechen, davon 869,04 Euro für Auslagen;

–        923,49 Euro, die den Reise- und Aufenthaltskosten der Bevollmächtigten des Cedefop im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren in Luxemburg entsprechen;

–        6 848,75 Euro, die den Übersetzungskosten entsprechen, die in diesem Verfahren notwendig gewesen sein sollen;

–        2 061,25 Euro, die den Kosten der Übersetzung des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags aus dem Englischen in die Verfahrenssprache entsprechen.

17      Herr Longinidis trägt erstens vor, dass es für das Cedefop nicht notwendig gewesen sei, einen externen Anwalt zur Unterstützung ihrer Bevollmächtigten hinzuzuziehen, zweitens, dass die Höhe der Gebühren dieses Anwalts weder gerechtfertigt noch überprüfbar sei, drittens, dass die Anwesenheit dieser Bevollmächtigten bei der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nicht notwendig gewesen sei, und viertens, dass die dem Cedefop entstandenen Übersetzungskosten nicht erstattungsfähig seien. Jedenfalls sei er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage, dem Cedefop einen Betrag von mehr als 4 000 Euro zu zahlen.

 Vorbemerkungen

18      Gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.

19      Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die für das Verfahren notwendig waren (Beschlüsse vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T‑5/02 DEP und T‑80/02 DEP, EU:T:2011:129, Rn. 53, und vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, EU:T:2012:147, Rn. 13).

20      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 18, und Kerstens/Kommission, EU:T:2012:147, Rn. 14).

21      Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss Kerstens/Kommission, EU:T:2012:147, Rn. 15).

 Zur Hinzuziehung eines externen Anwalts

22      Das Cedefop macht geltend, dass es, anders als von Herrn Longinidis in seiner E‑Mail vom 2. März 2012 vorgetragen, notwendig gewesen sei, sich nicht nur von einem Bevollmächtigten, sondern auch von einem Anwalt vertreten zu lassen, und dass eine solche Entscheidung von der zur Kostentragung verurteilten Partei nicht in Frage gestellt werden dürfe. Es habe sich um denselben Anwalt gehandelt, der das Cedefop bereits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst vertreten habe und des Griechischen mächtig sei, das von Herrn Longinidis als Verfahrenssprache gewählt worden sei, während die mit der Rechtssache befasste Bevollmächtigte diese Sprache nicht beherrscht habe.

23      Nach Ansicht von Herr Longinidis hat das Cedefop nicht nachgewiesen, dass es notwendig gewesen sei, zur Unterstützung der mit der Rechtssache befassten Bevollmächtigten einen externen Anwalt hinzuzuziehen. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass diese Unterstützung aufgrund seiner Wahl der Verfahrenssprache notwendig gewesen sei.

24      Insoweit geht aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 53 Abs. 1 auch für das Gericht gilt, hervor, dass es den Organen der Europäischen Union im Hinblick auf die Art und Weise, wie sie sich vor dem Unionsrichter vertreten oder unterstützen lassen wollen, freisteht, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Daher fällt, wenn sich diese Organe der Hilfe eines Anwalts bedienen, dessen Tätigkeit zu vergüten ist, die Vergütung dieses Anwalts unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass das Tätigwerden dieses Anwalts oder dieser Person objektiv gerechtfertigt war. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung der Satzung sind Stellen der Union wie das Cedefop den Unionsorganen gleichzusetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, OCVV/Schräder, C‑38/09 P‑DEP, EU:C:2013:679, Rn. 20 bis 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Darüber hinaus hat es zwar keinen Einfluss auf die mögliche Erstattungsfähigkeit dieser Kosten, dass das Cedefop eine Bevollmächtigte und einen Anwalt eingeschaltet hat, weil solche Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, doch kann es Bedeutung für die Festsetzung der Höhe der für das Verfahren aufgewendeten Kosten, die letztlich zu erstatten sind, haben. Damit kann nicht von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Klägern gesprochen werden, wenn sich die beklagte Stelle der Union in bestimmten Rechtssachen dazu entschließt, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, während sie in anderen Rechtssachen von ihren Bediensteten vertreten wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P‑DEP, Slg, EU:T:2013:269, Rn. 14).

