BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
25. Juli 2008(*)
„Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Art. 37 des Zusatzprotokolls – Unmittelbare Wirkung – Arbeitsbedingungen – Diskriminierungsverbot – Fußball – Begrenzung der Anzahl von Berufsspielern aus Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem nationalen Wettkampf eingesetzt werden können“
In der Rechtssache C‑152/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 24. Oktober 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 15. April 2008, in dem Verfahren
Real Sociedad de Fútbol SAD,
Nihat Kahveci
gegen
Consejo Superior de Deportes,
Real Federación Española de Fútbol
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: R. Grass,
gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 37 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet, mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt und dem am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Gemeinschaft unterzeichneten und mit dem Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG–Türkei) als Anhang beigefügt wurde (im Folgenden: Zusatzprotokoll).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Real Sociedad de Fútbol SAD und Herrn Kahveci auf der einen Seite und dem Consejo Superior de Deportes (Beirat für den Sport) und der Real Federación Española de Fútbol (Königlich-Spanischer Fußballverband, im Folgenden: RFEF) auf der anderen Seite über eine sportliche Regelung, nach der die Anzahl der Spieler aus Drittstaaten, die in nationalen Wettbewerben eingesetzt werden dürfen, begrenzt ist.
Rechtlicher Rahmen
3 Das Assoziierungsabkommen hat nach seinem Art. 2 Abs. 1 zum Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern. Dazu sieht das Abkommen eine Vorbereitungsphase vor, die es der Republik Türkei ermöglichen soll, ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft zu festigen (Art. 3), eine Übergangsphase, in der die schrittweise Errichtung einer Zollunion und die Annäherung der Wirtschaftspolitiken vorgesehen sind (Art. 4), und eine auf der Zollunion beruhende Endphase, die eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien einschließt (Art. 5).
4 Art. 6 des Assoziierungsabkommens lautet:
„Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind.“
5 Art. 9 des Assoziierungsabkommens sieht vor:
„Die Vertragsparteien erkennen an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.“
6 Das Zusatzprotokoll, das nach seinem Art. 62 Bestandteil des Assoziierungsabkommens ist, legt in Art. 1 die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Verwirklichung der in Art. 4 des Abkommens vorgesehenen Übergangsphase fest.
7 Art. 37 des Zusatzprotokolls lautet:
„Jeder Mitgliedstaat sieht für die in der Gemeinschaft beschäftigten Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit eine Regelung vor, die in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Arbeitnehmern enthält, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind.“
8 Art. 39 Abs. 1 des Zusatzprotokolls sieht vor:
„Der Assoziationsrat erlässt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnende Familien.“
9 Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 betreffend die Entwicklung der Assoziation sieht in Art. 10 Abs. 1 vor:
„Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft räumen den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
10 Herr Kahveci ist türkischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Spanien, wo er über eine Aufenthalts‑ und Arbeitserlaubnis verfügt. Aufgrund eines mit dem Verein Real Sociedad de Fútbol SAD geschlossenen Arbeitsvertrags als Berufsfußballspieler ist er Inhaber einer Verbandslizenz als nicht aus der Gemeinschaft stammender Spieler.
11 Herr Kahveci stellte über seinen Verein bei der RFEF einen Antrag auf Umwandlung der ihm erteilten Lizenz in eine Berufsspielerlizenz, wie sie für aus der Gemeinschaft stammende Spieler vergeben wird. Hierbei berief er sich auf das Assoziierungsabkommen und das Zusatzprotokoll.
12 Nach Art. 129 der Allgemeinen Regelung der RFEF ist die Fußballspielerlizenz ein von der RFEF ausgestelltes Dokument, das die Ausübung dieses Sports als Verbandsspieler und die Aufstellung in offiziellen Spielen und Wettkämpfen als Spieler eines bestimmten Vereins erlaubt.
