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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 28. Januar 2003

    (Rechtssache C-33/03)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 28. Januar 2003 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist R. Lyal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es entgegen den Artikeln 17 und 18 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage1 Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer für bestimmte Lieferungen von Kraftfahrzeugkraftstoff an nicht Steuerpflichtige gewährt hat;

2.dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach der VAT (Input Tax) (Person Supplied) Order 1991 (im Folgenden: Verordnung) werde Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer für bestimmte Lieferungen von Kraftfahrzeugkraftstoff an nicht Steuerpflichtige gewährt, wenn der Steuerpflichtige Letzteren die Kosten des Kraftstoffs erstatte. Obwohl der Wortlaut der Verordnung allgemein gehalten sei, werde deutlich, dass das Recht auf Abzug den Arbeitgebern für Käufe von Kraftfahrzeugkraftstoff ihrer Arbeitnehmer gewährt werde.

Nach Ansicht der Kommission widersprechen die Bestimmungen der Verordnung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie in dreifacher Hinsicht und bezüglich zweier Bestimmungen. Erstens gewähre die Verordnung entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein Recht auf Abzug für Lieferungen an eine dritte, nicht steuerpflichtige Person. Zweitens bestimme die Verordnung nicht, dass Abzüge nur für Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke besteuerter Umsätze gewährt würden, und vestoße damit gegen die dahin gehende Bedingung des Artikels 17 Absatz 2. Schließlich werde der Abzug entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a ohne Vorlage einer Mehrwertsteuerrechnung gewährt.

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1 - (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.