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Klage, eingereicht am 1. September 2009 - Winzer Pharma/HABM - Alcon (BAÑOFTAL)

(Rechtssache T-346/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Dr. Robert Winzer Pharma GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schneller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Alcon, Inc. (Hünenberg, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Mai 2009 in der Sache R 795/2008-1 aufzuheben;

dem Beklagten oder jedenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, die Sache an das HABM zurückzuverweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "BAÑOFTAL" für Waren der Klasse 5.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Deutschland für Waren der Klasse 5 eingetragene Marken "PAN-OPHTAL" und "KAN-OPHTAL".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der betroffenen Marken unrichtig beurteilt habe, zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die betroffene Gemeinschaftsmarke nicht unter die "Ophtal"-Markenserie der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer falle, und die aufgrund ihrer Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft der im Widerspruchsverfahrens angeführten Marken zu Unrecht verneint habe, weshalb sie zu Unrecht entschieden habe, dass zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vor, da die Beschwerdekammer auf diesen Widerspruchsgrund überhaupt nicht eingegangen sei, und schließlich habe die Beschwerdekammer dadurch gegen die Art. 75 und 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates verstoßen, dass sie zu Unrecht keine Gründe oder jedenfalls keine nachvollziehbaren Gründe angeben habe, die es ermöglichten, die Entscheidung zu verstehen.

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