13 Art. 173 dieser Allgemeinen Regelung bestimmt:
„Unbeschadet der Ausnahmen, die dieses Buch vorsieht, ist allgemeine, von den Fußballspielern zu erfüllende Voraussetzung für die Eintragung und die Erteilung einer Lizenz als Berufsspieler, dass sie die spanische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen der Länder, die die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum bilden, haben.“
14 In Art. 176 Abs. 1 der Allgemeinen Regelung heißt es:
„Die Vereine, die für offizielle Wettkämpfe auf nationaler Ebene und mit professionellem Charakter gemeldet sind, können ausländische nicht der Gemeinschaft angehörende Spieler in der Zahl eintragen, die in den zwischen der RFEF, der Nationalen Berufsfußballliga und der Vereinigung der Spanischen Fußballspieler hierüber getroffenen Vereinbarungen genannt ist, in denen außerdem die Zahl der Fußballspieler dieser Klasse geregelt ist, die gleichzeitig am Spiel teilnehmen können.
…“
15 Nach dem zwischen der RFEF und der Nationalen Berufsfußballliga geschlossenen Abkommen vom 28. Mai 1999 ist die Anzahl der nicht einem Mitgliedstaat angehörenden Spieler, die gleichzeitig aufgestellt werden können, für die Erste Liga in den Spielzeiten 2000/2001 bis 2004/2005 auf drei, für die Zweite Liga in den Spielzeiten 2000/2001 und 2001/2002 auf drei und in den drei folgenden Spielzeiten auf zwei begrenzt.
16 Mit Entscheidung vom 5. Februar 2002 lehnte die RFEF den Antrag von Herrn Kahveci ab. Dieser legte hiergegen Beschwerde beim Consejo Superior de Deportes ein.
17 Nach Zurückweisung der Beschwerde durch Entscheidung vom 26. Juni 2002 klagte Herr Kahveci hiergegen vor dem vorlegenden Gericht.
18 Das Tribunal Superior de Justicia de Madrid hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Hindert Art. 37 des Zusatzprotokolls einen Sportverband daran, auf einen Berufssportler türkischer Staatsangehörigkeit, der bei einem spanischen Fußballverein wie dem des Ausgangsverfahrens ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine Regelung anzuwenden, nach der die Vereine bei nationalen Wettkämpfen nur eine begrenzte Anzahl Spieler aus Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, einsetzen können?
Zur Vorlagefrage
19 Nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist und auf das frühere Urteil oder auf die betreffende Rechtsprechung verweist.
20 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das in Art. 37 des Zusatzprotokolls und in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgestellte Verbot, türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, hinsichtlich der Entlohnung und der übrigen Arbeitsbedingungen zu diskriminieren, dahin auszulegen ist, dass es der Anwendung einer von einem Sportverband eines Mitgliedstaats aufgestellten Regel, nach der die Vereine bei auf nationaler Ebene veranstalteten Wettkämpfen nur eine begrenzte Anzahl Spieler aus Drittstaaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, einsetzen können, auf einen Berufssportler türkischer Staatsangehörigkeit, der bei einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Verein ordnungsgemäß beschäftigt ist, entgegensteht.
21 Eine entsprechende Frage wurde dem Gerichtshof in den Rechtssachen vorgelegt, in denen die Urteile vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C‑438/00, Slg. 2003, I‑4135), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C‑265/03, Slg. 2005, I‑2579), ergangen sind.
22 Im Urteil Deutscher Handballbund hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichneten und mit dem Beschluss 94/909/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 im Namen der Gemeinschaften genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (ABl. L 359, S. 1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen Gemeinschaften–Slowakei) dahin auszulegen ist, dass er es verbietet, auf einen Berufssportler slowakischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Mitgliedstaats aufgestellte Regel anzuwenden, wonach die Vereine bei Meisterschafts- und Pokalspielen nur eine begrenzte Anzahl von Spielern einsetzen dürfen, die aus Drittstaaten kommen, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
23 Im Urteil Simutenkov, in dem dieselben Bestimmungen der Allgemeinen Regelung der RFEF und des Abkommens vom 28. Mai 1999 (vgl. Randnr. 15 des vorliegenden Beschlusses) wie im Ausgangsverfahren in Rede standen, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 23 Abs. 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, das am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften mit dem Beschluss 97/800/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 (ABl. L 327, S. 1, im Folgenden: Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften–Russland) genehmigt worden ist, dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staates aufgestellte Regel angewandt wird, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, aufstellen dürfen.
