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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 7. März 2024 – AF im eigenen Namen und in Ausübung der elterlichen Verantwortung für das minderjährige Kind BF / Ministero dell’Interno – U.T.G. – Prefettura di Milano

(Rechtssache C-184/24, Sidi Bouzid1 )

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AF im eigenen Namen und in Ausübung der elterlichen Verantwortung für das minderjährige Kind BF

Beklagte: Ministero dell’Interno – U.T.G. – Prefettura di Milano

Vorlagefrage

Stehen Art. 20 der Richtlinie 2013/33/EU1 sowie die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 12. November 2019 in der Rechtssache C-233/18 und vom 1. August 2022 in der Rechtssache C-422/21 herausgearbeiteten Grundsätze, soweit diese Urteile ausschließen, dass die Verwaltung des Mitgliedstaats den sanktionsmäßigen Widerruf von Aufnahmemaßnahmen anordnen kann, wenn diese Entscheidung zu einer Gefährdung der elementaren Grundbedürfnisse des ausländischen Staatsbürgers, der internationalen Schutz beantragt, und seiner Familie führt, einer nationalen Regelung entgegen, die es erlaubt, infolge einer auch hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründeten Einzelfallentscheidung die Aufnahme nicht aus Sanktionsgründen zu widerrufen, sondern aufgrund des zwischenzeitlichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Zulassung zu der Maßnahme und insbesondere aufgrund einer aus nicht die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse und den Schutz der Menschenwürde betreffenden Gründen verweigerten Zustimmung des ausländischen Staatsbürgers zur Verlegung in ein anderes, von der Verwaltung aus objektiven Organisationserfordernissen und in einer Weise bestimmtes Unterbringungszentrum, die unter der Verantwortung dieser Verwaltung die Beibehaltung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gewährleistet, die den im Rahmen der Aufnahme in der Erstaufnahmeeinrichtung gewährten gleichwertig sind, wenn die Verweigerung der Verlegung und die dementsprechende Entscheidung zum Widerruf den Ausländer in eine Lage bringen, in der er elementare Grundbedürfnisse seiner selbst und seiner Familienangehörigen nicht decken kann?

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1     Die Bezeichnung der vorliegenden Rechtssache ist eine fiktive Bezeichnung. Sie entspricht nicht dem wirklichen Namen einer der Parteien des Verfahrens.

1     Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 96).