Rechtssache C‑33/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 17 und 18 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Nationale Regelung, die einen Arbeitgeber berechtigt, die Mehrwertsteuer für Kraftstofflieferungen an seine Arbeitnehmer abzuziehen, wenn er ihnen die Kosten dieser Lieferungen erstattet“
Leitsätze des Urteils
Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Nationale Regelung, die einen Arbeitgeber berechtigt, die Mehrwertsteuer für Kraftstofflieferungen an seine Arbeitnehmer abzuziehen – Nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendeter Kraftstoff – Unzulässigkeit
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und 18 Absatz 1 Buchstabe a)
Ein Mitgliedstaat, der seinen Steuerpflichtigen, hier den Arbeitgebern, das Recht, die Mehrwertsteuer für bestimmte Kraftstofflieferungen an Nichtsteuerpflichtige, hier deren Arbeitnehmer, abzuziehen, unter Voraussetzungen gewährt, die nicht gewährleisten, dass die abgezogene Mehrwertsteuer sich ausschließlich auf für Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendeten Kraftstoff bezieht, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 17 Absatz 2 Buchstabe a und 18 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.
(vgl. Randnrn. 18, 26, 31 und Tenor)