Language of document : ECLI:EU:T:2024:110

Verbundene Rechtssachen T29/14 und T31/14

Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios, SL, vormals Taetel, SL
und
Banco Santander, SA, vormals Banco Popular Español, SA

gegen

Europäische Kommission

 Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 21. Februar 2024

„Staatliche Beihilfen – Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter wirtschaftlicher Interessenvereinigungen (WIV) und deren Investoren – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbare Steuerregelung (spanisches True-Lease-Modell) – Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre teilweise Rückforderung angeordnet wird – Teilweiser Wegfall des Streitgegenstands – Teilweise Erledigung der Hauptsache – Neue Beihilfe – Rückforderung – Vertragsklauseln, die die Begünstigten vor der Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe schützen – Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden“

1.      Nichtigkeitsklage – Klage gegen einen Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen – Rechtsschutzinteresse – Teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen einer anderen Klage gegen diesen Beschluss – Klage auf Nichtigerklärung der für nichtig erklärten Teile des angefochtenen Beschlusses – Teilweise gegenstandslos gewordene Klage – Erledigung

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 22-34, 41-49)

2.      Nichtigkeitsklage – Klage gegen einen Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen – Rechtsschutzinteresse – Teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen einer anderen Klage gegen diesen Beschluss – Klage auf Nichtigerklärung der nicht für nichtig erklärten Teile des angefochtenen Beschlusses – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 50, 51, 53-61)

3.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Steuerliche Maßnahmen zugunsten bestimmter wirtschaftlicher Interessenvereinigungen und ihrer Investoren – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbare Steuerregelung – Steuerregelung, die aus mehreren Maßnahmen besteht, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht miteinander verbunden sind – Getrennte Beurteilung der Maßnahmen – Unzulässigkeit

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 67-71)

4.      Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Wiederherstellung der früheren Lage – Umfang – Vertragsklauseln, die die Übertragung der Aufgabe der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe von den Begünstigten dieser Beihilfe auf andere Personen vorsieht – Verbot dieser Übertragung der Aufgabe der Rückforderung und Anordnung der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe bei den Begünstigten durch die Kommission – Verstoß gegen die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten – Verletzung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts – Fehlen

(Art 107 und 108 AEUV)

(vgl. Rn. 85-105, 110, 111, 114-123)

Zusammenfassung

Mit dem vorliegenden Urteil weist das Gericht die Nichtigkeitsklagen ab, die die Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios, SL, und die Banco Santander, SA, gegen den Beschluss erhoben haben, mit dem die Europäische Kommission mehrere steuerliche Maßnahmen als staatliche Maßnahmen eingestuft hat, die das spanische True-Lease-Modell (im Folgenden: SEAF) bilden, das auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbar ist(1). Dabei befasst es sich mit dem teilweisen Wegfall des Streitgegenstands infolge der teilweisen Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch das Urteil des Gerichtshofs Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P)(2). Desgleichen äußert sich das Gericht zu der bisher nicht entschiedenen Frage, ob die Kommission ihre Befugnisse im Bereich staatlicher Beihilfen dadurch überschritten hat, dass sie im angefochtenen Beschluss Klauseln unangewendet gelassen hat, die in Verträgen zwischen Privatpersonen enthalten waren und die Begünstigten gegen die Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe schützen(3).

Im vorliegenden Fall war die Kommission mit mehreren Beschwerden über die Anwendung des SEAF auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen befasst worden, da damit Reedereien ermöglicht wurde, für den Kauf von Schiffen, die von spanischen Werften gebaut wurden, einen Preisnachlass von 20 bis 30 % zu erhalten. Der Kommission zufolge zielte das SEAF darauf ab, wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (im Folgenden: WIV) und den an ihnen beteiligten Investoren steuerliche Vorteile zu verschaffen, die sodann teilweise an Reedereien, die ein neues Schiff gekauft hatten, weitergegeben wurden.

