Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division]) – Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd
(Rechtssache C-164/16)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 14 Abs. 2 Buchst. b – Lieferung von Gegenständen – Kraftfahrzeuge – Finanzierungsleasingvertrag mit Kaufoption)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
Beklagte: Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd
Tenor
Der in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verwendete Ausdruck „Mietvertrag, der regelmäßig die Klausel enthält, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird“ ist dahin auszulegen, dass er auf einen Standard-Mietvertrag mit Kaufoption anzuwenden ist, wenn aufgrund der finanziellen Vertragsbedingungen davon ausgegangen werden kann, dass, wenn der Vertrag bis zum Ende seiner Laufzeit ausgeführt wird, die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt als die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
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1 ABl. C 191 vom 30.5.2016.