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Klage, eingereicht am 29. Juli 2010 - Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-379/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro und M. Nolin)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie jegliche Haftung des italienischen Staats für Schäden ausschließt, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, der einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnen ist, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt, und dass sie diese Haftung kraft Art. 2 Abs. 1 und 2 des italienischen Gesetzes Nr. 117 vom 13. April 1988 auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten beschränkt, gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, die ihr aus dem allgemeinen Grundsatz der Staatshaftung erwachsen, den der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung zum Verstoß gegen das Unionsrecht durch eines der letztinstanzlichen Gerichte eines Mitgliedstaats aufgestellt und bestätigt hat;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Gesetz Nr. 117 vom 13. April 1988 über den Ersatz der in Ausübung der Rechtsprechung verursachten Schäden und die Haftung der Richter schließe jegliche Haftung des italienischen Staates für Schäden aus, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden seien, der einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnen sei, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergebe. Überdies beschränke es diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Im Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/031), habe der Gerichtshof entschieden:

"Das Gemeinschaftsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die allgemein die Haftung des Mitgliedstaats für Schäden ausschließen, die dem Einzelnen durch einen einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt.

Das Gemeinschaftsrecht steht ferner nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzen, sofern diese Begrenzung dazu führt, dass die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats in weiteren Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein offenkundiger Verstoß gegen das anwendbare Recht im Sinne der Randnummern 53 bis 56 des Urteils vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler) begangen wurde."

Der Gerichtshof habe also das Gesetz Nr. 117 für mit seiner Rechtsprechung unvereinbar befunden. Dieses sei aber noch immer in Kraft und werde angewandt. Damit bestehe die Unvereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs fort.

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1 - Slg. 2006 I-5177.