Language of document : ECLI:EU:T:2018:303

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

28. Mai 2018(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke EFUSE – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑426/17

Item Industrietechnik GmbH mit Sitz in Solingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt, V. Töbelmann und M. Vitt,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. April 2017 (Sache R 1881/2016-4) über die Anmeldung des Bildzeichens EFUSE als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,


Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 5. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 20. Mai 2016 meldete die Klägerin, die Item Industrietechnik GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für u. a. folgende Waren der Klassen 7 und 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 7: „Elektrogeneratoren; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge)“;

–        Klasse 9: „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware“.

4        Mit Entscheidung vom 23. August 2016 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für die oben in Rn. 3 aufgeführten Waren zurück.

5        Am 13. Oktober 2016 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 18. April 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde teilweise statt und hob die Entscheidung des Prüfers in Bezug auf die Waren „Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware“ der Klasse 9 auf, weil insoweit keine klare und spezifische Beziehung zwischen diesen Waren und der angemeldeten Marke festgestellt werden könne.

7        Im Wesentlichen führte die Beschwerdekammer aus, die maßgeblichen Verkehrskreise, bestehend aus englischsprachigen Verbrauchern, die sowohl dem breiten Publikum als auch Fachkreisen angehörten, verstünden das aus dem englischen Wort „fuse“ mit dem vorangestellten Buchstaben „e“ zusammengesetzte Zeichen unmittelbar und eindeutig als „elektronische Sicherung“, so dass es ohne Weiteres zur Beschreibung der von der Anmeldung erfassten Waren geeignet sei. Zum einen stellten Sicherungen ein wesentliches Merkmal der in Klasse 7 enthaltenen Waren dar, deren Funktion auf dem Zu- bzw. Abfluss von elektrischem Strom beruhe. Elektrogeneratoren und ‑motoren seien in aller Regel mit Sicherungen versehen, die sie vor Überlastung oder Extremwerten der Stromstärken schützten und so ihre sichere Benutzung erlaubten. Zum anderen würden die Waren „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“ der Klasse 9 als Instrumente zur Kontrolle von Elektrizität benutzt und dienten somit als Sicherungen oder Schalter, indem sie die Stromstärke regulierten oder den Strom abschalteten.

8        Außerdem bestätigte die Beschwerdekammer die – von der Klägerin vor ihr nicht angegriffene – Beurteilung des Prüfers, dass die grafische Gestaltung des Zeichens zu banal sei, um die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der beschreibenden Aussage des Wortelements „efuse“ abzulenken.

9        Die Beschwerdekammer war deshalb der Auffassung, das Zeichen sei für die oben in Rn. 3 aufgeführten Waren der Klasse 7 und für die Waren „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“ der Klasse 9 beschreibend. Schließlich stellte die Beschwerdekammer fest, der angemeldeten Marke fehle für die streitigen Waren auch die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen wird;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin stützt die Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend macht.

13      Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin zunächst geltend, die Beschwerdekammer habe die Anmeldung zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Zeichen für die streitigen Waren beschreibend sei, weil die angemeldete Marke im vorliegenden Fall allenfalls ein in die streitigen Waren integriertes Teil bezeichnete, nicht jedoch eines ihrer wesentlichen Merkmale. Ferner habe die Beschwerdekammer die besondere und atypische grafische Gestaltung des Zeichens nicht berücksichtigt, das durch seine kursiven Buchstaben und die Aussparungen zwischen den Querbalken im oberen Teil der meisten seiner Buchstaben dynamisch und futuristisch wirke. Schließlich sei der Wortbestandteil des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine phantasievolle Wortneuschöpfung ohne klare und eindeutige Bedeutung.

14      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

15      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Ferner finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

16      Nach der Rechtsprechung soll Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verhindern, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt somit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

17      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

18      Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand seiner Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

20      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke für die streitigen Waren beschreibend sei, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

21      Als Erstes hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die streitigen Waren sowohl Fachkreise, insbesondere Elektrotechniker, als auch das breite Publikum umfassten, nämlich Heimwerker, denen die fraglichen Waren in Elektrofachgeschäften angeboten würden. Da der Wortbestandteil englische Begriffe enthalte, sei ferner auf das Verständnis der englischsprachigen Verkehrskreise in der Union abzustellen. Diese – im Übrigen von der Klägerin nicht gerügten – Beurteilungen sind fehlerfrei und folglich zu bestätigen.