24 Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass eine Regel, die die Zahl der Profispieler mit der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittlands, die in nationalen Wettkämpfen aufgestellt werden können, insofern die Arbeitsbedingungen betrifft, als sie sich auf die Teilnahme eines nach den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits ordnungsgemäß beschäftigten Profispielers an den Begegnungen dieser Wettkämpfe unmittelbar auswirkt (Urteile Deutscher Handballbund, Randnrn. 44 bis 46, und Simutenkov, Randnrn. 32, 36 und 37).
25 Der Wortlaut von Art. 37 des Zusatzprotokolls kommt dem von Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften–Slowakei sowie dem von Art. 23 Abs. 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften–Russland sehr nahe.
26 Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften–Slowakei lautet:
„Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten … wird den Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.“
27 Art. 23 Abs. 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften–Russland bestimmt:
„Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sicher, dass den Staatsangehörigen Russlands, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.“
28 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, wird mit derartigen Bestimmungen in klaren, bestimmten und keine Bedingungen enthaltenden Worten das Verbot für jeden Mitgliedstaat aufgestellt, Arbeitnehmer eines bestimmten Drittstaats aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit im Verhältnis zu den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung zu benachteiligen. Auf diese Bestimmungen kann sich daher der Einzelne vor den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten berufen (Urteile Deutscher Handballbund, Randnrn. 28 bis 30, und Simutenkov, Randnrn. 22 bis 24).
29 Diese Feststellung ist auf Art. 37 des Zusatzprotokolls zu übertragen, dessen Wortlaut keinen wesentlichen Unterschied gegenüber Art. 38 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften–Slowakei und Art. 23 Abs. 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften–Russland aufweist. Zudem hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der die Regelung in Art. 37 des Zusatzprotokolls übernimmt, in klaren, bestimmten und keine Bedingungen enthaltenden Worten das Verbot für die Mitgliedstaaten aufstellt, türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt dieser Staaten angehören, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Entlohnung und der übrigen Arbeitsbedingungen zu benachteiligen (Urteil vom 8. Mai 2003, Wählergruppe Gemeinsam, C‑171/01, Slg. 2003, I‑4301, Randnr. 57).
30 Im Übrigen entspricht, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Feststellung, dass das Verbot, türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Entlohnung und der übrigen Arbeitsbedingungen zu benachteiligen, unmittelbare Wirkung hat, dem Gegenstand des Assoziierungsabkommens. Dieses hat die Errichtung einer Assoziation zum Gegenstand, die die Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien fördern soll, und zwar auch durch die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Ein solcher Zweck erlaubt es der Gemeinschaft, die unmittelbare Wirkung derjenigen Bestimmungen dieses Abkommens anzuerkennen, die Grundsätze aufstellen, die in hinreichendem Maß bestimmt und frei von Bedingungen sind, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können (Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnrn. 62, 65 und 66).
31 Aus dem Vorstehenden folgt klar, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen Deutscher Handballbund und Simutenkov vorgenommene Auslegung auch im Rahmen des Assoziierungsabkommens gilt.
32 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass das in Art. 37 des Zusatzprotokolls und in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgestellte Verbot, türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, hinsichtlich der Entlohnung und der übrigen Arbeitsbedingungen zu diskriminieren, dahin auszulegen ist, dass es der Anwendung einer von einem Sportverband eines Mitgliedstaats aufgestellten Regel, nach der die Vereine bei auf nationaler Ebene veranstalteten Wettkämpfen nur eine begrenzte Anzahl Spieler aus Drittstaaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, einsetzen können, auf einen Berufssportler türkischer Staatsangehörigkeit, der bei einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Verein ordnungsgemäß beschäftigt ist, entgegensteht.
Kosten
33 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Das in Art. 37 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet, mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt und dem am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Gemeinschaft unterzeichneten und mit dem Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhang beigefügt wurde, sowie in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 betreffend die Entwicklung der Assoziation aufgestellte Verbot, türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, hinsichtlich der Entlohnung und der übrigen Arbeitsbedingungen zu diskriminieren, ist dahin auszulegen, dass es der Anwendung einer von einem Sportverband eines Mitgliedstaats aufgestellten Regel, nach der die Vereine bei auf nationaler Ebene veranstalteten Wettkämpfen nur eine begrenzte Anzahl Spieler aus Drittstaaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, einsetzen können, auf einen Berufssportler türkischer Staatsangehörigkeit, der bei einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Verein ordnungsgemäß beschäftigt ist, entgegensteht.
Unterschriften