Language of document : ECLI:EU:T:2024:111

Rechtssache T466/16 RENV

NRW.Bank

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss

 Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 21. Februar 2024

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2016 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Rückwirkungsverbot – Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 – Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten – Förderdarlehen – Förderhilfsgeschäft – Einrede der Rechtswidrigkeit“

1.      Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Förderbank – Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds – Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Förderdarlehen von dieser Berechnung – Tragweite – Verbindlichkeit im Zusammenhang mit einem Förderhilfsgeschäft, das in einem wettbewerblichen Umfeld und auf gewinnorientierter Basis durchgeführt wird – Nichteinbeziehung

(Verordnung 2015/63 der Kommission, 13. Erwägungsgrund sowie Art. 3 Nr. 28 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. f)

(vgl. Rn. 45, 50, 58-63, 261)

2.      Organe der Europäischen Union – Ausübung der Zuständigkeiten – Der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte – Umfang – Komplexe Beurteilungen und Prüfungen – Weites Ermessen – Richtlinie 2014/59 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Festlegung der Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge – Gerichtliche Kontrolle – Grenzen

(Art. 290 AEUV; Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, 41. Erwägungsgrund; Richtlinie 2014/59 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 90, 91, 97, 98, 112)

3.      Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Rückwirkungsverbot – Ausnahmen – Voraussetzungen – Erreichung eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels und Beachtung des berechtigten Vertrauens – Rücknahme eines Beschlusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF), um einem Begründungsmangel abzuhelfen – Erlass eines Beschlusses, der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorherigen Beschlusses in Kraft tritt – Keine Änderungen am Betrag und an der Berechnung der Beiträge – Berücksichtigung des Ziels der Beiträge zum SRF – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2, Art. 67 Abs. 4, Art. 69 und Art. 70)

(vgl. Rn. 170, 172, 173)

4.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör – Umfang – Mitteilung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), in der dem Kläger die Rücknahme und Ersetzung eines Beschlusses mitgeteilt wird – Zulässigkeit – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a)

(vgl. Rn. 235, 243)

5.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) – Verpflichtung des SRB, den betreffenden Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge und die Methode zur Bestimmung des Betrags der jährlichen Zielausstattung mitzuteilen

(Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 69 Abs. 1 und 2 sowie Art. 70 Abs. 2; Verordnung 2015/81 des Rates, Art. 4; Verordnung 2015/63 der Kommission, Art. 4 Abs. 2; Richtlinie 2014/59 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 283, 292-303)

Zusammenfassung

Das Gericht, das mit einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss SRB/ES/2022/23 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 27. April 2022 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) befasst ist, weist diese Klage ab und liefert wichtige Klarstellungen zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF), insbesondere in Bezug auf die Auslegung und Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63(1), sowie zur Begründung der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung des SRF für den Beitragszeitraum 2016.

Die Klägerin, die NRW.Bank, ist die Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen (Deutschland).

Am 15. April 2016 erließ der SRB einen Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds der Kreditinstitute und bestimmter Wertpapierfirmen für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06); die Klägerin zählt zu diesen Instituten. Am 20. Mai 2016 erließ der SRB einen Beschluss über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13). Das mit einer Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen diese beiden Beschlüsse (im Folgenden: ursprüngliche Beschlüsse) befasste Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2019, NRW.Bank/SRB (T‑466/16)(2), als unzulässig ab. Mit Urteil vom 14. Oktober 2021, NRW.Bank/SRB (C‑662/19 P)(3), hob der Gerichtshof auf ein von der Klägerin eingelegtes Rechtsmittel hin das Urteil des Gerichts auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück. Am 27. April 2022 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss, mit dem er die ursprünglichen Beschlüsse aufhob und ersetzte, um dem im Anschluss an Urteile des Gerichts(4) festgestellten Begründungsmangel dieser Beschlüsse abzuhelfen.