Im streitigen Beschluss, der im Juli 2013 erging, befand die Kommission, dass drei der fünf steuerlichen Maßnahmen, aus denen das SEAF bestehe, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, und zwar in Form eines selektiven Steuervorteils, der teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Da die fragliche Beihilfe seit dem 1. Januar 2002 unter Verletzung der Anmeldepflicht(4) gewährt worden war, hat die Kommission die nationalen Behörden dazu verpflichtet, die Beihilfe von den Investoren, d. h. den Mitgliedern der WIV, zurückzufordern.

Mehrere Nichtigkeitsklagen wurden gegen den angefochtenen Beschluss erhoben. Die von Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios und Banco Santander erhobenen Klagen sind bis zur endgültigen Entscheidung über die Klagen des Königreichs Spanien, der Lico Leasing, SA, und der Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, SA (im Folgenden: PYMAR), ausgesetzt worden. Somit hat das Gericht in seinem Urteil Spanien u. a./Kommission(5) den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt. Auf ein gegen dieses Urteil von der Kommission eingelegtes Rechtsmittel hat der Gerichtshof es mit seinem Urteil Kommission/Spanien u. a. (C‑128/16 P)(6) aufgehoben und die Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen.

Mit seinem nach Zurückverweisung ergangenen Urteil Spanien u. a./Kommission(7) hat das Gericht die Klagen vom Königreich Spanien, von Lico Leasing und von PYMAR abgewiesen. In dem Urteil hat das Gericht den Klagegrund, mit dem die Selektivität des SEAF bestritten wurde, zurückgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bestehen eines weiten Ermessens der Steuerverwaltung bei der Genehmigung der vorgezogenen Abschreibung ausreiche, um das SEAF in seiner Gesamtheit als selektiv anzusehen. Es hat u. a. auch die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen ein Verstoß gegen die für die Rückforderung der Beihilfe geltenden Grundsätze, nämlich den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Rechtssicherheit, geltend gemacht worden war. Speziell in Bezug auf den zuletzt genannten Punkt hat das Gericht befunden, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie die Rückforderung der gesamten in Rede stehenden Beihilfe allein von den Investoren der WIV angeordnet habe, obwohl ein Teil des erlangten Steuervorteils an Dritte weitergegeben worden sei, nämlich an die Reedereien.

Der Gerichtshof, bei dem verschiedene Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt worden sind, hat mit seinem Urteil Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P)(8) dem Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien stattgegeben, mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Rückforderung der fraglichen Beihilfe gerügt worden ist, und die Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Da der Gerichtshof das Urteil somit teilweise aufgehoben hat und sich in der Lage sah, über den noch zu prüfenden Teil der Klagen selbst endgültig zu entscheiden, entschied er nach seiner Prüfung, dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben sei, als darin die WIV und ihre Investoren als alleinige Empfänger der genannten Beihilfe bezeichnet wurden und angeordnet wurde, die Beihilfe in voller Höhe nur von den Investoren der WIV zurückzufordern.

Würdigung durch das Gericht

Zunächst befasst sich das Gericht mit der Frage, ob die von den Klägerinnen erhobenen Klagen infolge des Urteils des Gerichtshofs Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P), mit dem der angefochtene Beschluss teilweise für nichtig erklärt worden ist, nicht gegenstandslos geworden sind, und weist darauf hin, dass der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss, denn andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, einen Vorteil verschaffen kann.

So wird im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV durch die im Laufe des Verfahrens erfolgende Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts die Klage hinsichtlich der Anträge auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung gegenstandslos. Denn durch die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts erzielt der Kläger das einzige Ergebnis, das ihm seine Klage verschaffen kann, so dass es keinen Gegenstand mehr für die Entscheidung des Unionsrichters gibt. Das Gleiche gilt, wenn die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts dem Kläger das Ergebnis gegeben hat, auf das seine Klage zum Teil gerichtet war, so dass sich dieser Teil in der Hauptsache erledigt hat.

Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass die von den Klägerinnen erhobenen Klagen gegenstandslos insoweit geworden sind, als diese auf die Beanstandung der Bestimmung der WIV und ihrer Investoren als die einzigen Begünstigten des SEAF und dieser Investoren als die einzigen von der Rückforderungsanordnung betroffenen Unternehmen sowie die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Beschlusses und die im angefochtenen Beschluss beschriebene Methode zur Berechnung des von den Investoren der WIV zurückzuzahlenden Betrags gerichtet sind.

Denn zum einen hat das Urteil des Gerichtshofs Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P) den angefochtenen Beschluss bereits insoweit für nichtig erklärt, als darin die WIV und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten des SEAF bezeichnet werden und die Rückforderung des Gesamtbetrags der fraglichen Beihilfe von diesen Investoren angeordnet wird. Zudem haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass ihr Vorbringen, mit dem der Ausschluss der Werften von den Begünstigten des SEAF und von der Rückforderungsanordnung betroffenen Unternehmen beanstandet wird, selbst wenn es zuträfe, ihnen einen Vorteil verschaffen konnte, der über den hinausgeht, den sie aus dem Urteil des Gerichtshofs ziehen.

Zum anderen ist die in diesem Beschluss beschriebene Methode zur Berechnung des von den Investoren zurückzuzahlenden Betrags, die auf der nunmehr unzutreffenden Prämisse beruht, dass der gesamte Vorteil allein von den Investoren der WIV zurückzufordern ist, infolge dieses Urteils obsolet geworden.

Dies vorausgeschickt, ist weiterhin über die Anträge der Klägerinnen zu entscheiden, die auf die Nichtigerklärung von Teilen des angefochtenen Beschlusses gerichtet sind, die vom Gerichtshof im Urteil Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P) nicht für nichtig erklärt worden sind. Dieser Beschluss bleibt nämlich insoweit gültig, als er die Beihilfe, die zumindest die WIV und ihre Investoren begünstigt, für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und das Königreich Spanien verpflichtet, diese Beihilfe oder einen Teil davon von diesen Begünstigten zurückzufordern. Zudem ändert der Umstand, dass bei der Berechnung der zurückzufordernden Beträge die im angefochtenen Beschluss beschriebene Methode unter Berücksichtigung des genannten Urteils geändert werden muss, nichts daran, dass diese Rückforderungspflicht als solche fortbesteht.

Insoweit weist das Gericht als Erstes den Klagegrund zurück, mit dem geltend gemacht wird, dass die steuerlichen Maßnahmen, die das SEAF bildeten, einzeln betrachtet zu Unrecht als neue Beihilfen eingestuft worden seien.

Somit beruht das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem die Einstufung dieser steuerlichen Maßnahmen als neue Beihilfen, ihr selektiver Charakter und das Vorliegen eines Vorteils beanstandet werden sollen, auf der falschen Prämisse, dass diese Maßnahmen getrennt anhand von Art. 107 AEUV zu beurteilen seien und nicht unter Berücksichtigung des SEAF insgesamt.

Denn diese steuerlichen Maßnahmen sind im Wesentlichen deshalb in rechtlicher Hinsicht miteinander verbunden, weil die vorgezogene Abschreibung von der Erteilung einer Genehmigung durch die Steuerbehörden abhängig war, und in tatsächlicher Hinsicht, weil die behördliche Genehmigung für die vorgezogene Abschreibung nur im Zusammenhang mit Leasingverträgen über Schiffe erteilt wurde, die für das Tonnagesteuersystem in Betracht kamen. Somit hat das Gericht aufgrund dieser Verbindung in seinem Urteil Spanien u. a./Kommission (T‑515/13 RENV und T‑719/13 RENV) zutreffend befunden, dass die Kommission in Anbetracht dessen, dass eine der Maßnahmen, aufgrund deren das SEAF in Anspruch genommen werden konnte, insgesamt selektiv war, nämlich die Genehmigung der vorgezogenen Abschreibung, im angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei angenommen hatte, dass das System insgesamt selektiv war. Im Urteil Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P) hat der Gerichtshof diese Schlussfolgerung sowie implizit die Notwendigkeit bestätigt, das SEAF in seiner Gesamtheit als Beihilferegelung zu beurteilen.

