Amtsblattmitteilung
Klage der Lidl Stiftung & Co. KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 4. September 2003
(Rechtssache T-303/03)
Verfahrenssprache
zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung
- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch
Die Lidl Stiftung & Co. KG, Neckarsulm (Deutschland), hat am 4. September 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt P. Groß.
Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war REWE-Zentral AG, Köln (Deutschland).
Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 2003 über die Beschwerde R 408/2002-1 über die Eintragung der Gemeinschaftsmarke "Salvita" mit der Anmeldenummer 609339 für nichtig zu erklären und aufzuheben;
- der beklagten Partei aufzutragen, der klagenden Partei die Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:REWE-Zentral AG
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Wortmarke "Salvita" für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 - Anmeldung 609 339
Inhaber des im Widerspruchsverfahren
entgegengehaltenen Marken- oder
Zeichenrechts:Die Klägerin
Entgegengehaltenes Marken- oder
Zeichenrecht:Die deutsche Wortmarke "SOLEVITA" für Waren der Klasse 32
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin
Klagegründe: - Die Klägerin habe ausreichende Beweismittel zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke erbracht;
- Verstoß gegen die Dispositionsmaxime gemäß Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94;
- Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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