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Klage, eingereicht am 6. April 2010 - Ayadi/Kommission

(Rechtssache T-527/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Chafiq Ayadi (Prozessbevollmächtigte: H. Miller, Solicitor, B. Emmerson und S. Cox, Barristers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung Nr. 954/2009 der Kommission für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, soweit er in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Institutionen und Einrichtungen genannt ist, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Vorschrift eingefroren werden.

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe.

Erstens habe die Kommission ihre Befugnisse dadurch missbraucht, dass sie den Kläger in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 aufgenommen habe, ohne alle relevanten Umstände des vorliegenden Falls sorgfältig und unparteiisch geprüft zu haben.

Zweitens sei die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen das Recht des Klägers auf effektive gerichtliche Kontrolle erlassen worden, da der Verordnung die Beweisgrundlage fehle und der Gerichtshof folglich mit seiner Aufgabe der Überprüfung solcher Beweise nicht einmal beginnen könne.

Drittens sei die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Klägers erlassen worden. Die Kommission habe keinen Beweis, sondern nur die Behauptungen aus der Stellungnahme des Sanktionsausschusses vorgelegt. Ohne Beweise habe der Kläger gegenüber der Kommission nicht auf Beweismängel oder Missverständnisse eingehen können.

Viertens beschränke die angefochtene Verordnung, die das Vermögen des Klägers sowohl rückwirkend als auch auf unbestimmte Dauer in der Zukunft einfriere, unrechtmäßig sein Grundrecht auf Eigentum.

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