Würdigung durch das Gericht

Erstens macht die Klägerin geltend, die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 seien dahin auszulegen, dass sie es zuließen, die im Voraus erhobenen Beiträge unter Ausschluss von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem sogenannten „Förderhilfsgeschäft“, das insbesondere im Erwerb von Schuldverschreibungen auf dem Kapitalmarkt bestehe (im Folgenden: das betreffende Geschäft), zu berechnen. Das Gericht weist darauf hin, dass nach diesen Bestimmungen die fraglichen Verbindlichkeiten bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags des betreffenden Instituts nur bis zur Höhe der Förderdarlehen dieses Instituts unberücksichtigt bleiben dürfen. Um als „Förderdarlehen“ eingestuft werden zu können, müssen die fraglichen Transaktionen auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis durchgeführt werden(5). Das Gericht stellt zum einen fest, dass das betreffende Geschäft auf dem offenen Kapitalmarkt getätigt wird, auf dem andere Marktteilnehmer agieren, die dieselben Geschäfte tätigen und dieselben Schuldverschreibungen erwerben können wie die Förderbanken, und zwar zu denselben Marktbedingungen wie diese. Auf diesem Markt stehen die Förderbanken naturgemäß in direktem Wettbewerb mit den anderen Marktteilnehmern, so dass das betreffende Geschäft nicht als Geschäft auf nichtwettbewerblicher Basis angesehen werden kann. Zum anderen sollen und werden mit dem betreffenden Geschäft Einkünfte generiert, da damit Zinsmargen erzielt werden, um den Bankbetrieb von Förderbanken als solches zu finanzieren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Geschäft auf nichtgewinnorientierter Basis ausgeübt wird.

Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass das „finale Ziel“ des Geschäfts wegen des für sie bestehenden Verbots der Ausschüttung von Dividenden nicht in der Generierung eines Gewinns liege. Ob ein Geschäft gewinnorientiert ist(6), ist nämlich anhand der Natur des einzelnen betroffenen Geschäfts zu beurteilen, ohne dass es darauf ankommt, ob die mit diesem Geschäft erzielten Gewinne anschließend zur Finanzierung des Fördergeschäfts verwendet werden, das seinerseits nicht gewinnorientiert ist. Jede andere Auslegung liefe darauf hinaus, das betreffende Geschäft allein deshalb als nicht gewinnorientiert anzusehen, weil es von einer Förderbank ausgeübt wird, was die aus der Verwendung des Ausdrucks „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ resultierende Voraussetzung(7) ins Leere laufen ließe.

Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 27 und 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen ist, dass er es nicht zulässt, den im Voraus erhobenen Beitrag von Förderbanken wie der Klägerin unter Ausschluss von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft zu berechnen.

Zweitens weist das Gericht darauf hin, dass die Europäische Kommission im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV im Rahmen der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse über ein weites Ermessen verfügt, insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss. Das Gericht ist der Auffassung, dass dies bei der Festlegung von Regeln, in denen das Konzept der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil festgelegt wird(8), der Fall ist. Unter diesen Umständen muss sich die Kontrolle durch das Unionsgericht hinsichtlich der Methode zur Risikoanpassung der jährlichen Grundbeiträge auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Ermessensfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder dass mit ihm die Grenzen des Ermessens der Kommission offensichtlich überschritten wurden, weil er keinen Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft der regionalen Förderbanken von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags vorsieht.

Drittens weist das Gericht darauf hin, dass der angefochtene Beschluss erlassen wurde, um dem Begründungsmangel der ursprünglichen Beschlüsse abzuhelfen, den der SRB im Anschluss an Urteile des Gerichts festgestellt hatte, ohne dass dieser Beschluss oder diese Urteile den Umfang der Verpflichtung der Klägerin, einen im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 zu zahlen, wie sie in den ursprünglichen Beschlüssen festgelegt worden war und für diesen Beitragszeitraum bestanden hatte, geändert hätten. Unter diesen besonderen Umständen hätte der angefochtene Beschluss, wenn der SRB diesen nicht mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ersten der ursprünglichen Beschlüsse erlassen hätte, keine Wirkung im Zeitraum vom 15. April 2016 bis zum 27. April 2022 entfalten können, in dem die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2016 befreit gewesen wäre, obwohl sie dieser Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 806/2014(9) unterlag. Ebenso wären dem SRF in diesem Zeitraum unter Verstoß gegen diese Bestimmungen Mittel aus den im Voraus erhobenen Beiträgen der Klägerin vorenthalten worden, was die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigt hätte. Folglich sollte durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Wirkung zum 15. April 2016 sichergestellt werden, dass die Anwendbarkeit des angefochtenen Beschlusses mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 entstanden ist, und damit ein der geltenden Regelung zuwiderlaufendes Ergebnis vermieden werden. Das Streben nach diesem Ziel verlangte es, das Inkrafttreten dieses Beschlusses auf einen Zeitpunkt vor seinem Erlass zu legen.

