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Klage, eingereicht am 15. Juli 2008 - Österreich/Kommission

(Rechtssache T-281/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008, K (2008) 1625 endgültig, über die staatliche Beihilfe Nr. C 56/2006 (ex NN 77/2006) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2008) 1625 endg. vom 30. April 2008, in der die Kommission entschieden hat, dass die staatliche Beihilfe, die Österreich unter Verletzung von Art. 88 Abs. 3 EG zugunsten der Versicherungsgesellschaft Grazer Wechselseitige Versicherung AG und der GW Beteiligungserwerbs- und -verwaltungs-GmbH im Zusammenhang mit der Privatisierung der HYPO Bank Burgenland AG gewährt hat, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Im Hinblick auf die Begründung der Klageschrift wird auf die Zusammenfassung der Klagegründe betreffend die Rechtssache T-268/08, Land Burgenland/Kommission verwiesen.

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