Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.º 1 de Santa Cruz de Tenerife (Spanien), eingereicht am 8. Juni 2016 – Dragados, S.A./Cabildo Insular de Tenerife
(Rechtssache C-324/16)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.º 1 – Santa Cruz de Tenerife
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dragados, S.A.
Beklagter: Cabildo Insular de Tenerife
Vorlagefragen
Vor dem Hintergrund von Art. 4 Abs. 1, Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr1 –
Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie in dem Sinn auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Befriedigung einer Hauptforderung nicht von einem Verzicht auf die Verzugszinsen abhängig machen darf?
Ist Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie in dem Sinn auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Befriedigung einer Hauptforderung nicht von einem Verzicht auf die Beitreibungskosten abhängig machen darf?
Falls beide Fragen zu bejahen sind,
kann sich der Schuldner dann, wenn es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, auf die Vertragsfreiheit berufen, um sich seiner Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und Beitreibungskosten zu entziehen?
____________1 ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.