Language of document : ECLI:EU:C:2011:775





Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. November 2011 – Kommission/Italien

(Rechtssache C‑379/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Allgemeiner Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte gegen das Unionsrecht – Ausschluss jeglicher Haftung des Staates für eine Auslegung von Rechtsvorschriften oder eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch ein letztinstanzliches Gericht – Vom nationalen Gesetzgeber auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines solchen Gerichts beschränkte Haftung des Staates“

Unionsrecht – Dem Einzelnen verliehene Rechte – Verletzung durch einen Mitgliedstaat – Pflicht zum Ersatz des dem Einzelnen entstandenen Schadens – Voraussetzungen im Fall eines einem obersten Gericht zuzurechnenden Verstoßes – Offenkundiger Verstoß – Vom nationalen Gesetzgeber auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines solchen Gerichts beschränkte Haftung des Staates – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 40-42, 46, 48 und Tenor)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß gegen das Unionsrecht durch eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte – Auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten beschränkte Haftung

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 117 über den Ersatz in Ausübung justizieller Funktionen verursachter Schäden und über die Haftung der Richter und Staatsanwälte (legge n° 117 [sul] risarcimento dei danni cagionati nell’ esercizio delle funzioni giudiziarie e responsabilità civile dei magistrati) vom 13. April 1988

–        jegliche Haftung des italienischen Staats für Schäden ausschließt, die dem Einzelnen durch einen Verstoß eines letztinstanzlichen Gerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt, und

–        diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt,

gegen ihre Verpflichtungen aus dem allgemeinen Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte gegen das Unionsrecht verstoßen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.