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Klage, eingereicht am 8. Februar 2022 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-85/22)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch: Gr. Koleva, C. Hermes)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1) festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen |(Habitatrichtlinie) 1 verstoßen hat, dass sie

nicht so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren — als besondere Schutzgebiete („BSG“) 194 der insgesamt 229 Gebiete, die mit den Beschlüssen 2009/93/EG, 2009/91/EG und 2009/92/EG vom 12. Dezember 2008 und dem Beschluss 2013/23/EG vom 16. November 2012 als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung („GGB“) bezeichnet wurden, ausgewiesen hat;

systematisch und anhaltend gegen ihre Verpflichtung zur Festlegung von für die Gebiete spezifischen detaillierten Schutzzielen verstoßen hat;

systematisch und anhaltend gegen ihre Verpflichtung zur Festlegung der nötigen Schutzmaßnahmen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen, und

Art. 6 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß ins nationale Recht umgesetzt hat.

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der vorliegende Fall betreffe die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 und die nicht ordnungsgemäße Anwendung von Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie seitens der Republik Bulgarien.

Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie fordere unter anderem: Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als BSG aus. In seinem Urteil in der Rechtssache C-849/19, Kommission/Griechenland (EU:C:2020:1047), habe der Gerichtshof erläutert, dass die Mitgliedstaaten ebenso verpflichtet sind, konkrete Schutzziele für jedes BSG festzulegen. Nach Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie legten die Mitgliedstaaten im Rahmen der BSG die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

Nach Ansicht der Kommission hat die Republik Bulgarien ihre folgenden Verpflichtungen aus den oben genannten Bestimmungen nicht erfüllt: die rechtzeitige Ausweisung von BSG; die Festlegung von für die Gebiete spezifischen detaillierten Schutzzielen; die Feststellung der nötigen Schutzmaßnahmen; und die ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie in das nationale Recht.

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1 ABl. 1992, L 206, S. 7.