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Klage, eingereicht am 31. August 2009 - Hearst Communications/HABM - Vida Estética (COSMOBELLEZA)

(Rechtssache T-344/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Hearst Communications, Inc. (New York, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Vida Estética, S.L. (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juni 2009 in der Sache R 770/2007-2 aufzuheben,

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "COSMOBELLEZA" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Frankreich eingetragene Marke "COSMOPOLITAN" für Waren in Klasse 16, international eingetragene Marke "COSMO TEST" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 25, 38 und 41, in Portugal eingetragene Marke "COSMO" für Dienstleistungen in Klasse 41, international eingetragene Marke "COSMOPOLITAN TELEVISION" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 38 und 41, international eingetragene Marke "COSMOPOLITAN" für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 39, im Vereinigten Königreich eingetragene Marke "COSMOPOLITAN" für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 39, im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke "THE COSMOPOLITAN SHOW" für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41, im Vereinigten Königreich eingetragene Marke "COSMO" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, im Vereinigten Königreich eingetragene Marke "COSMOPOLITAN TELEVISION" für Dienstleistungen in den Klassen 38 und 41, in Irland eingetragene Marke "COSMOPOLITAN TELEVISION" für Dienstleistungen in den Klassen 38 und 41, in allen Mitgliedstaaten bekannte Marken "COSMO" und "COSMOPOLITAN" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 28 und 41, in allen Mitgliedstaaten für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 28 und 41 benutzte nicht eingetragene Marken "COSMO" und "COSMOPOLITAN" und in allen Mitgliedstaaten für Waren und Dienstleistungen in diesen Klassen benutzte Handelsnamen "COSMO" und "COSMOPOLITAN".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht ähnlich seien und dass daher keine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe.

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