Language of document : ECLI:EU:T:2018:644





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 4. Oktober 2018 – Tataram/Kommission

(Rechtssache T-546/16)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Angleichung der Bezüge – Verordnung [EU] Nr. 423/2014 – Gehaltsabrechnung – Rechtsbehelfsfrist – Ausschlusswirkung – Unzulässigkeit“

1.      Einrede der Rechtswidrigkeit – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Rechtsakt allgemeiner Tragweite, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 263 Abs. 2 AEUV, 270 AEUV und 277 AEUV)

(vgl. Rn. 32, 33, 45, 46, 49)

2.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Gehaltsabrechnung – Für die Zwecke der Ausübung der Rechte auf Einlegung von Rechtsbehelfen gemeinhin akzeptierte Einbeziehung

(Statut der Beamten, Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1)

(vgl. Rn. 36)

3.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Gehalts- oder Ruhegehaltsabrechnung, die eine Entscheidung mit rein finanziellem Zweck zum Ausdruck bringt – Einbeziehung – Gehalts- oder Ruhegehaltsabrechnung, die frühere Verwaltungsentscheidungen lediglich bestätigt – Ausschluss

(Statut der Beamten, Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1)

(vgl. Rn. 37, 38)

4.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Beginn

(Statut der Beamten, Art. 90)

(vgl. Rn. 39)

Gegenstand

Antrag gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der Dienstbezüge der Klägerin für den Monat Mai 2014, wie sie sich in der der Klägerin am 15. Mai 2014 übermittelten Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2014 konkretisiert hat, in der erstmals die Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 (ABl. 2014, L 129, S. 12) zur Anwendung gekommen sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Marina Tataram trägt die Kosten.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

2.

Frau Marina Tataram trägt die Kosten.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.