26      Jede andere Beurteilung, die das Recht einer Stelle der Union, die Erstattung der gesamten oder eines Teils der an einen Anwalt gezahlten Gebühren zu verlangen, vom Nachweis einer „objektiven“ Notwendigkeit des Rückgriffs auf seine Dienste abhängig machte, würde in Wirklichkeit die durch Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gewährleistete Freiheit mittelbar beschränken und für den Unionsrichter bedeuten, dass er die Beurteilung der Organe und Stellen der Union, die für die Organisation ihrer Dienststellen zuständig sind, durch seine eigene Beurteilung ersetzen müsste. Dies ist aber weder mit Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs noch mit der den Organen und Stellen der Union bei der Führung ihrer Rechtsstreitigkeiten vor den Unionsgerichten eingeräumten internen Organisationgewalt vereinbar (Beschluss Marcuccio/Kommission, EU:T:2013:269, Rn. 15).

27      Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass das Vorbringen von Herrn Longinidis, die Hinzuziehung eines externen Anwalts durch das Cedefop sei nicht notwendig gewesen, nicht durchgreifen kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse OCVV/Schräder, EU:C:2013:679, Rn. 23, und Marcuccio/Kommission, EU:T:2014:171, Rn. 30).

 Zu den Gebühren des Anwalts von Cedefop

28      Um anhand der in Rn. 20 des vorliegenden Beschlusses angeführten Kriterien beurteilen zu können, ob die tatsächlich für das Verfahren getätigten Aufwendungen notwendig sind, sind vom Antragsteller genaue Angaben zu liefern. Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (vgl. Beschluss Marcuccio/Kommission, EU:T:2014:171, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall verlangt das Cedefop einen Betrag von 8 000 Euro, der dem Pauschalbetrag entspricht, der mit seinem externen Anwalt vereinbart war. Es führt aus, dass eine solche pauschalierte Vergütung die Höhe der von Anwälten, die sich auf Unionsrecht spezialisiert hätten, geforderten Gebühren widerspiegele und dass eine auf Grundlage eines Stundensatzes festgesetzte Vergütung wahrscheinlich höher gewesen wäre.

30      Herr Longinidis macht zunächst geltend, dass das Cedefop weder den Stundensatz der Vergütung für seinen Anwalt noch die Anzahl der von diesem für das Rechtsmittelverfahren geleisteten Arbeitsstunden angegeben habe. Sodann könne der in Rede stehende Pauschalbetrag, der vom Cedefop mit seinem Anwalt vereinbart worden sei, bevor dieser die für das Rechtsmittelverfahren erforderlichen Tätigkeiten ausgeübt habe, nicht den wahren Wert der geleisteten Arbeit widerspiegeln. Schließlich sei im Kostenfestsetzungsantrag nicht angegeben, wie die zur Wahrnehmung der Interessen des Cedefop erforderlichen Tätigkeiten zwischen seiner Bevollmächtigten und seinem Anwalt verteilt worden seien.

31      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht befugt ist, die Gebühren festzulegen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern nur, zu bestimmen, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieser Vergütung von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können. Ebenso wenig wirkt sich der Umstand, dass es sich um eine pauschale Vergütung handelt, auf die Beurteilung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht aus, da sich der Richter auf gefestigte richterrechtliche Kriterien und die genauen Angaben stützt, die ihm von den Verfahrensbeteiligten zu liefern sind. Wie in Rn. 28 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen zwar nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (vgl. Beschlüsse Marcuccio/Kommission, EU:T:2013:269, Rn. 20, und Marcuccio/Kommission, EU:T:2014:171, Rn. 38).

32      In Ermangelung näherer Erläuterungen seitens des Cedefop sind die in Rn. 20 des vorliegenden Beschlusses genannten Kriterien allein auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Angaben anzuwenden.

