Language of document : ECLI:EU:T:2013:418





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. September 2013 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T‑347/09)

„Staatliche Beihilfen – Unentgeltliche Übertragung bestimmter Flächen des Nationalen Naturerbes – Maßnahmen zur finanziellen Förderung von Naturschutzgroßprojekten – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden – Begriff ‚Unternehmen‘ – Begründungspflicht“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung, mit der eine angemeldete Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft und für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Einbeziehung (Art. 87 EG, 88 EG und 230 EG) (vgl. Randnr. 16)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Rechtsbegriff – Auslegung anhand objektiver Kriterien – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 19, 21)

3.                     Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Unternehmen – Begriff – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Naturschutzorganisationen, die Nebentätigkeiten wirtschaftlicher Natur ohne Gewinnerzielungsabsicht ausüben – Ausübung von Nebentätigkeiten, die nicht der Ausübung hoheitlicher Befugnisse gleichgestellt werden kann – Wettbewerb mit Wirtschaftsteilnehmern, die eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen – Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 25-30, 38, 41, 43-45, 48-50, 59)

4.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils an die Empfänger – Unentgeltliche Zurverfügungstellung von Flächen des Nationalen Naturerbes, die kommerziell genutzt werden können – Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 61, 62, 67-70, 72, 73)

5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 93-95, 100)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5080 endg. der Kommission vom 2. Juli 2009 über die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte staatliche Beihilfe NN 8/2009 betreffend eine Beihilferegelung, die die unentgeltliche Übertragung bestimmter Flächen des Nationalen Naturerbes und Maßnahmen zur finanziellen Förderung von Naturschutzgroßprojekten umfasst (ABl. C 230, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.