Als Zweites weist das Gericht den Klagegrund zurück, wonach die Kommission ihre Befugnisse im Bereich staatlicher Beihilfen dadurch überschritten habe, dass sie in Verträgen zwischen Privatparteien Entschädigungsklauseln untersagt habe, die die Begünstigten vor der Rückforderung einer rechtswidrigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfe schützten.

Insoweit stellt das Gericht fest, dass die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses, wonach das Königreich Spanien die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern hat, „ohne dass [diesen] die Möglichkeit eingeräumt wird, die mit der Rückforderung verbundene Belastung auf andere Personen übertragen zu können“, weit gefasst ist und sich nicht ausdrücklich auf Entschädigungsklauseln beschränkt. Zudem betreffen diese Klauseln nicht speziell den Fall der Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe, sondern allgemein die Folgen der Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden die sich aus dem SEAF ergebenden Steuervorteile nicht genehmigen oder dass nach ihrer Genehmigung ihre Gültigkeit in Frage gestellt wird.

Dies vorausgeschickt, gibt die Kommission in einigen Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses konkretere Aspekte der Entschädigungsklauseln an, die sich ihrer Ansicht nach speziell im Kontext der Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen als problematisch erweisen. So würde das Ziel der Rückforderung, das darin bestehe, die frühere Lage wiederherzustellen und insbesondere die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht worden sei, in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt, wenn Akteure des privaten Sektors aufgrund von Vertragsklauseln die Wirkungen der Rückforderungsbeschlüsse der Kommission verändern könnten. Folglich ist die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses dahin zu verstehen, dass sie Entschädigungsklauseln nur insoweit betrifft, als diese dahin ausgelegt werden können, dass sie die Empfänger einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe vor deren Rückforderung schützen.

Des Weiteren hat die Kommission nicht vorgesehen, dass diese Entschädigungsklauseln nichtig sind, denn solch eine Zuständigkeit kommt gegebenenfalls den nationalen Gerichten zu. Die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommene Klarstellung soll nämlich nur den Umfang der Pflicht des Königreichs Spanien klären, die Beihilfe von deren Empfängern zurückzufordern, damit die vor Zahlung dieser Beihilfe bestehende Lage wiederhergestellt wird.

Folglich hat die Kommission ihre Befugnisse im Bereich staatlicher Beihilfen nicht überschritten(9). Denn die Rückforderung erfolgt zwar gemäß den im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren(10), doch müssen diese Verfahren die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung der Kommission ermöglichen. Folglich ist die Kommission nicht daran gehindert, im angefochtenen Beschluss klarzustellen, dass das Königreich Spanien dafür zu sorgen hat, dass die Begünstigten die Beihilfebeträge, die sie tatsächlich erhalten haben, zurückzahlen, ohne die mit der Rückforderung dieser Beträge verbundene Belastung auf eine andere Vertragspartei übertragen zu können. Dies gilt umso mehr, als diese Entschädigungsklauseln in den zwischen den verschiedenen Teilnehmern des SEAF geschlossenen Rahmenverträgen vorgesehen waren, da diese Verträge von der Steuerverwaltung bei der Genehmigung der vorgezogenen Abschreibung berücksichtigt wurden.


1      Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 114, S. 1).


2      Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60).


3      Nach den Entschädigungsklauseln in den Verträgen zwischen Privatparteien konnten die Investoren von den Werften die Beträge verlangen, die sie an den Staat zurückzahlen mussten.


4      Pflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV


5      Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T‑515/13 und T‑719/13, EU:T:2015:1004).


6      Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C‑128/16 P, EU:C:2018:591).


7      Urteil vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T‑515/13 RENV und T‑719/13 RENV, EU:T:2020:434).


8      Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60).


9      Vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).


10      Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999.