22      Als Zweites ist bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen, ob hinsichtlich einer bestimmten Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen EFUSE und den Merkmalen der Waren besteht, für die die Eintragung begehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T‑346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Hierzu ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer und entgegen dem Vorbringen der Klägerin erstens festzustellen, dass es zwar den Bestandteil „efuse“ als solchen im Englischen nicht gibt, die maßgeblichen Verkehrskreise aber in der Lage sind, den in ihm enthaltenen Begriff „fuse“ zu erkennen, der im Englischen „Sicherung“ bedeutet. Nach ständiger Rechtsprechung nimmt nämlich der Durchschnittsverbraucher zwar eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten, wird aber dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortelemente aufteilen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Beurteilung der Wahrnehmung eines Bildzeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise, wie des Zeichens im vorliegenden Fall, das nur aus der Darstellung eines Wortbestandteils besteht (vgl. Urteil vom 25. November 2014, UniCredit/HABM, T‑303/06 RENV und T‑337/06 RENV, EU:T:2014:988, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Zweitens hat die Klägerin zwar darauf hingewiesen, dass der Begriff „fuse“ im Englischen als Verb auch „verschmelzen“ oder „vereinigen“ bedeutet, doch kann dies wegen des Fehlens der Präposition „to“ und im Hinblick auf die streitigen Waren nicht als die unmittelbar von den maßgeblichen Verkehrskreisen erfasste Bedeutung betrachtet werden. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Begriff „fuse“ in der Online-Ausgabe des Wörterbuchs Collins als Sicherheitsvorrichtung innerhalb eines elektrischen Schalters oder Kreislaufs definiert wird, die ein Stück Draht enthält, das schmilzt, wenn es einen Kurzschluss gibt, so dass der Stromfluss unterbrochen wird. Es ist aber daran zu erinnern, dass ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 30. November 2017, Hanso Holding/EUIPO [REAL], T‑798/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:854, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Drittens kann, da die streitigen Waren – was die Klägerin nicht bestreitet – zum Bereich der Elektrotechnik gehören, der insbesondere die Behandlung von Elektrizität als Energie umfasst, der Anfangsbuchstabe „e“ des Zeichens als eine Bezugnahme auf Elektrizität aufgefasst werden, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, da dieser Buchstabe oft als Abkürzung dieses Begriffs verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2008, Enercon/HABM [E], T‑329/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:161, Rn. 24 bis 30, und vom 14. März 2017, Edison/EUIPO – Eolus Vind [e], T‑276/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:163, Rn. 27). Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Buchstabe „e“ nicht hervorgehoben oder vom Begriff „fuse“ abgegrenzt wird. Da nämlich, wie bereits oben in Rn. 23 festgestellt worden ist, die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „fuse“ in der angemeldeten Marke erkennen werden, werden sie dazu neigen, den Buchstaben „e“, der ihm vorangestellt ist, getrennt wahrzunehmen und zu interpretieren.

26      Darüber hinaus ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem Urteil vom 29. April 2009, Enercon/HABM (E-Ship) (T‑81/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:128), nicht hervorgeht, dass die Tatsache, dass der Buchstabe „e“ eine geläufige Abkürzung des Wortes „elektrisch“ oder „elektronisch“ darstellt, nur dann gelten soll, wenn dieser Bestandteil vom Rest des Zeichens abgegrenzt ist.

27      Unter diesen Umständen kann die Klägerin weder der Beschwerdekammer vorwerfen, das Zeichen künstlich in zwei Teile aufgespalten zu haben, noch sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Begriff „fuse“ und der Buchstabe „e“ weitere Bedeutungen haben können.

28      Als Drittes ist zu dem Vorbringen der Klägerin in Bezug auf den angeblich ungewöhnlichen und phantasievollen Charakter des Wortbestandteils des Zeichens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse der fraglichen Wörter anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2016, Raimund Schmitt Verpachtungsgesellschaft/EUIPO [Brauwelt], T‑56/15, EU:T:2016:618, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall steht aber die Kombination aus dem Buchstaben „e“, der als Abkürzung der Begriffe „elektrisch“ oder „elektronisch“ in den Sprachgebrauch eingegangen ist, und dem Hauptwort „fuse“ mit den lexikalischen und grammatikalischen Regeln des Englischen im Einklang und ist nicht phantasievoll oder ungewöhnlich in Bezug auf die streitigen Waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2008, Eurocopter/HABM [STEADYCONTROL], T‑181/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:86, Rn. 44, und vom 13. November 2008, EASYCOVER, T‑346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 50 bis 53), so dass der sich aus ihr ergebende Begriff nicht über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht.

30      Die Beschwerdekammer hat folglich rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Zeichen EFUSE die Bedeutung „elektronische Sicherung“ zuerkennen werden.

31      Als Viertes genügt zu dem Vorbringen der Klägerin, dass – unterstellt, das Zeichen werde so aufgefasst – Sicherungen kein wesentliches Merkmal der streitigen Waren seien, der Hinweis, dass es gleichgültig ist, ob die von einem Zeichen beschriebenen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 unterscheidet nämlich nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses, auf das oben in Rn. 16 hingewiesen worden ist, jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (vgl. Urteil vom 30. November 2017, REAL, T‑798/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:854, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise anderen Eigenschaften der streitigen Waren, wie beispielsweise der Leistungsfähigkeit, der Effizienz oder dem Antrieb, bei ihrer Kaufentscheidung Bedeutung zumessen würden, unterstellt, er treffe zu, ist folglich unerheblich.

33      Im Übrigen behauptet die Klägerin, der gefahrlose Umgang mit den in Rede stehenden Motoren und Generatoren sei von den Herstellern zwingend zu gewährleisten und daher für die Verbraucher der streitigen Waren eine Selbstverständlichkeit. Dieses Vorbringen ist geeignet, das Bestehen eines unmittelbaren und konkreten Zusammenhangs zwischen diesen Waren und dem als Marke angemeldeten Zeichen im Sinne der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung zu belegen.

34      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke für die streitigen Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

35      Die Verwendung grafischer Elemente in der angemeldeten Marke vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wie nämlich die Beschwerdekammer und der Prüfer zutreffend ausgeführt haben, entspricht die Verwendung eines kursiven Schrifttyps in Fettdruck zur Wiedergabe von Großbuchstaben gängigen Gestaltungsmethoden und ist als banal anzusehen, so dass sie die Aufmerksamkeit nicht von der beschreibenden Aussage des Bestandteils „efuse“ ablenken kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2010, Hoelzer/HABM [SAFELOAD], T‑315/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:227, Rn. 26, und vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 40).

36      Wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, kann ein Zeichen schon dann nicht als Unionsmarke eingetragen werden, wenn eines der dort aufgezählten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 30. November 2015, August Brötje/HABM [HydroComfort], T‑845/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:934, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass der zweite Klagegrund geprüft zu werden brauchte.

 Kosten

38      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Item Industrietechnik GmbH trägt die Kosten.

Berardis

Papasavvas

Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Mai 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


*      Verfahrenssprache: Deutsch.