Viertens und letztens weist das Gericht darauf hin, dass die zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichteten Institute dem Beschluss zur Festsetzung dieser Beiträge zumindest die Hauptschritte der Methode zur Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung für den betreffenden Beitragszeitraum entnehmen können müssen.

Was die Frage betrifft, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses hinreichend ist, so weist das Gericht darauf hin, dass der Beitragszeitraum 2016 dem ersten Jahr der achtjährigen Aufbauphase entspricht. Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass der SRB die jährliche Zielausstattung in den folgenden zwei Hauptschritten bestimmt hat. In einem ersten Schritt bestimmte er die erwartete endgültige Zielausstattung, und in einem zweiten Schritt teilte er diese durch acht, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Aufbauphase acht Beitragsjahre umfasst. Dagegen deutet nichts darauf hin, dass die Berechnung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 nach einer anderen mathematischen Formel als der im angefochtenen Beschluss vorgenommen wurde oder dass sie zusätzliche, im angefochtenen Beschluss nicht dargestellte Schritte umfasste. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass der SRB es nicht versäumt hat, die Hauptschritte der Methode zur Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung für diesen Beitragszeitraum im angefochtenen Beschluss darzulegen.

Was die erwartete endgültige Zielausstattung betrifft, so kann dieser Betrag aus der mathematischen Formel im angefochtenen Beschluss hergeleitet werden.

Was die Art und Weise betrifft, in der der SRB die erwartete endgültige Zielausstattung bestimmt hat, so hat er seine Analyse darauf gestützt, dass dieser Betrag nach der Verordnung Nr. 806/2014 zum Ende der Aufbauphase mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entsprechen müsse. Insoweit hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berücksichtigt, und zwar ausgehend vom Jahr 2015 bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. bis Ende des Jahres 2023. Außerdem hat der SRB in einem ersten Schritt eine jährliche Wachstumsrate für gedeckte Einlagen von 2015 bis 2023 von 3 % ermittelt, diese Rate aber in einem zweiten Schritt gesenkt, um der Analyse der Konjunkturphase und den möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute Rechnung zu tragen. Somit hat der SRB eine jährliche Wachstumsrate für gedeckte Einlagen von 2015 bis 2023 von unter 3 % zugrunde gelegt, um die endgültige Zielausstattung zu bestimmen.

Schließlich verfügte der SRB zum Zeitpunkt der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 nicht über verlässliche Daten über die voraussichtliche Entwicklung der gedeckten Einlagen der Institute von 2015 bis 2023, da erst ein Jahr zuvor eine neue Definition gedeckter Einlagen eingeführt worden war(10). Mangels dieser Daten musste der SRB die prognostizierte Entwicklung der Einlagen auf der Grundlage der Wachstumsraten der Einlagen privater Haushalte und der Einlagen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften bewerten.

Unter diesen besonderen Umständen und zudem unter Berücksichtigung dessen, dass sich der angefochtene Beschluss auf den ersten Beitragszeitraum nach Erlass der Verordnung Nr. 806/2014 bezog, konnten die Institute als verständige Wirtschaftsteilnehmer vernünftigerweise erwarten, dass der SRB bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für diesen Zeitraum auch die erwartete endgültige Zielausstattung berücksichtigen würde, wie sie in der Begründung des zum Erlass dieser Verordnung führenden Vorschlags der Kommission angegeben war(11).

Folglich waren die Institute in der Lage, die Hauptmodalitäten nachzuvollziehen, nach denen der SRB die endgültige Zielausstattung zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2016 ermitteln würde.


1      Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


2      Urteil vom 26. Juni 2019, NRW.Bank/SRB (T‑466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445).


3      Urteil vom 14. Oktober 2021, NRW.Bank/SRB (C‑662/19 P, EU:C:2021:846).


4      Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824).


5      Nach Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 bezeichnet der Ausdruck „Förderdarlehen“ „ein von einer Förderbank oder über ein vermittelndes Institut auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis gewährtes Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats“.


6      Für die Zwecke der Anwendung von Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63.


7      In Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63.


8      Gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


9      Nach Art. 2, Art. 67 Abs. 4, Art. 69 und Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).


10      Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149).


11      Vorschlag COM(2013) 520 final der Kommission vom 10. Juli 2013.