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Klage, eingereicht am 24. Dezember 2008 - PJ Hungary / HABM - Pepekillo (PEPEQUILLO)

(Rechtssache T-580/08)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: PJ Hungary Szolgáltató kft (PJ Hungary kft) (Budapest, Republik Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Granado Carpenter und C. Gutiérrez Martínez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pepekillo SL (Algeciras, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 30. April 2008 (Sache R 722/2007), die die von der PEPEKILLO SL beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte, aufzuheben;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 24. September 2008 (Sache R 722/2007), mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 9. März 2007 aufgehoben und infolgedessen die Gemeinschaftsmarke (Nr. 3 546 471) "PEPEQUILLO" zur Eintragung zugelassen wurde, mit allen sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechtsfolgen aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Marta Sancho Lora, die später die Anmeldung auf die PEPEKILLO SL übertrug.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "PEPEQUILLO" (Anmeldung Nr. 3 546 471) für Waren der Klassen 18 und 25 sowie Dienstleistungen der Klasse 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin, an die die Gesellschaft "PEPE JEANS N.V." ihre Rechte abgetreten hatte.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarken "PEPE" und "PEPE JEANS", spanische Bildmarken "PEPE JEANS LONDON", spanische Wortmarken "PEPE 2XL", "PEPE F4", "PEPE M99", "PEPE F4", "PEPE M3", "PEPE M5" und "PEPE F6", spanische Bildmarken "PEPE JEANS LONDON", "PEPE JEANS 73", "PEPE JEANS PORTOBELLO", "PEPE" und spanische Wortmarken "PEPE JEANS M2", "PEPE BETTY", "PEPE CLOTHING" und "PEPECO" für Waren der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25; Gemeinschaftswort- und -bildmarke "PEPE JEANS" für Waren der Klassen 3, 9, 14 und 18.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde als zulässig und begründet stattgegeben.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung der Art. 78 und 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

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