Language of document : ECLI:EU:T:2013:280





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. Mai 2013 – Moselland/HABM – Renta Siete (DIVINUS)

(Rechtssache T‑214/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DIVINUS – Ältere nationale Bildmarke MOSELLAND Divinum – Existenz, Gültigkeit und Schutzumfang des älteren Rechts – Nachweis“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2 Abs. 1) (vgl. Randnr. 69)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahren vor den Dienststellen des Amtes – Übermittlung von Mitteilungen an das Amt – Übermittlung durch Fernkopierer – Unvollständige oder unleserliche Mitteilung (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 80 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 76-78)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Februar 2010 (Sache R 1204/2009-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Moselland eG – Winzergenossenschaft und der Renta Siete, SL

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Februar 2010 (Sache R 1204/2009-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Moselland eG – Winzergenossenschaft in den Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer.