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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Lidl Stiftung & Co. KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 4. September 2003

(Rechtssache T-303/03)

    Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Lidl Stiftung & Co. KG, Neckarsulm (Deutschland), hat am 4. September 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt P. Groß.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war REWE-Zentral AG, Köln (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 2003 über die Beschwerde R 408/2002-1 über die Eintragung der Gemeinschaftsmarke "Salvita" mit der Anmeldenummer 609339 für nichtig zu erklären und aufzuheben;

- der beklagten Partei aufzutragen, der klagenden Partei die Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.

                        

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:REWE-Zentral AG

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Wortmarke "Salvita" für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 - Anmeldung 609 339

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:Die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:Die deutsche Wortmarke "SOLEVITA" für Waren der Klasse 32

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:                - Die Klägerin habe ausreichende Beweismittel zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke erbracht;

- Verstoß gegen die Dispositionsmaxime gemäß Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94;

                        - Verletzung des rechtlichen Gehörs.

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