33      Was erstens die Art des Rechtsstreits anbelangt, so betrifft der vorliegende Antrag die Kosten, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Gericht entstanden sind, also eines Verfahrens, das schon seinem Wesen nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und sich nicht auf Tatsachenfeststellungen erstreckt (vgl. Beschluss Marcuccio/Kommission, EU:T:2014:171, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Herr Longinidis, wie aus den Rn. 32 und 35 des Urteils Longinidis/Cedefop (EU:T:2011:338) hervorgeht, in seiner Rechtsmittelschrift vorgetragen hat, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe bestimmte Beweismittel verfälscht. Hierzu musste das Cedefop in seiner Rechtsmittelbeantwortung somit Stellung nehmen.

35      Zweitens ist zum Gegenstand des Rechtsstreits, zum Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und zum Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren für das Cedefop bedeuten konnte, festzustellen, dass Herr Longinidis in seiner Rechtsmittelschrift, die über 20 Seiten lang war und zahlreiche Anlagen hatte, mehrere Teile des Urteils Longinidis/Cedefop (EU:F:2008:48) beanstandete, das 185 Randnummern umfasst. In dieser Rechtsmittelschrift machte er, wie aus Rn. 27 des Urteils Longinidis/Cedefop (EU:T:2011:338) hervorgeht, im Wesentlichen sechs Rechtsmittelgründe geltend: erstens einen Verstoß gegen die Vorschriften über das Beweisverfahren und eine Verfälschung von Beweisen, zweitens einen Verstoß gegen die dem Richter obliegende Begründungspflicht, drittens eine fehlerhafte Auslegung der der Verwaltung obliegenden Begründungspflicht, viertens eine fehlerhafte Einstufung des Nichtvorliegens eines offenkundigen Beurteilungsfehlers, fünftens eine fehlerhafte Auslegung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte und sechstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit.

36      In seiner Rechtsmittelbeantwortung von 21 Seiten ist das Cedefop auf alle von Herrn Longinidis geltend gemachten Rechtsmittelgründe eingegangen. Wie Herr Longinidis jedoch zu Recht hervorhebt, wurde die Arbeit von Rechtsanwalt Anestis dadurch erleichtert, dass er bereits über eine gründliche Kenntnis der sich im Rechtsmittelverfahren stellenden Fragen verfügte, da er das Cedefop bereits im ersten Rechtszug vertreten hatte.

37      Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der sechste Rechtsmittelgrund ein Zulässigkeitsproblem aufwarf, was das Gericht dazu veranlasste, den Parteien schriftliche Fragen zu stellen, auf die Herr Longinidis mit einem Schriftsatz von 20 Seiten und das Cedefop mit einem Schriftsatz von zehn Seiten antwortete.

38      Außerdem entschied das Gericht auf Ersuchen von Herrn Longinidis, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auf die sich Rechtsanwalt Anestis zwangsläufig vorbereiten musste.

39      Der Rechtsstreit wies demnach eine gewisse Komplexität auf, was durch die Länge des Urteils Longinidis/Cedefop (EU:T:2011:338) bestätigt wird, das 133 Randnummern umfasst.

40      Drittens ist zum wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits festzustellen, dass es, obwohl die Rechtssache, wie Herr Longinidis vorträgt, nur einen einzigen Bediensteten des Cedefop betraf, darum ging, ein Urteil zu bestätigen, mit dem eine Klage auf Ersatz eines immateriellen Schadens von 50 000 Euro und eines materiellen Schadens in Höhe der Grundgehälter, Gehaltszuschläge und Ruhegehaltsansprüche, die Herr Longinidis erhalten hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre, abgewiesen worden war.

41      Deshalb ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit entgegen dem Vorbringen von Herrn Longinidis ein gewisses wirtschaftliches Interesse nicht nur für Herrn Longinidis, sondern auch für das Cedefop aufwies.

42      Was viertens die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mehrere der von Herrn Longinidis geltend gemachten Rechtsmittelgründe mit dem bloßen Verweis auf die mit dem Urteil vom 8. September 2009, ETF/Landgren (T‑404/06 P, Slg, EU:T:2009:313) begründete Rechtsprechung zu den Pflichten, die der Verwaltung bei Entlassung eines Bediensteten auf Zeit obliegen, und anerkannte Grundsätze über die Befugnisse des Rechtsmittelgerichts zurückweisen konnte. Dennoch enthält das Urteil Longinidis/Cedefop (EU:T:2011:338) wichtige Erläuterungen insbesondere zur Tragweite des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union (Rn. 39), zur Möglichkeit, dass die Entscheidung, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird, die Begründung der beschwerenden Maßnahme vervollständigt (Rn. 72), und zur Unparteilichkeit eines paritätischen Gremiums wie des Beschwerdeausschusses des Cedefop (Rn. 115). Daher ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit aus unionsrechtlicher Sicht eine gewisse Bedeutung hatte.

43      In Anbetracht all dieser Erwägungen erscheint der vom Cedefop geforderte Betrag von 8 000 Euro in Ermangelung sonstiger zur Stützung seiner Forderung vorgetragenen Gesichtspunkte überhöht. Bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles sind die Gebühren von Rechtsanwalt Anestis, die erstattungsfähige Kosten darstellen, daher pauschal auf 6 000 Euro festzusetzen.

 Zu den Auslagen des Anwalts des Cedefop

44      Das Cedefop verlangt von Herrn Longinidis nicht nur die Erstattung der Gebühren seines Anwalts, sondern auch die Erstattung seiner Auslagen, wie sie sich aus den dem vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag beigefügten Rechnungen ergeben.

45      Herr Longinidis wendet ein, dass kein schriftlicher Beweis für die Rechtsanwalt Anestis entstandenen Auslagen vorgelegt worden sei.

46      Hierzu ist festzustellen, dass in den vom Cedefop mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vorgelegten Rechnungen für die Auslagen von Rechtsanwalt Anestis lediglich zwei Beträge – 355,54 Euro und 513,50 Euro – angegeben sind, ohne dass diese Aufwendungen aufgeschlüsselt würden.

47      In Ermangelung näherer Angaben seitens des Cedefop erscheint die Summe dieser Beträge, die 869,04 Euro beträgt, überhöht. Daher sind die Auslagen des Anwalts des Cedefop, die erstattungsfähige Kosten darstellen, pauschal auf 300 Euro festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P‑DEP, Slg, EU:C:2013:644, Rn. 26, und OCVV/Schräder, EU:C:2013:679, Rn. 41).

 Zu den Reisekosten der Bevollmächtigten des Cedefop

48      Das Cedefop trägt vor, dass die Reise- und Aufenthaltskosten seiner Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2010 in Luxemburg erstattungsfähige Kosten seien. Ein Bevollmächtigter und ein Anwalt stellten die Mindestvertretung dar.

49      Herr Longinidis wendet ein, dass die Teilnahme von Rechtsanwalt Anestis an dieser mündlichen Verhandlung genügt hätte. Daher fielen die Reise- und Aufenthaltskosten der Bevollmächtigten des Cedefop für Luxemburg nicht unter den Begriff der erstattungsfähigen Kosten.

50      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich die Kosten nur eines Anwalts oder Bevollmächtigten je Partei als notwendig im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung angesehen werden können. Die Kosten für das Tätigwerden eines zweiten Anwalts oder Bevollmächtigten sind daher nur aufgrund besonderer Umstände erstattungsfähig, die sich insbesondere aus der Art des jeweiligen Rechtsstreits ergeben (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2014, Schönberger/Parlament, T‑186/11 DEP, EU:T:2014:40, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Hier liegen jedoch keine solchen Umstände vor. Das Cedefop hat nämlich selbst vorgetragen, dass es auch im Rahmen des von Herrn Longinidis eingelegten Rechtsmittels einen externen Anwalt hinzugezogen habe, weil dieser, da er das Cedefop bereits im ersten Rechtszug vertreten habe (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss OCVV/Schräder, EU:C:2013:679, Rn. 40), über eine gründliche Kenntnis der Sache verfügt habe und auf das Recht des öffentlichen Dienstes spezialisiert sei und weil seine Bevollmächtigte die Verfahrenssprache nicht ausreichend beherrsche.

