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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 20. April 2021 - Luxury Trust Automobil GmbH

(Rechtssache C-247/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberin: Luxury Trust Automobil GmbH

Belangte Behörde: Finanzamt Österreich, Dienststelle Baden Mödling

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 42 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie (insoweit in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU2 ) dahin auszulegen, dass eine Bestimmung des Empfängers der Lieferung als Steuerschuldner auch dann vorliegt, wenn in der Rechnung, in der kein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen wird, angegeben wird: „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“?

2.    Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

a)    Kann eine derartige Rechnungsangabe nachträglich wirksam berichtigt werden (durch Angabe: „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gem. Art. 25 UStG. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über“)?

b)    Ist es für eine wirksame Berichtigung erforderlich, dass die berichtigte Rechnung dem Rechnungsempfänger zugeht?

c)    Tritt die Wirkung der Berichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung ein?

3.    Ist Art. 219a der Richtlinie 2006/112 (in der Fassung der Richtlinie 2010/45 und der Berichtigung3 ) dahin auszulegen, dass die Vorschriften über die Rechnungsstellung jenes Mitgliedstaats anzuwenden sind, dessen Vorschriften anzuwenden wären, wenn (noch) keine Bestimmung eines „Erwerbers“ zum Steuerschuldner in der Rechnung erfolgt ist; oder sind die Vorschriften jenes Mitgliedstaats anzuwenden, dessen Vorschriften bei angenommener Wirksamkeit der Bestimmung des „Erwerbers“ zum Steuerschuldner anzuwenden wären?

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1     ABl. 2006, L 347, S. 1.

2     Richtlinie des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112 hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (ABl. 2010, L 189, S. 1).

3     Berichtigung der Richtlinie 2010/45 zur Änderung der Richtlinie 2006/112 (ABl. 2010, L 299, S. 46).