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Klage, eingereicht am 11. August 2008 - Italien / Kommission

(Rechtssache T-305/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: F. Arena, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155 vom 13. Juni 2008), insoweit für nichtig zu erklären, als nach dieser Vorschrift ab 16. Juni 2008 die Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch Schiffe, die unter italienischer Flagge fahren, verboten ist und als es diesen Schiffen ebenfalls verboten ist, gefangenen Roten Thun an Bord zu halten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht zu hältern, umzuladen, zu transferieren oder anzulanden;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die italienische Regierung wendet sich mit ihrer Klage gegen Art. 1 der Verordnung Nr. 530/2008.

Die Klage wird auf fünf Klagegründe gestützt:

Erstens enthalte die angefochtene Verordnung keinerlei Begründung. Die Kommission stütze ihre in der Verordnung enthaltene Behauptung, dass die italienische Flotte ihre eigenen Fangmöglichkeiten am 16. Juni 2008 erschöpft habe, allein auf den Hinweis, dass ihr einige - nicht spezifizierte - Daten vorlägen, und auf den (ebenfalls unbekannten) Inhalt von Berichten ihrer eigenen Inspektoren.

Zweitens habe die Kommission dadurch ermessensfehlerhaft gehandelt, dass sie die Sofortmaßnahme im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates nicht wegen des Vorliegens der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen, sondern wegen einiger angeblicher Verstöße Italiens gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates erlassen habe.

Drittens habe die Kommission gegen die Art. 7 und 26 der Verordnung Nr. 2371/2002 verstoßen, denn der von ihr vorgetragene Sachverhalt hätte allenfalls den Erlass von Maßnahmen nach Art. 26 dieser Verordnung (unter Einhaltung des hierfür vorgesehenen Verfahrens) und nicht nach Art. 7 der Verordnung erlaubt.

Viertens sei der Sachverhalt durch die angefochtene Vorschrift verfälscht worden, denn den Daten, die die italienischen Behörden der Kommission übermittelt hätten, sei zu entnehmen, dass selbst nach Erlass der angefochtenen Verordnung die Menge des von unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen gefangenen Roten Thuns unter 50 % der zugewiesenen Quote gelegen habe, so dass die tatsächliche Voraussetzung, auf der die angefochtene Maßnahme beruhe (d. h. ein Überschreiten der der italienischen Flotte zugewiesenen Fangquote), unzutreffend sei.

Fünftens schließlich fehle eine Begründung für die Behauptung der Kommission, dass Verstöße gegen die Verordnung Nr. 1559/2007 vorlägen. Auch dabei handele es sich um eine allgemeine Behauptung ohne jeden Hinweis darauf, welcher Art die Verstöße seien und in welcher Hinsicht Italien gegen seine Verpflichtungen aus der genannten Verordnung verstoßen haben solle.

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