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Klage, eingereicht am 17. Juli 2008 - Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission

(Rechtssache T-282/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Grazer Wechselseitige Versicherung AG (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Wollmann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Gemäß Art. 231 Abs. 1 EG die Entscheidung der Kommission K (2008) 1625 endg. vom 30. April 2008 (Nr. C 56/2006, ex NN 77/2006 - Privatisierung der Bank Burgenland) insgesamt für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2008) 1625 endg. vom 30. April 2008, in der die Kommission entschieden hat, dass die staatliche Beihilfe, die Österreich unter Verletzung von Art. 88 Abs. 3 EG zugunsten der Versicherungsgesellschaft Grazer Wechselseitige Versicherung AG und der GW Beteiligungserwerbs- und -verwaltungsGmbH im Zusammenhang mit der Privatisierung der HYPO Bank Burgenland AG gewährt hat, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klageschrift in erster Linie geltend, dass die Kommission Art. 87 Abs. 1 EG in mehrfacher Hinsicht falsch angewendet habe. Insbesondere wird diesbezüglich vorgetragen, dass es zahlreiche Indikatoren dafür gebe, dass der Marktwert der privatisierten Bank im Zeitpunkt der Veräußerung deutlich unter dem von der Klägerin gebotenen Kaufpreis gelegen sei, so dass sie beim Verkauf nicht begünstigt gewesen sei.

Darüber hinaus wird gerügt, dass die Beklagte den Private-Vendor-Test falsch angewendet habe. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass die These der Kommission, wonach die Ausfallhaftung des Landes Burgenland für bestimmte Verbindlichkeiten der privatisierten Bank im Rahmen der Zuschlagsentscheidung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, falsch sei. Ferner macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, dass die Kommission nicht vom Leitbild eines realen privatwirtschaftlichen Investors, sondern von der Fiktion eines Verkäufers mit hundertprozentiger Risikobereitschaft, ausgehe.

Im Weiteren trägt die Klägerin vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass das Angebot der Klägerin nach Durchführung aller gebotenen Anpassungen noch nominell schlechter gewesen sei als das Angebot des konkurrierenden Bieters.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass es die Kommission verabsäumt habe, wenn man vom Vorliegen einer Beihilfe ausgehe, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Lichte von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG zu prüfen.

Zuletzt rügt die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung eine Reihe von Begründungsmängeln aufweise.

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