Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. September 2013 – Deutschland/Kommission
(Rechtssache T‑347/09)
„Staatliche Beihilfen – Unentgeltliche Übertragung bestimmter Flächen des Nationalen Naturerbes – Maßnahmen zur finanziellen Förderung von Naturschutzgroßprojekten – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden – Begriff ‚Unternehmen‘ – Begründungspflicht“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung, mit der eine angemeldete Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft und für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Einbeziehung (Art. 87 EG, 88 EG und 230 EG) (vgl. Randnr. 16)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Rechtsbegriff – Auslegung anhand objektiver Kriterien – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 19, 21)
3. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Unternehmen – Begriff – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Naturschutzorganisationen, die Nebentätigkeiten wirtschaftlicher Natur ohne Gewinnerzielungsabsicht ausüben – Ausübung von Nebentätigkeiten, die nicht der Ausübung hoheitlicher Befugnisse gleichgestellt werden kann – Wettbewerb mit Wirtschaftsteilnehmern, die eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen – Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 25-30, 38, 41, 43-45, 48-50, 59)
4. Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils an die Empfänger – Unentgeltliche Zurverfügungstellung von Flächen des Nationalen Naturerbes, die kommerziell genutzt werden können – Einbeziehung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 61, 62, 67-70, 72, 73)
5. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 93-95, 100)
Gegenstand
| Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5080 endg. der Kommission vom 2. Juli 2009 über die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte staatliche Beihilfe NN 8/2009 betreffend eine Beihilferegelung, die die unentgeltliche Übertragung bestimmter Flächen des Nationalen Naturerbes und Maßnahmen zur finanziellen Förderung von Naturschutzgroßprojekten umfasst (ABl. C 230, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. | | Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten. |