52      Somit ist festzustellen, dass der Betrag von 923,49 Euro für die Reise- und Aufenthaltskosten der Bevollmächtigten des Cedefop im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung in Luxemburg nicht unter die erstattungsfähigen Kosten fällt.

 Zu den Übersetzungskosten

53      Das Cedefop macht geltend, dass die erstattungsfähigen Kosten im vorliegenden Fall zum einen die Kosten der Übersetzung mehrerer Verfahrensschriftsätze des Rechtsmittelverfahrens ins Englische und zum anderen die Kosten der Übersetzung des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags, den die Bevollmächtigte in englischer Sprache verfasst habe, ins Griechische umfassten, da die von Herrn Longinidis gewählte Verfahrenssprache Griechisch gewesen sei, das weder seine Bevollmächtigte noch sein Direktor ausreichend beherrschen. Die in Rede stehenden Übersetzungen seien vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union vorgenommen worden, dessen Rechnungen dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügt worden seien.

54      Herr Longinidis trägt vor, dass die Übersetzungskosten insbesondere deshalb nicht als erstattungsfähige Kosten gelten könnten, weil das Cedefop beschlossen habe, einen griechischsprachigen externen Anwalt hinzuzuziehen, und dass es die in Rede stehenden Dokumente ebenso gut intern hätte übersetzen lassen können.

55      In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach Art. 35 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung, der kraft der Verweisung in Art. 29 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst für dieses gilt, vorbehaltlich hier nicht anwendbarer Ausnahmebestimmungen die Verfahrenssprache aus den offiziellen Amtssprachen der Union wählt.

56      Es war Herrn Longinidis daher völlig unbenommen, das Griechische als Verfahrenssprache vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zu wählen.

57      Zweitens musste die Verfahrenssprache des von Herrn Longinidis eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens nach Art. 136a der Verfahrensordnung das Griechische sein, d. h. die Verfahrenssprache, in der die von ihm angefochtene Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergangen ist.

58      Drittens war das Cedefop gemäß Art. 35 Abs. 3 der Verfahrensordnung verpflichtet, die von Herrn Longinidis gewählte Verfahrenssprache zu verwenden.

59      Viertens bestimmt Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158, S. 1) geänderten Fassung Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Kroatisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch nicht nur zu Amtssprachen, sondern auch zu Arbeitssprachen der Organe der Union (Urteil vom 16. Oktober 2013, Italien/Kommission, T‑248/10, EU:T:2013:534, Rn. 29). Ferner sieht Art. 6 der Verordnung Nr. 1 zwar vor, dass die Organe in ihren Geschäftsordnungen festlegen können, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist, doch beruft sich das Cedefop nicht darauf, dass solche Anwendungsmodalitäten für das Cedefop gegolten hätten und im vorliegenden Fall die Erstattung von Übersetzungskosten rechtfertigen würden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Italien/Kommission, EU:T:2013:534, Rn. 38).

60      Fünftens sieht Art. 1d Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union vor, dass bei der Anwendung dieses Status jede Diskriminierung, u. a. aufgrund der Sprache, verboten ist. Nach Abs. 6 Satz 1 dieses Artikels ist jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen, wobei die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen sind (Urteil Italien/Kommission, EU:T:2013:534, Rn. 30).

