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Klage, eingereicht am 1. September 2009 - Amecke Fruchtsaft/HABM - Beate Uhse (69 Sex up)

(Rechtssache T-343/09)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Amecke Fruchtsaft GmbH & Co. KG (Menden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.-C. Plate)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Beate Uhse Einzelhandels GmbH

Anträge der Klägerin

Die Klage, die gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juni 2009 in der Rechtssache R 1728/2008-1 gerichtet ist, für zulässig zu erklären;

die angegriffene Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten für das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Beate Uhse Einzelhandels GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "69 Sex up" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32 und 41 (Anmeldung Nr. 5 274 303)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke "sex:h:up" für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 (Nr. 30 531 669), wobei sich der Widerspruch nur gegen die Eintragung für Waren der Klasse 32 richtete

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).