61      Würden die Übersetzungskosten, deren Erstattung das Cedefop gefordert hat, im vorliegenden Fall als erstattungsfähige Kosten angesehen, würde Herr Longinidis aufgrund der Sprache diskriminiert, da dem Cedefop diese Kosten nicht entstanden wären, wenn er eine andere Verfahrenssprache, beispielsweise Englisch, gewählt hätte, also die Sprache, in die und aus der das Cedefop die in Rede stehenden Übersetzungen vornehmen ließ.

62      Zu den Übersetzungen von das Rechtsmittelverfahren betreffenden Schriftstücken ist festzustellen, dass unter den gegebenen Umständen eine solche Diskriminierung keinesfalls gerechtfertigt werden kann, da das Cedefop einen externen Anwalt, der der Verfahrenssprache mächtig war, hinzugezogen hat, wozu es nach der in den Rn. 24 bis 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung berechtigt war. Es ist davon auszugehen, dass die Hinzuziehung dieses Anwalts das Cedefop hinreichend in die Lage versetzt hat, in dem von Herrn Longinidis beim Gericht eingeleiteten gerichtlichen Verfahren im Einklang mit den Verpflichtungen nach den in den Rn. 58 und 59 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen in griechischer Sprache zu arbeiten.

63      Was die Übersetzung des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Verfahren eher buchhalterische als juristische Fähigkeiten erfordert (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/OCVV, T‑187/06 DEP, EU:T:2013:522, Rn. 68), so dass die das Cedefop vertretende Bevollmächtigte den Antrag in der Verfahrenssprache hätte verfassen können, gegebenenfalls zusammen mit anderen Bediensteten dieser Einrichtung, die zwar über keine spezifischen juristischen Fähigkeiten verfügen, jedoch des Griechischen mächtig sind.

64      Außerdem ist die Rechtsprechung entsprechend heranzuziehen, nach der die Aufwendungen für Übersetzungen, die die Organe der Union gemäß Art. 43 § 2 der Verfahrensordnung vorzulegen haben, nicht als erstattungsfähige Kosten angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 26. November 2004, EIB/De Nicola, C‑198/02 P(R)‑DEP, EU:C:2004:754, Rn. 21 und 22). Im Übrigen hat das Gericht nur bei Streithelfern unter bestimmten Voraussetzungen die Notwendigkeit der Aufwendungen für Übersetzungen anerkannt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. April 2006, Euroalliages u. a./Kommission, T‑132/01 DEP, EU:T:2006:112, Rn. 46).

65      Unter diesen Umständen fallen die dem Cedefop entstandenen Übersetzungskosten nicht unter die erstattungsfähigen Kosten.

 Zur wirtschaftlichen Lage von Herrn Longinidis

66      Herr Longinidis macht geltend, er sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande, dem Cedefop einen Betrag von mehr als [vertraulich] Euro zu erstatten, ohne die Existenzgrundlage seiner Familie zu gefährden. Aus seiner der Stellungnahme zum vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag beigefügten Steuererklärung für das Jahr 2012 gehe hervor, dass seine Einkünfte, die ausschließlich aus seiner anwaltlichen Tätigkeit herrührten, nicht mehr als [vertraulich] Euro betragen hätten.

67      Insoweit ist festzustellen, dass die wirtschaftliche Lage einer zur Kostentragung verurteilten Partei nicht zu den Kriterien gehört, anhand deren der Unionsrichter im Kostenfestsetzungsverfahren die Höhe der erstattungsfähigen Kosten festsetzt. Dieses Vorbringen von Herrn Longinidis ist daher unbeachtlich.

68      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Steuererklärung, auf die sich Herrn Longinidis beruft, nur seine Einkünfte für das Jahr 2012 ausweist und daher keinesfalls einen Schluss auf seine finanzielle Lage insgesamt zulässt.

69      Nach alledem ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags, auf 6 300 Euro festzusetzen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Pavlos Longinidis dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) zu erstatten hat, wird auf 6 300 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 11. Dezember 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


*Verfahrenssprache: Griechisch.


1 Unkenntlich gemachte vertrauliche Angaben.